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Der presserechtliche Auskunftsanspruch – Urteil des BVerwG

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Gemäß den Landesgesetzen über die Presse steht den „Vertretern der Presse“ ein Auskunftsrecht gegenüber Behörden zu (so z.B. § 12a LMG in Rheinland-Pfalz, § 4 PresseG Baden-Württemberg).

Da mit dem Begriff „Vertreter der Presse“ oder „die Presse“ ein weiter Personenkreis erfasst wird, sind nach den Landespressegesetzen grundsätzlich alle Reporter, Redakteure, freie Mitarbeiter, aber auch Verleger und Herausgeber anspruchsberechtigt. Für Rundfunk und Fernsehen gibt es einen gleichen Auskunftsanspruch aus § 9 Rundfunkstaatsvertrag, wonach Rundfunk- und Fernsehsender Informationen von Behörden erhalten können. Dieses Auskunftsrecht kann jedoch eingeschränkt werden, wenn ein Verweigerungsrecht einschlägig ist. Die Auskunft kann dann verweigert werden, wenn bspw. dadurch die Ausführung eines schwebenden Verfahrens vereitelt / gefährdet / erschwert / verzögert wird, Geheimhaltungsvorschriften entgegenstehen – insbesondere Verschlusssachen –, der Auskunft ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse entgegensteht oder ihr Umfang ein zumutbares Maß überschreitet.

Wer kann sich auf den presserechtlichen Auskunftsanspruch berufen?

Doch reicht es aus, wenn ein Unternehmen ab und an journalistisch-redaktionell tätig wird, es sich also lediglich um „schmückendes Beiwerk“ handelt?  Das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 21.03.19, Az. BVerwG 7 C 26.17) hat die Klage eines Unternehmens abgewiesen, welches sich auf den presserechtlichen Auskunftsanspruch berufen hatte.

Bei der Klägerin handelte es sich um eine Aktiengesellschaft mit dem Unternehmenszweck „Informationslogistik für die Bauwirtschaft“. Sie betreibt mehrere Interportale, auf denen sie Datenbanken mit Informationen und Softwaredienstleistungen zu öffentlichen Ausschreibungen und Beschaffungsmärkten für die Bau- und Gebäudewirtschaft zur Verfügung stellt. Daneben befindet sich auf den Internetseiten auch die Rubrik „News zu den Beschaffungsmärkten“ und pro Quartal erscheint auch ein Druckerzeugnis, welches auch online abrufbar ist. Hierauf stütze die Klägerin ihren Anspruch aus dem Landespressegesetz und dem Rundfunkstaatsvertrag auf Auskunft zu einem bestimmten Projekt, deren Auftragnehmer, der Auftragssumme, der Zahl der Bieter und dem Datum der Auftragsvergabe, welchen das Bundesverwaltungsgericht ablehnte. Für die Leipziger Richter reichte dieser Teil an redaktioneller Tätigkeit nicht aus, um einen presserechtlichen Anspruch zu begründen. Bereits die Vorinstanzen lehnten einen Anspruch aus dem Pressegesetz ab, da das betriebene Unternehmen keine Aufgaben der öffentlichen Presse wahrnimmt, sondern „außerpublizistische“ Zwecke tätigt. Aus diesem Grund sei auch ein Anspruch aus dem Rundfunkstaatsvertrag nicht gegeben.

Publizistische Unternehmenszwecke

Das Bundesverwaltungsgericht betonte aber, dass grundsätzlich auch Wirtschaftsunternehmen einen Auskunftsanspruch aus den Pressegesetzen bzw. dem Rundfunkstaatsvertrag geltend machen kann, wenn publizistische Unternehmenszwecke verfolgt werden. Einer Versagung eines solchen Anspruchs, bei vorwiegend außerpublizistischen Unternehmenszwecken, steht das Grundrecht der Pressefreiheit (Art. 5 GG) nicht entgegen.

Bedeutung für die Praxis

Für die Praxis bedeutet dieses Urteil, dass einerseits nicht alle Auskunftsersuchen beantwortet werden müssen, man auf der anderen Seite jedoch auch zugestehen muss, dass auch nicht klassischen Medien und Journalisten Auskunftsansprüche zustehen können, sofern jeweils der publizistische Zweck im Vordergrund steht.

Ansprechpartner

Karsten Gulden
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht LL.M. und Mediator

Karsten Gulden ist Rechtsanwalt & Mediator; Mitgründer und Gesellschafter der Kanzlei gulden röttger rechtsanwälte, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht seit 2009, Wahlfachprüfer beim Justizministerium Mainz/Rheinland-Pfalz und Mitglied im NetzDG-Prüfausschuss der FSM.
Zudem ist er ein Familienmensch, der das Klettern, die Berge & das Campen liebt. Die meiste freie Zeit verbringt er mit der Familie & den Pferden in freier Natur.

[email protected]
+49-6131-240950

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