Zum Hauptinhalt springen Zum Seiten-Footer springen

Markenpiraterie und Produktpiraterie
Schutz vor Markenpiraterie und Produktpiraterie auf Messen

Veröffentlicht am

Welche Möglichkeit des Schutzes besitzen Inhaber von Sonderschutzrechten, wie z.B. Markenrechten, Patenten, Urheberrechten oder Geschmacksmustern, wenn sie auf einer Messe feststellen, dass ein Aussteller Waren anbietet die Nachahmungen der eigenen, geschützten Produkte darstellen?

Sollte ein Inhaber der oben genannten Rechte einen solchen Verstoß auf einer Messe feststellen, bestehen für diesen grundsätzlich zwei Möglichkeiten, mit denen er gegen eine solche Verletzung vorgehen kann.

Auf der einen Seite besitzt der Inhaber der Rechte die Möglichkeit, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Hierzu kann der Rechteinhaber bei dem zuständigen Landgericht eine einstweilige Unterlassungsverfügung in Verbindung mit einer Sequestrationsanordnung beantragen.

Möchte der Rechteinhaber diesen Weg gehen, so ist es empfehlenswert, wenn dieser  anwaltliche Hilfe in Anspruch nimmt, da die Verfahren sehr komplex gestaltet sind.

Sollte eine solche Sequestrationsanordnung durch das Gericht genehmigt werden, können die nachgeahmten Produkte durch den zuständigen Gerichtsvollzieher direkt auf der Messe sichergestellt werden.

Bei dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sollte der Rechteinhaber darauf achten, dass nicht nur die Untersagung der Ausstellung sowie der Bewerbung des Verkaufs erreicht wird, sondern dass auch die Sequestration beantragt wird.

Im Falle des Antrags auf eine einstweilige Unterlassungsverfügung ist es ratsam, dass der beauftragte Rechtsanwalt den Antrag bei dem zuständigen Richter persönlich abgibt und diesen auf die Eilbedürftigkeit der Angelegenheit hinweist.

In Eilfällen ist es dann nicht einmal nötig, dass die vollbesetzte Kammer entscheidet, es genügt dann, dass der vorsitzende Richter den Beschluss alleine fasst.

Hat der Rechteinhaber eine solche einstweilige Verfügung erfolgreich beantragt, kann diese unmittelbar durch den Gerichtsvollzieher auf der Messe zugestellt werden.

Die zweite Möglichkeit, Rechtschutz zu erlangen, besteht darin, dass der Rechteinhaber die Zollverwaltung um Hilfe ersucht, wenn die Produkte aus dem außereuropäischen Ausland stammen.

Hierbei kann der Rechteinhaber bei der Zollverwaltung einen Antrag stellen, dass diese eine sog. Grenzbeschlagnahme durchführt.

Bei dieser Grenzbeschlagnahme kann das Zollfahndungsamt nicht nur an den Grenzen, sondern auch an jedem Ort der EU, an dem sich Waren aus Drittländern unter zollamtliche Überwachung befinden, tätig werden.

Dies bedeutet, dass das Zollfahndungsamt auch dann auf die nachgeahmten Produkte zugreifen kann, wenn sich diese auf dem Transport in Deutschland oder der EU befinden, also bei der Ein-, Aus- und Durchfuhr dieser Produkte.

Daraus ergibt sich, dass das Zollfahndungsamt auch auf Messen gegen nachgeahmte Produkte vorgehen kann.

Neben dem Antrag auf Beschlagnahme ist zusätzlich ein Strafantrag zu stellen, den der betroffene Rechteinhaber selbst oder durch seinen Anwalt beim Zollfandungsamt stellen kann.

Bei beiden Arten des Rechtsschutzes muss der Inhaber des verletzten Sonderschutzrechts glaubhaft machen, dass ihm die verletzten Rechte auch zustehen.

Dies wird dem Inhaber von Markenrechten, Patenten und Geschmacksmustern regelmäßig durch die Vorlage von Kopien der Eintragungsurkunden gelingen.

Bei Urheberrechten ist diese Beweisführung schwieriger, da diese nicht registriert werden.
Hier kann eine solche Inhaberschaft durch das Vorlegen von Verlags- oder Lizenzverträgen oder bereits erstrittenen Gerichtsentscheidungen Abhilfe schaffen. Auch hier kann eine anwaltliche Bestätigung zum Ziel führen.

Zusätzlich muss der Rechteinhaber bei der Stellung des Antrags glaubhaft machen, dass eine konkrete Verletzung der Rechte vorliegt.

Hierzu kann eine eidesstattliche Versicherung einer Person herangezogen werden, die die nachgeahmten Produkte gesehen hat. Grundsätzlich kann diese eidesstattliche Versicherung auch der beauftragte Rechtsanwalt abgeben, wenn dieser die nachgeahmten Produkte gesehen hat.

Auch ein Indiz für die Verletzung der Rechte können Werbeunterlagen sein, die auf der Messe verwendet werden.

Für den Rechteinhaber ist es auf jeden Fall unerlässlich, dass dieser die Daten des Ausstellers, also Namen und Anschrift, wenn möglich den gesetzlichen Vertreter sowie die Bezeichnung der Halle und des Standes in Erfahrung bringt.

Ob vor der Einleitung eines dieser beiden Verfahren eine Abmahnung des verletzenden Ausstellers sinnvoll ist, kann nur in jedem einzelnen Fall gesagt werden.

Eine solche Abmahnung ist dann sinnvoll, wenn es wahrscheinlich ist, dass der Aussteller der Aufforderung, die nachgeahmten Gegenstände nicht weiter anzubieten, folgen wird.

Eine Unterlassungsverpflichtung ist nur dann als ernsthaft anzusehen, wenn diese mit einer Vertragsstrafe verknüpft ist.

Hierbei  ist zu beachten, dass einer schriftlichen Abmahnung eine vorformulierte Unterlassungserklärung beigefügt sein sollte, die der verletzende Aussteller unterzeichnen muss.

Bei einer mündlichen Abmahnung sollte immer ein Zeuge vor Ort sein.

Falls eine Sequestration bzw. Zollbeschlagnahme durchgeführt wird, sollte der beauftragte Rechtsanwalt den Gerichtsvollzieher bzw. den Zollfahnder begleiten, um die Identifizierung der Waren zu gewährleisten.

Sollte der Rechteinhaber eines dieser beiden Verfahren durchführen, belaufen sich die Kosten einschließlich der Rechtsanwaltskosten etwa im vierstelligen, max. unteren fünfstelligen Euro-Bereich.
Im Hinblick auf die Schäden, die allein durch den Handel mit Plagiaten jährlich entstehen, sind die Rechtsverfolgungskosten marginal. Im Falle eines Verstoßes ist zudem der Markenverletzer bzw. der Verletzer der Sonderschutzrechte zur Kostenübernahme verpflichtet. Die Kosten können nötigenfalls gerichtlich eingeklagt werden.

Im Detail:

Markenverteidigung

einstweilige Verfügung

Abmahnung

Lizenzverträge

Zollbeschlagnahme

Ansprechpartner
Rechtsanwalt Tobias Röttger, LL.M.

Tobias Röttger

Rechtsanwalt für Urheber- und Medienrecht

Rechtsanwalt Tobias Röttger, Medienrecht LL.M. – zertifizierter Datenschutzbeauftragter

[email protected]
+49-6131-240950

Icon XingIcon linkedInIcon E-MailIcon Drucken
gulden röttger rechtsanwälte hat 4,83 von 5 Sternen243 Bewertungen auf ProvenExpert.com