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Meinungsfreiheit (Einschränkung)
Nachschlagewerk zum Presserecht

Veröffentlicht am

Die Meinungsfreiheit, geregelt in Art. 5 Abs. 1 des Grundgesetzes, gewährleistet die Freiheit der Meinungsbildung und Meinungsäußerung. Umfasst ist das Äußern und Verbreiten von Werturteilen und Tatsachenbehauptungen. Die Schranken der Meinungsfreiheit ergeben sich aus Art. 5 Abs. 2 Grundgesetz, den allgemeinen Gesetzen, dem Jugendschutz, der persönlichen Ehre, kollidierender Grundrechte sowie weiterer besonderer Schranken  aus Art. 17 a Abs. 1 Grundgesetz bezogen auf Meinungsäußerungen im Wehr und Ersatzdienst und Art. 18 Grundgesetz hinsichtlich der Grundrechtsverwirkung. Besondere Bedeutung kommt jedoch den allgemeinen Gesetzen zu, ein allgemeines Gesetz liegt nur vor, wenn sich die einschränkende Vorschrift nicht gegen die Meinung als solche richtet, sondern dem Schutz eines anderen Rechtsguts dient, das im konkreten Fall gegenüber der Meinungsfreiheit Vorrang hat.

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