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Haftungsprivilegierung Forenbetreiber
Nachschlagewerk zum Urheberrecht

Betreiber von Internetforen haften in der Regel erst mit Kenntnisnahme eines Rechtsverstoßes, wenn der Verstoß durch Dritte begangen wurde. Es ist mittlerweile gefestigte Rechtsprechung, dass jeder als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, wer - ohne selbst Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechtsguts beiträgt (BGHZ 148, 13 - Meißner Dekor; BGHZ 158, 236 - Internetversteigerung I; BGH, GRUR 2007, 708, 711 - Internetversteigerung II).

Zur Vermeidung einer uferlosen Ausweitung der Störerhaftung wird die Verletzung von zumutbaren Prüfungspflichten vorausgesetzt.Wie umfangreich die Prüfungspflichten sind ist einzelfallabhängig.Liegt bereits ein Hinweis auf eine Rechtsverletzung vor gelten erhöhte Prüfpflichten, vgl. BGH, GRUR 1997, 313 - Architektenwettbewerb; GRUR 2007, 708, 711 - Internetversteigerung II. Diensteanbieter wie Sharehoster und Blogger-Foren sollten in diesen Fällen dafür Sorge tragen, dass es künftig nicht zu weiteren Verletzungen auf ihren Seiten kommt, vgl. OLG Köln GRUR-RR 2008, 35 - Sharehoster Haftung; LG Köln ZUM-RD 2009, 349 - Blogger-Foren).

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