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Was ist eine Beleidigung?
Was ist strafbar und was kann man dagegen tun?

Veröffentlicht am

Wir helfen Unternehmern und Politikern, die beleidigt wurden. Wir erklären auf dieser Seite, wie wir den Betroffenen helfen, ihre persönliche Ehre zu schützen. Außerdem erklären wir Ihnen wie Sie Anzeige erstatten und wie Sie sich gegen Beleidigungen zur Wehr setzen können.

Für Privatleute: Erste Anlaufstation "Onlinewache"

Sie haben als Privatperson das Gefühl beleidigt worden zu sein? Dann ist die erste Anlaufstation die Polizei. Hier können Sie eine Strafanzeige wegen Beleidigung erstatten. Der Aufwand hält sich im digitalen Zeitalter in Grenzen, auch die Polizei hat digital aufgerüstet. Sogenannte Onlinewachen / Internetwachen der Landespolizeien bieten Bürgern die Möglichkeit direkt Strafanzeigen online zu erstatten. Der Gang zu einem Anwalt ist nur in schwerwiegenden Fällen anzuraten, wenn der gute Ruf auf dem Spiel steht oder die persönliche Ehre schwerwiegend verletzt wird. Bitte beachten Sie, dass wir nur Unternehmen sowie Personen und Gemeinschaften vertreten, die eine gesellschaftliche Aufgabe (bspw. Behörden oder Organisationen) oder soziale Funktion erfüllen.

Als Privatperson wenden Sie sich bitte direkt an die Onlinewachen für das jeweilige Bundesland in dem Sie wohnen:

On­li­ne­wa­chen der Landespolizeien
einfach online Strafanzeige erstatten

Links zu den Onlinewachen bzw. zu den Erreichbarkeiten der Landespolizeien
Links zu den Onlinewachen bzw. zu den Erreichbarkeiten der Landespolizeien

Was können Politiker, Unternehmer und Behörden im Falle einer Beleidigung tun?

Liegt eine strafbare Beleidigung vor, können Politiker, Unternehmer und Behörden Strafanzeige erstatten. 

Im Nächsten Schritt folgt die zivilrechtliche Verfolgung der Täter. Hierfür sind wir zuständig. Der Täter wird kontaktiert -  mittels eines anwaltlichen Schreibens - mit dem Ziel, die Beleidigung künftig zu unterlassen und Schadensersatz zu zahlen (meist Anwaltskosten). Immer wichtiger werden dabei vermittelnde Gespräche und Streitschlichtungen, die nachhaltige Lösungen bieten, damit für die Zukunft Ruhe einkehrt und die Beteiligen wieder ein friedliches Miteinander haben.

Welche Variante gewählt werden sollte, muss im Einzelfall entschieden werden. Diese Entscheidung kann nach einem ausführlichen Gespräch mit den Mandanten getroffen werden.

Gut zu wissen:

Auch Unternehmen wie Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften, Vereine und auch juristische Personen des öffentlichen Rechts können beleidigt werden. Voraussetzung ist meist, dass sie eine anerkannte gesellschaftliche Aufgabe oder soziale Funktionen erfüllen. Aber auch eine Aktiengesellschaft muss es nicht hinnehmen, als "rechtsextremistischer Verein" betitelt zu werden. Wir prüfen, ob in Ihrem Fall rechtlich eine Beleidigung vorliegt, ob die Äußerung strafbar ist und erklären Ihnen, was wir für Sie als Betroffene einer Beleidigung tun können.

gulden röttger rechtsanwälte

Ansprechpartner
Karsten Gulden, LL.M. Medienrecht

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht &
Gesellschafter von gulden röttger rechtsanwälte

06131 240950
karsten.gulden@ggr-law.LÖSCHEN.com

Kontaktformular

Wie wir helfen, wenn Sie beleidigt werden

Wenn Sie beleidigt werden und sich in ihrer Ehre verletzt fühlen, melden Sie sich bei uns und teilen uns Ihren Fall vorab per Email mit. Wir können auch direkt einen verbindlichen und persönlichen Beratungstermin vereinbaren und Sie erzählen uns in aller Ruhe, was geschehen ist. Wir hören Ihnen zu und teilen Ihnen im Anschluss mit, welche tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten in Ihrem Fall bestehen.

Wir helfen unseren Mandanten, die beleidigt wurden, umfassend:

Wann liegt eine Beleidigung vor?

Das Gesetz sagt nicht viel zum Thema Beleidigung. In § 185 StGB steht: „Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung öffentlich, in einer Versammlung, durch Verbreiten eines Inhalts […] oder mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Wer den Paragrafen liest, weiß, wie hoch die Strafe für eine Beleidigung sein kann. Was aber eine Beleidigung ist – darüber lässt uns das Strafgesetzbuch im Dunkeln. Das ist bei Strafgesetzen ein heikles Thema, denn es gilt der Grundsatz „nulla poena sine lege“. Keine Strafe ohne Gesetz. Der Beschuldigte muss vor einer Tat wissen können, dass seine Handlung strafbar ist. Der Gedanke dahinter: Nur so kann er sein Verhalten überhaupt erst gesetzeskonform ausrichten.

Das Bundesverfassungsgericht hält die Norm aber seither für bestimmt genug (BVerfGE 93, 266, 290). Das liegt auch daran, dass die Rechtsprechung über die Jahre anhand vieler Fälle konkretisiert hat, was eine Beleidigung sein soll. Generell ist eine Beleidigung für die Rechtsprechung ein „Angriff auf die Ehre eines anderen durch die Kundgabe von eigener Missachtung oder Nichtachtung“.

Es geht darum, die Ehre eines Menschen zu verletzen. Und die Ehre wiederum kann ein sehr subjektives Empfinden sein. Juristen haben sich daher auf einen „normativen Ehrbegriff“ geeinigt, bei dem es gerade nicht auf diese Empfindlichkeit ankommt. Die Ehre ist demnach - grob umschrieben - der Wert, der dem Menschen ganz natürlich durch seine Menschenwürde und außerdem durch sein eigenes soziales Verhalten (guter Ruf) zukommt.

Beispiele für eine Beleidigung

Wer einen Polizisten als „Clown“ bezeichnet, macht sich strafbar, weil er den sozialen Geltungsanspruch des Polizisten verletzt – so das Kammergericht Berlin.

Das gilt auch für einen Vermieter, der seinen Mieter

  • Arschloch
  • Wichser
  • Hausbesetzer

nennt, entschied das Landgericht Bonn.

Noch eindeutiger die Fälle, in denen die innere Ehre verletzt wird. Wer jemanden als

  • Gesochse
  • Affe
  • Ungeziefer
  • kriminelles Pack

beschimpft, verletzt nämlich die Menschenwürde. Das entschied das OLG Hamm. In die gleiche Kategorie fallen die Begriffe

  • Schwein
  • Ferkel
  • dumme Sau

Wer in der Beschwerde gegen ein Urteil die Richter

  • Idioten
  • Schreibtischtäter
  • Verbrecher-Richter
  • Monster
  • Kreaturen
  • Herrscher

nennt, ihnen

  • rassistisch motivierte
  • kriminelle Handlungen
  • Terrorbehandlungen

vorwirft, muss sich nicht nur auf ein Strafverfahren einstellen. Die Richter des Sozialgerichts Baden-Württemberg verwarfen in diesem Fall gleich eine ganze Beschwerde als unzulässig.

Gut zu wissen!
Beleidigungen können auch durch Tätlichkeiten erfolgen, Beispiel:

  • Anspucken
  • Schubsen
  • Ohrfeigen
  • Anrotzen

auch das ist in der Regel strafbar!

Beispiele keine Beleidigung

„alter Mann“ – „der hat keine Ahnung“ – „schlechter Arzt“ - „arroganter Chef“ usw.

Keine Beleidigung und nicht strafbar ist es, wenn anderen Menschen mitgeteilt wird, wie man sie sieht und was man von ihnen seiner Meinung nach hält. 

Bei Beleidigungen kommt immer ganz genau darauf an, wer was zu wem unter welchen Umständen sagt. Das gilt unter Nachbarn wie gegenüber einer Polizistin. Eine allgemeine Formel oder gar offizielle Liste welche Äußerungen eine Beleidigung sind, gibt es also nicht.

Übrigens: Eine Beleidigung wird gemäß § 194 StGB grundsätzlich nur auf Antrag des Beleidigten verfolgt. Es lohnt sich also allemal eine Entschuldigung, bevor das Gegenüber auf die Idee kommt, die Justiz einzuschalten.

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Beleidigung FAQ - häufig gestellte Fragen zur Beleidigung

Die Beleidigung verjährt gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB nach drei Jahren, die tätliche Beleidigung verjährt nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB erst nach fünf Jahren.

31er bezeichnet nach Jugendsprache eine Person, die sich durch verräterisches oder illoyales Verhalten auszeichnet.

Wer eine Beleidigung durch Körperverletzung begeht, wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder einer Geldstrafe bestraft. Eine Tätlichkeit ist eine Handlung, durch die der Täter den Körper des Opfers unmittelbar berührt. Beleidigend ist es, wenn der Tat eine herabsetzende Bedeutung innewohnt. Dies kann z.B. durch Ohrfeigen, Stoßen, sittenwidrige Berührungen oder Spucken der Fall sein.

In Deutschland gewährt Art. 5 GG die Meinungsfreiheit. Man kann also sagen was man will oder? So einfach ist es dann doch nicht. Insbesondere wenn Aussagen beleidigend sind, kann die Meinungsfreiheit eingeschränkt. Zu diesem Thema hat kürzlich hat das Bundesverfassungsgericht in vier Beschlüssen seine Rechtsprechung z umfassend dargestellt. Den ergangenen Beschlüssen lagen sogenannte (Urteils-) Verfassungsbeschwerden zugrunde, von denen zwei erfolgreich waren (Beschl. v. 19.05.2020, Az. 1 BvR 1094/19 und 1 BvR 362/18) und zwei nicht zur Entscheidung angenommen wurden (Beschl. v. 19.05.2020, Az. 1 BvR 2459/19 und 1 BvR 2397/19).
Keine Beleidung liegt vor, wenn einem Richter vom Kläger unterstellt wird, der Richter habe "dämlich gegrinst", BVerfG 1 BvR 1024/19 Beschluss vom 16. Oktober 2020. Auch Beamte müssne sich persönliche Kritik gefallen lassen. Die Grenze ist jedoch überschritten, wenn die Herabsetzung der Person im Vordergrund steht und jeglicher Sachbezug fehlt. Machtkritik ist ein elementarer Bestandteil der Meinungsfreiheit und unterliegt einem besonderen Schutzbedürfnis, vgl. BVerfGE 93,266, 293).

Wann eine Beleidigung vorliegt ist oft schwierig zu bestimmen. 

"Das wird man doch wohl noch sagen dürfen!" 

Diesen Spruch hört man oft, wenn es um Beleidigungen geht. Wo fängt nun die Strafbarkeit an und hört die Meinungsfreiheit auf?

In Deutschland herrscht nach Art. 5 Abs. 1 GG Meinungsfreiheit. Konkret heißt das, dass jeder seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei äußern kann. Doch auch die Meinungsfreiheit kann eingeschränkt werden, insbesondere dann wenn andere Grundrechte entgegenstehen. Das ist der Fall bei einer Beleidung. Doch was ist überhaupt eine Beleidigung? Aus rechtlicher Sicht bezeichnet man als Beleidigung die „Kundgabe der Missachtung oder Nichtachtung durch Werturteile“. Durch eine Beleidigung wird in das Persönlichkeitsrecht des Gegenüber eingegriffen. Doch damit diese Eingriffe durch Beeidigungen nicht ausufern, muss die Meinungsfreiheit gewisse Grenzen haben. Wer lässt sich schon gerne beleidigen?

Unser höchstes Gericht hat sich schon oft mit dem Thema der Beleidigung befasst.

In einem Verfahren (1 BvR 2397/19) hatte ein Mann auf einem Internetblog die Namen und Fotos von Richtern und anderen Personen, veröffentlicht und diese wiederholt als "asoziale Justizverbrecher", "Provinzverbrecher" und "Kindesentfremder" bezeichnet. Sie seien die Drahtzieher einer Vertuschung von Verbrechen im Amt und würden auf Anweisung des namentlich genannten "rechtsradikalen" Präsidenten des Oberlandesgerichts Rechtsbeugung betreiben. Hintergrund war, dass sich der Verurteilte im Rahmen eines familiengerichtlichen Verfahrens ungerecht behandelt fühlte. Aus Sicht der Strafgerichte hatte sich der Mann somit der Beleidung gem. § 185 StGB strafbar gemacht. Zwar lag wegen des vorhandenen Sachbezugs noch keine Schmähkritik vor, jedoch überwiegte das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen gegenüber der Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers.

Das andere, ebenfalls nicht zur Entscheidung angenommene, Verfahren 1 BvR 2459/19 beschäftigte sich mit der Klageschrift eines Mannes an ein Verwaltungsgericht wegen Meinungsverschiedenheiten mit der Stadtbibliothek. Darin äußerte sich der später Verurteilte über die Leiterin des Rechtsamtes wie folgt: "unter Berücksichtigung, … dass in der Sache die Leiterin des Rechtsamtes R., eine in stabiler und persönlichkeitsgebundener Bereitschaft zur Begehung von erheblichen Straftaten befindlichen Persönlichkeit, deren geistig seelische Absonderlichkeiten und ein Gutachten zu deren Geisteskrankheit Gegenstand von gerichtlichen Auseinandersetzungen sind, involviert ist“. Wegen dieser Aussagen wurde er zu einer Geldstrafe verurteilt. Zwar handelte es sich um keine Schmähkritik, da ein gewisser sachlicher Bezug gegeben sei, die gebotene Abwägung falle jedoch zugunsten des Persönlichkeitsrechts aus.

Was genau müssen die Gerichte unter die Lupe nehmen, wenn es um die Bewertung einer Aussage als Beleidigung geht?

Zunächst muss ein konkreter Bezug zur Sache erkennbar sein. Fällt die Äußerung in einem bestimmten Zusammenhang oder handelt es sich um eine Fomalbeleidigung, also einer vorsätzlichen Kundgebung der Missachtung?  Auch die Situation, in der die Äußerung fällt, kann eine Rolle spielen. So macht es einen Unterschied, ob die Äußerung plötzlich in einer hitzigen Debatte fällt oder bereits im Vorfeld geplant war.

Zentraler Punkt bei der Bewertung von Aussagen als Beleidigung ist eine Abwägung der Interessen. Das Gericht muss die Grundrechte, also die Meinungsfreiheit und die Persönlichkeitsrechte, zueinander in Ausgleich bringen. Denn eine strafbare Beleidigung liegt nur dann vor, wenn das Gewicht der persönlichen Ehre in der konkreten Situation gegenüber der Meinungsfreiheit überwiegt. Hier kommt es drauf an, ob die Äußerung die Ehre verletzt.  Das hängt davon ab, ob die Äußerung allgemeine und grundlegende Achtungsansprüche betrifft oder ob sie das soziale Ansehen des Betroffenen verringert. Für die Meinungsfreiheit kommt es drauf an, ob die Äußerung darauf abzielt eine öffentliche Meinung zu bilden oder es lediglich um Stimmungsmache gegen einzelne Personen geht.

Letztlich muss das Gericht die Gesamtumstände berurteilen. Vor allem bei komplexeren Äußerungen kann nicht pauschal von einer Beleidigung ausgegangen werden.

Die Ausdrücke „ACAB“ oder „FCK CPS“ sind nicht als Beleidigungen von Polizisten strafbar. „FCK BFE“  kann als Beleidigung von Polizisten strafbar sein.

In der linken Szene haben sich Abkürzungen wie „ACAB“ oder „FCK CPS“ eingebürgert, um den Unmut gegenüber der Polizei auszudrücken. Seit jeher wird darüber gestritten, ob es sich dabei um eine sog. Pauschalbeleidgung handelt – die nicht strafbar ist – oder es sich auf einen konkreten Personenkreis bezieht und deshalb sehr wohl strafbar sein kann.   

Das Bundesverfassungsgericht (Az. 1 BvR 842/19) hat in „FCK BFE“ zusammen mit den Umständen des Einzelfalls eine strafbare Äußerung gesehen, die nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt ist.

Konkreter Personenkreis – BFE Göttingen als Gruppe

BFE – das bezieht sich die auf die Beweissicherungs- und Festnahmeeinheit der Polizei. Es handelt sich um Einheiten der Bereitschaftspolizei, die vornehmlich bei Demonstrationen oder Hochrisikospielen im Fußball eingesetzt werden. Nahezu immer in voller Montur und als „Prellbock“ zwischen zwei Fraktionen.

Der Angeklagte im, der Verfassungsbeschwerde zugrunde liegenden strafrechtlichen Verfahren, war wegen häufiger Verstöße auf Demonstrationen polizeibekannt. Anlässlich eines Strafverfahrens gegen einen Rechtsextremen demonstrierte er vor dem Gerichtsgebäude in dem Bewusstsein auch Beamte der BFE anzutreffen. Er trug einen Pullover mit der gut sichtbaren Aufschrift "FCK BFE" unter seiner geöffneten Jacke.

Nachdem er aufgefordert wurde, diesen Pulli auszuziehen, sahen die Beamten darunter ein T-Shirt mit derselben Aufschrift. Dies kommentierte der Angeklagte zudem stichelnd.

Er wurde sodann vom Amtsgericht Göttingen wegen Beleidigung (§ 185 StGB) verurteilt. Nach Ansicht des Gerichts bezog sich der Angeklagte dabei ausschließlich auf die Göttinger BFE, mit der der Angeklagte bereits häufiger Kontakt hatte.

Hierbei handle es sich um eine hinreichend überschaubare Personengruppe, die im Wege einer sog. Kollektiv-Beleidigung vom Angeklagten beleidigt wurde – so das Gericht.

Gegenstück – Pauschal-Beleidigung

Bereits durch das BVerfG klargestellt ist allerdings, dass sich die Slogans „ACAB“ oder „FCK CPS“ hingegen grundsätzlich nicht gegen bestimmte Personengruppen, sondern gegen alle Polizisten pauschal wenden und daher keine Beleidung darstellen. Sie werden daher eher als politische Parole, denn als Beleidigung angesehen.

In den zugrundeliegenden Entscheidungen gingen die Gerichte großzügig davon aus, dass es sich hierbei zumindest auch um abwertende – allerdings von der Meinungsfreiheit umfassten – Stellungnahmen gegenüber der Polizei handle.

Im Gegensatz zur Entscheidung der Göttinger BFE bezogen sich die Entscheidungen zu „ACAB“ oder „FCK CPS“ gerade nicht spezifisch auf eine abgrenzbare, überschaubare Personengruppe, sondern auf die Polizei insgesamt – nicht nur die deutsche Polizei, sondern auch die internationale Polizei.

Zusammenfassung 

Gegen die Polizei darf man sein und dies auch kundtun– allerdings nicht gegen eine Gruppe von Polizisten, die im Einzelnen individualisierbar ist. Denn dann steht keine Ablehnung der Institution Polizei im Vordergrund, sondern die Herabwürdigung von Personen, die dahinter stehen. Bürger in Uniform.  

 

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Ansprechpartner

Karsten Gulden

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und zertifizierter Mediator

Karsten Gulden, LL.M. Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und zertifizierter Mediator

[email protected]
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