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Filesharing - AG Bochum Beweislast Anschlussinhaber

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Filesharing – AG Bochum: Der Rechteinhaber trägt die Beweislast dafür, dass der Anschlussinhaber Täter oder Störer des Filesharingverstoßes war. (Urteil v. 16.04.2014, Az. 67 C 57/14).

Leitsatz:

Filesharing – AG Bochum:

Der Rechteinhaber trägt die Beweislast dafür, dass der Anschlussinhaber Täter oder Störer des Filesharingverstoßes war.

Urteil

(Urteil v. 16.04.2014, Az. 67 C 57/14)

Amtsgericht Bochum

Im Namen des Volkes

In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Bochum auf die mündliche Verhandlung vom 16.04.2014 durch den Richter am Amtsgericht für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen,

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch die Beklagtenseite gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht diese vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Streitwert wird gemäß §§ 3-5 ZPO auf 1.651,80 € festgesetzt.

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Schadensersatz wegen einer von ihr behaupteten Urheberrechtsverletzung durch den Beklagten im Rahmen eines „Filesharings“. Dabei handelt es sich um die Behauptung, vom Internetanschluss des Beklagten sei das Filmwerk „XXXXXX“ zum Download angeboten worden. Bei dem genannten Film handelt es sich um einen Pornofilm.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags der Klägerin zur Rechteinhaberschaft, zum behaupteten Download- bzw. Uploadvorgang sowie zur Höhe des geltend gemachten Schadens wird auf den Inhalt der Klagebegründungsschrift vom 05.12.2013 nebst Anlagen (Bl. 10ff d. A.) sowie auf den Schriftsatz vom 31.03.2014 nebst Anlagen (Bl. 65ff d, A,) verwiesen.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.651,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssalz ab Rechtshängigkeit zu zahlen,

der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er behauptet, in der Wohnung hätten zum fraglichen Zeitpunkt eine Mitbewohnerin gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten gewohnt. Es sei möglich, dass diese den hier behaupteten Verstoß begangen hätten.

Der W-LAN-Anschluss des Beklagten sei ordnungsgemäß mit WPA/WPA2 abgesichert gewesen.

Der tatsächliche Täter hätte nicht ermittelt werden können. Im Übrigen erklärte sich der Beklagte mit Nichtwissen, dass der Film zum Zeitpunkt des vorgeworfenen Urheberrechtsverstoßes in der aktuellen Verkaufsphase befindlich gewesen sei.

Schließlich vertritt der Beklagte die Rechtsansicht, bei dem hier fraglichen Film handele es sich nicht um ein Filmwerk im Sinne des g 2 Abs. 2 UrhG.

Es handele sich nämlich nicht um eine persönliche geistige Schöpfung. Vielmehr würden nur sexuelle Vorgänge in primitiver Art und Weise gezeigt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags des Beklagten wird auf den lnhalt der Klageerwiderung vom 05.03.2014 sowie den Schriftsatz vom 1 1.04.2014 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist nach dem Sachvortrag beider Parteien unbegründet.

Die Klägerin hat aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten.

Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 97 UrhG.

Die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin hat nämlich keinen hinreichenden Beweis dafür angetreten, dass der Beklagte als Inhaber des Internetanschlusses Täter oder Störer im Sinne der vorgenannten Vorschrift war.

Nach der ständigen Rechtsprechung des angerufenen Gerichts in Übereinstimmung mit verschiedenen obergerichtlichen neueren Entscheidungen liegt hier kein Fall der Beweislastumkehr zu Lasten des Internetanschlusses des Beklagten vor mit der Folge das dieser beweisen müsste, dass er nicht verantwortlich war.

Nach dieser Rechtsprechung trägt der Beklagte lediglich die sekundäre Darlegungslast dafür, dass die eigentlich bestehende tatsächliche Vermutung des behaupteten Zugriffs nicht zutrifft.

Derartige Umstände hat der Beklagte hier in ausreichender Form und schlüssig dargelegt.

Nach dem insoweit erfolgten Sachvortrag wohnten zum fraglichen Zeitpunkt in der Wohnung weitere zwei Erwachsene Mitbewohner die ebenfalls Zugang zur Internetanlage hatten.

Das Bestreiten der Klägerin insoweit in der Replik ist unerheblich.

Einerseits entspricht es der Lebenswahrscheinlichkeit, dass bei einer Wohngemeinschaft mehrere über einen W-LAN-Anschluss das Internet aufsuchen.

Im Übrigen wird auf die oben getroffene Beweislastfrage verwiesen.

Der Beklagte genügt eben seiner erhöhten Darlegungslast, wonach die Klägerin ihrerseits beweisbelastet ist, dass z. B. Dritte keinen Zugriff auf das Internet haben.

Ein solcher Beweis wäre möglicherweise durch Ermittlung der Namen der Mitbewohner des Beklagten möglich.

Dies wäre hier allerdings Sache der Klägerin. Keineswegs wäre der Beklagte verpflichtet hier im Sinne der früheren Rechtsprechung „Ross und Reiter“ zu nennen.

Die Darlegungslast beschränkt sich hier nur darauf, die Vermutung zu durchbrechen, der Anschlussinhaber habe die Tauschbörse besucht.

Darüber hinaus ist der Beklagte weder materiell-rechtlich noch zivilprozessual verpflichtet, die entsprechenden Namen zur Beweiserleichterung für die Klägerin zu nennen.

Auf die weiteren Fragen zur Schadenshöhe kam es nicht mehr an. Ebenso wenig kam es auf den Sachvortrag des Beklagten im Schriftsatz vom 11.04.2014 an, so dass der Klägerin auch nicht Gelegenheit zu geben war hierzu noch einmal Stellung zu nehmen.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§91, 708 Ziff. 11,711 ZPO.

Ansprechpartner

Tobias Röttger
Rechtsanwalt LL.M. Medienrecht

Rechtsanwalt Röttger ist Gründer und Gesellschafter von gulden röttger rechtsanwälte. Tobias Röttger hat sich konsequent auf das geistige Eigentum, Social Media, die Persönlichkeitsrechte, Medienrecht und sich die daraus ergebenden Datenschutzprobleme fokussiert. Rechtsanwalt Röttger ist zertifizierter Datenschutzbeauftragter TÜV©.

[email protected]
+49-6131-240950

Stichwörter:
Filesharing

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