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Hassreden und Hasskommentare (Hatespeech)
Hetze im Internet und Facebook - strafbar und zivilrechtliche Folgen

Veröffentlicht am

Hasskommentare, sogenannte Hatespeech, überfluten das Internet und insbesondere die sozialen Medien wie Facebook, Twitter, YouTube und Co. Es wird gegen Flüchtlinge, Ausländer, Politiker, Homosexuelle, Gläubige, den Nachbarn und Gott und die Welt gehetzt und aufs übelste hergezogen. Hinter ihren PCs fühlen sich die Hetzer scheinbar unangreifbar. Es wird nicht nur anonym gehetzt, sondern recht häufig unverhohlen mit Klarnamen, Wohnort- und Arbeitgeberangaben. Hasskommentare enthalten sehr häufig strafbare Inhalte. Strafbare Inhalte wie bspw. Verleumdungen, Beleidigungen und Volksverhetzung sind nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt. Solche Hass- und Hetzkommentare können nicht nur strafrechtliche, sondern auch zivilrechtliche Folgen wie einen Arbeitsplatzverlust nach sich ziehen.

gulden röttger rechtsanwälte

Ansprechpartner
Karsten Gulden, LL.M. Medienrecht

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht &
Gesellschafter von gulden röttger rechtsanwälte

06131 240950
karsten.gulden@ggr-law.LÖSCHEN.com

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Was ist eine Hassrede?

Hassreden sind Reden, die eine Person oder eine Gruppe auf der Grundlage geschützter Attribute wie Rasse, Religion, ethnische Herkunft, nationale Herkunft, Geschlecht, Behinderung, sexuelle Orientierung oder Geschlechtsidentität angreifen. 

YouTube Video: Hatespeech – Hass im Internet
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Was ist Hatespeech?

1. Beleidigung

Die klassische Beleidigung gem. § 185 StGB dürfte der mit Abstand am häufigsten erfüllte strafrechtliche Tatbestand bei Kommentaren sein.

Beispiel:

 „unge ich wünsch dir viel spaß beim ficken mit deiner inzestigen mutter du hurensohn.“

Wird eine Beleidigung zur Anzeige gebracht und gerichtlich geahndet, muss der Täter in der Regel mit einer Geldstrafe, in besonders krassen Fällen mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr rechnen.

2. Volksverhetzung

Volksverhetzung ist strafbar. Die strafrechtliche Sanktion dient nicht nur dem Schutz des Einzelnen vor Hetze, sondern auch allgemein dem friedlichen gesellschaftlichen Zusammenleben. Erforderlich ist, dass ein Bevölkerungsteil beschimpft oder gegen ihn zum Hass aufgestachelt oder zu Gewaltmaßnahmen aufgefordert wird und dadurch allgemein das gesellschaftliche Zusammenleben gefährdet ist.

§ 130 Volksverhetzung

(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,

1. gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer 
vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder

2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil 
der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,

wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

Das Bundesverfassungsgericht äußerte sich im Jahr 2010 hierzu, Az.: 1 BvR 369/04, 1 BvR 370/04, 1 BvR 371/04

„Ein Angriff auf die Menschenwürde ist dann gegeben, wenn der angegriffenen Person ihr Lebensrecht als gleichwertige Persönlichkeit in der staatlichen Gemeinschaft abgesprochen und sie als unterwertiges Wesen behandelt wird."

Zwei aktuelle Beispiele für Facebook Posts, deren Verfasser wegen Volksverhetzung zu Geldstrafen verurteilt worden sind:

  1. "Ich bin dafür, dass wir die Gaskammern wieder öffnen und die ganze Brut da reinstecken." - 4.800 € Geldstrafe
  2. „I hätt nu a Gasflasche und a Handgranate rumliegen […].“ - 7.500 € Geldstrafe

3. Nötigung und Bedrohung

In Kommentaren wird auch immer häufiger mit der Androhung von Gewalt oder sogar dem Tode gedroht. Mit einer solchen Äußerung kann man sich schnell mal der Nötigung gem. § 240 StGB oder sogar der Bedrohung gem. § 241 StGB strafbar machen.

Ein Einfaches

dich Penner werde ich bekommen. Ich stech dich ab!(Bedrohung)

oder

wenn du deinen Artikel nicht löschst, polier ich die die Fresse!“ (Nötigung)

reicht aus, dass man sich plötzlich in einem Strafverfahren befindet.

4. Üble Nachrede

Das Verbreiten solcher verächtlich machenden Äußerungen ist gem. § 186 StGB auch dann strafbar, wenn die Äußerungen nicht erweislich wahr sind. Daher sollte man nur dann - wenn überhaupt -  solche verächtlich machenden Tatsachenäußerungen über einen Dritten verbreiten, wenn man sich zu 100 % sicher ist, dass diese auch der Wahrheit entsprechen. Daher Vorsicht mit spekulativen, herabwürdigenden Äußerungen -  die können schnell den Straftatbestand der Üblen Nachrede erfüllen und eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr nach sich ziehen.

Beispiel:

„Der Y vertreibt Kinderpornos.“

Der Kommentator weiß aus der Nachbarschaft, dass beim Y eine Hausdurchsuchung stattgefunden hat. Den Grund kennt zwar er nicht, reimt sich aber aufgrund des Auftretens des Y zusammen, dass der Grund nur der Vertrieb von Kinderpornos sein kann.

5. Verleumdung

Gerne werden in Kommentaren auch mal bewusst falsche Tatsachen über einen Dritten behauptet, damit dieser in den Augen der anderen Leser besonders schlecht wahrgenommen wird und sich die Kommentar-Meute auf diesen stürzen kann. Eine solche Herabwürdigung in der öffentlichen Meinung erfüllt häufig gem. § 187 StGB den Straftatbestand der Verleumdung, welche im Falle einer Verurteilung mit Geldstrafe und in schwerwiegenden Fällen bis zu 5 Jahre Gefängnis bestraft werden kann.

Beispiel:

Der Abteilungsleiter A der Firma X hat seine Sekretärin Y vergewaltigt!“

Wenn diese Behauptung frei erfunden ist, macht man sich mit dieser der Verleumdung strafbar.

6. Öffentliche Aufforderung zu Straftaten

Was gerade bei der Verbreitung von privaten Fahndungsaufrufen immer wieder vorkommt ist, dass Kommentatoren - vor lauter Wut auf den vermeintlichen Kriminellen - die anderen Leser dazu auffordern, den Gesuchten zu verprügeln, zu töten oder dessen Besitz, wie bspw. dessen  Auto, zu demolieren. Hierbei wird dann auch gerne mal die Adresse des Gesuchten veröffentlicht. Die Wut ist in vielen Fällen nachvollziehbar, trotzdem herrscht in Deutschland nicht mehr das Auge um Auge, Zahn um Zahn Prinzip. Mit einer solchen Öffentlichen Aufforderung zu Straftaten macht man sich gem. § 111 StGB strafbar. Wird die Straftat dann durch einen Dritten tatsächlich durchgeführt, ist man wegen Anstiftung dran. Wenn niemand die Straftat ausführt, erhält man im Falle einer Verurteilung eine Geldstrafe oder bis maximal 5 Jahre Freiheitsstrafe.

Aber nicht nur eine Strafanzeige kann die Folge eines strafbaren Kommentars sein, sondern auch auf zivilrechtlicher Ebene kann man belangt werden, was in der Regel mit hohen Kosten verbunden ist.

Weitere Straftatbestände

  • § 140 Belohnung und Billigung von Straftaten
  • § 166 Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen
  • § 189 Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener
  • § 86 Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen

Was kann die Folge eines strafbaren Kommentars sein?

  • Strafanzeige / Verurteilung
  • Löschung / Abänderung des strittigen Kommentars
  • Übernahme der entstanden Anwaltskosten / Gerichtskosten
  • daneben hört man immer wieder, dass auch Arbeitgeber Konsequenzen aus solchen Hasskommentaren ziehen und Arbeitnehmer kündigen, wenn die Kommentare Arbeitnehmers gegen ethische Standards des Arbeitgebers verstoßen

Beitrag gelöscht - Konto gesperrt

Beiträge die Hassrede enthalten, können gelöscht werden. Zudem kann das Konto des Nutzers gesperrt werden. Das gilt selbts dann, wenn der Nutzer ein Posting nur teilt, das Hassrede enthält.

Der Betreiber einer Social-Media-Plattform ist berechtigt, in seinen Nutzungsbedingungen neben dem Verbot strafbarer und rechtswidriger Inhalte auch das Teilen von sog. Hassnachrichten („Hassrede“) zu untersagen.“ – OLG Hamm Az. I-29 U 6/20, 29 U 6/20

Soziale Netzwerke dürfen Hassrede auch in den Nutzungsbedingungen untersagen. Facebook und Co. schützen sich durch das Verbot von Hassrede selbst vor Ansprüchen aus dem Netzdurchsetzungsgesetz (NetzDG) und eigener Haftung für sog. User-Generated-Content. 

An wenn können sich Betroffene eines Hasskommentars wenden?

Richtet sich der Hasskommentar gegen einen selbst, dann sollte man sich

  • im ersten Schritt an Facebook wenden und diese zur Löschung des Kommentars auffordern.
  • Unterlässt Facebook die Löschung des Kommentars, sollte man im zweiten Schritt den Kommentar von einem auf Persönlichkeitsrecht spezialisierten Anwalt überprüfen lassen, ob der Kommentar strafrechtlich relevanten Inhalt enthält oder ob das Persönlichkeitsrecht verletzt ist. Liegt der Fall vor, muss Facebook per anwaltlichen Schreiben zur Löschung aufgefordert werden und
  • daneben sollte im Falle einer Strafbarkeit umgehend Strafanzeige gestellt werden.

Richten sich die Hasskommentare gegen bestimmte Personengruppen, ist häufig der Straftatbestand der Volksverhetzung (§130 StGB) einschlägig. Entdeckt man einen solchen volksverhetzenden Hasskommentar, sollte man direkt bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige wegen Volksverhetzung stellen. Dies kann man auch anonym machen, vgl BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 22. Juni 2018 - 1 BvR 2083/15 - Rn. (1-35) - Volksverhetzung auf YouTube-Kanal durch gesprochenen Textbeitrag.

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Grenzen der Meinungsfreiheit

Nicht jede Äußerung im Internet ist automatisch von der Meinungsfreiheit gedeckt.

Wenn man mit seinen Äußerungen einen oder mehrere der oben aufgeführten Straftatbestände erfüllt, kann man zum Schutz vor straf- und zivilrechtlichen Verfolgungen nicht das Argument der Meinungsfreiheit heranziehen.

Anonymität schützt nicht immer vor Rechtsverfolgung

Auch als anonymer Poster von solchen strafbaren Hass-Kommentaren ist man nicht immer vor der Verfolgung gefeit. Man hinterlässt fast immer Spuren im Internet, die am Ende häufig doch eine Identifizierung ermöglichen. Insbesondere aufgrund durch Staatsanwaltschaften ermittelter IP-Adressen werden häufig "anonyme" Hater überführt.

Fazit

Auch in der Hitze des Gefechts sollte man möglichst bei der eigenen Wortwahl in Kommentaren einen kühlen Kopf behalten, wenn man nicht plötzlich die Polizei vor der Tür stehen oder eine kostenintensive Abmahnung im Briefkasten haben will.

Ansprechpartner

Karsten Gulden

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und zertifizierter Mediator

Karsten Gulden, LL.M. Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und zertifizierter Mediator

[email protected]
+49-6131-240950

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