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Google Cache löschen - Drittportale müssen über Verstoß informiert werden

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Das OLG Celle hat bereits im Jahr 2015 entschieden, dass die Pflicht zur Löschung von Inhalten von einer Webseite auch die Überprüfung umfasst,  ob diese Inhalte nach der Löschung noch über Google auffindbar sind. (OLG Celle, Urteil vom 29.01.2015, Az. 13 U 58/14). 

Die Verpflichtung eines Webseitenbetreibers zum Löschen von Inhalten umfasst auch die Prüfung, ob diese noch über Google auffindbar sind.

Das OLG Celle hat bereits im Jahr 2015 entschieden, dass die Pflicht zur Löschung von Inhalten von einer Webseite auch die Überprüfung umfasst, ob diese Inhalte nach der Löschung noch über Google auffindbar sind. (OLG Celle, Urteil vom 29.01.2015, Az. 13 U 58/14)

Der Beklagte hatte eine Ferienwohnung der Klägerin auf seiner Homepage beworben und dadurch den Eindruck vermittelt, die Gläubigerin sei Vereinsmitglied und biete ihre Vermietungsobjekte über die Internetpräsenz des Beklagten an.

Der Beklagte wurde von der Klägerin auf Unterlassung in Anspruch genommen und gab eine entsprechende Unterlassungserklärung ab.

Gegen die Unterlassungsverpflichtung hat der Beklagte jedoch nach Ansicht des Senats verstoßen, indem er zwar die streitgegenständlichen Inhalte von seiner Webseite entfernte, aber nicht dafür sorgte, dass diese Inhalte auch über Google nicht mehr auffindbar sind.

Der Schuldner eines Unterlassungsgebots hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die durch die Unterlassungserklärung betroffenen Inhalte seiner Webseite nicht mehr im Internet aufgerufen werden können, weder über die Webseite direkt noch über eine Internetsuchmaschine (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 12. September 2012 - 6 U 58/11)

Danach genügt es nicht, nur die betroffenen Inhalte durch Änderung oder Löschung der Webseite zu entfernen, vielmehr muss auch die Abrufbarkeit, wenigstens über Google als am häufigsten genutzter Suchmaschine im Internet, ausgeschlossen werden.

Der Unterlassungsschuldner hat also die Verpflichtung zu prüfen, ob die Inhalte noch über Google abrufbar sind. Ist dies der Fall, muss der Schuldner gegenüber Google einen Antrag auf Löschung stellen.

Auch der BGH befasste sich bereits im Jahr 2013 in seinem Urteil zur Vertragsstrafenklausel mit der Thematik, BGH Az.: I ZR 77/12, Urteil vom 13.11.2013. Dort stellte der BGH fest, dass der Verpflichtete einer Rechtsverletzung in der heutigen Zeit damit rechnen muss, dass die monierte Rechtsverletzung über Internet-Verzeichnisse abrufbar bleibt. Daher reicht es nicht, wenn der Rechtsverletzer lediglich die Inhalte löscht, die er selbst verfasst hat, sondern er muss auch  die gängigen Dienste wie GoogleMaps, 11880 oder gelbeseiten über den Verstoß informieren.

Ansprechpartner

Karsten Gulden
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht LL.M. und Mediator

Karsten Gulden ist Rechtsanwalt & Mediator; Mitgründer und Gesellschafter der Kanzlei gulden röttger rechtsanwälte, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht seit 2009, Wahlfachprüfer beim Justizministerium Mainz/Rheinland-Pfalz und Mitglied im NetzDG-Prüfausschuss der FSM.
Zudem ist er ein Familienmensch, der das Klettern, die Berge & das Campen liebt. Die meiste freie Zeit verbringt er mit der Familie & den Pferden in freier Natur.

[email protected]
+49-6131-240950

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