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Google Inc. haftet für persönlichkeitsrechtsverletzende Inhalte auf Drittseiten

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Das LG Köln hat im Urteil vom 16.09.2015, Az.: 28 O 14/14. festgestellt, dass die Google Inc. für persönlichkeitsrechtsverletzende Inhalte auf Drittseiten haftet.

In einem laufen Verfahren gegen Google wurden unserer Kanzlei durch deren Prozessbevollmächtigten ein aktuelles Urteil des LG Köln vorgelegt, in dem festgestellt wurde, dass die Google Inc. mit Inkenntnissetzung für persönlichkeitsrechtsverletzende Inhalte auf Drittseiten haftet, LG Köln, Urteil vom 16.09.2015, Az.: 28 O 14/14.

Die Kläger sind Unternehmer, die Internetdienstleistungen anbieten. Diese monierten, dass persönlichkeitsrechtsverletzende Inhalte auf Drittseiten – insbesondere Foren – über den Suchindex der Suchmaschine der Beklagten auffindbar gemacht wurden. Die Kläger forderten die Google Inc. als auch die Google Germany GmbH auf, diese Inhalte im Suchindex dauerhaft zu sperren, die Seite im Cache zu löschen und einen entsprechenden Suchfilter für bestimmte Begriffskombinationen einzurichten. Die indexierten Inhalte auf den Zielseiten enthielten nach Auffassung der Kläger persönlichkeitsrechtsverletzende Äußerungen (Diffamierung, Kreditgefährdung, Rufschädigung, Beleidigung, öffentlicher Pranger).

Seitens Google wurde die Abgabe einer Unterlassungs- oder Verpflichtungserklärung verweigert, ebenso die Kostenerstattung.

Die Kläger beantragten

  • Die Unterlassung des Auffindbarmachens einzelner Internetseiten
  • Die Einrichtung eines Suchfilters
  • Auskunft über die Verantwortlichen später herausgefilterter Beiträge
  • Geldentschädigung
  • Kostenerstattung

Insgesamt wurden 13 Anträge gestellt.

Zu den Entscheidungsgründen

Das LG Köln erkannte, dass die Google Inc. als „echte Störerin“ für persönlichkeitsrechtsverletzende Inhalte auf Drittseiten hafte.

Zuständigkeit deutscher Gerichte

Zunächst wurde die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte in Anlehnung an die „New York Times“ Rechtsprechung des BGH anerkannt (BGH, Urteil vom 02.03.2010, Az. VI ZR 23/09). Vorliegend gehe es um die Auffindbarmachung von Links über die unter www.google.de erreichbare Suchmaschine auf dem Gebiet der BRD. Diese Suchmaschine werde bestimmungsgemäß für den deutschen Raum angeboten. Daher sei die Zuständigkeit der deutschen Gerichte anzunehmen. anzunehmen. Dies gelte jedoch nicht für die unter www.google.com erreichbare Suchmaschine.

Passivlegitimation Google Germany GmbH

Die Passivlegitimation der Google Germany GmbH wurde abgelehnt, da diese als selbstständige Tochtergesellschaft nicht die erforderliche Einwirkungsmöglichkeit auf die Suchergebnisse habe. Gegenteiliges könne auch nicht aus der „Google-Spain“ Entscheidung des EuGH abgeleitet werden.

Google Inc. haftet als echte Störerin

Die Google Inc. hafte jedoch auf Unterlassung für die automatische ablaufende Indexierung und Darstellung der Suchergebnisse mit Kenntnisnahme von Persönlichkeitsrechtsverletzungen, vgl. „autocomplete“ BGH, Urteil vom 14.05.2013 – VI ZR 269/12).

Die Haftung Googles sei durch die Eröffnung der grundlegenden Möglichkeit zur Kenntnisnahme entsprechender Äußerungen für Nutzer der Suchmaschine begründet. Die Aufnahme in den Suchindex der Suchmaschine und die Zuordnung zu den betreffenden Personen ermögliche die Kenntnisnahme einer Vielzahl an Personen. Daher bestehe ein Bedürfnis, die grundsätzliche Störerhaftung auch auf Suchmaschinenbetreiber für die Indexierung von Internetseiten anzunehmen. Voraussetzung sei daher die Verletzung zumutbarer Prüfpflichten, BGH, Urteil vom 30.06.2009, VI ZR 210/08 –„Blog-Eintrag“. Mit Kenntnis der Rechtsverletzung könne der Suchmaschinenbetreiber wie ein Hostprovider verpflichtet sein.

Je offensichtlicher die Rechtsverletzung im Gesamtkontext des Veröffentlichungszusammenhangs sei, desto eher sei von einer Inkenntnissetzung Googles auszugehen. Im aktuellen Fall ging es um abträgliche Formulierungen wie „Stalker“, „Krimineller“, „Terrorist“, „Bande“, „Schwerstkriminalität“, die eine Prangerwirkunug erzeugen sollten.

Wiederholungsgefahr

Die Kölner Richter urteilten zudem, dass die Wiederholungsgefahr durch die Erstbegehung indiziert sei. Der Umstand, dass die entsprechenden Seiten später nicht mehr abrufbar waren, bzw. einen geänderten Inhalt anzeigten, sei grundsätzlich unerheblich, da die Haftung Googles bereits zuvor eingetreten sei. Es seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass eine Wiedereinstellung der Seiten als nahezu ausgeschlossen scheint.

Anspruch auf Einrichtung eines Suchfilters

Abgelehnt wurde von den Kölner Richtern hingegen ein Anspruch auf Einrichtung eines Suchfilters mangels Zumutbarkeit seitens Google, vgl. BGH VI ZR 269/12, „autocomplete“. Eine Pflicht zur Kontrolle des Internets könne von Google nicht verlangt werden, auch wenn Google mit dem Betrieb der Suchmaschine Geld verdiene (S.23 des Urteils).

Geldentschädigung

Ein Anspruch auf Geldentschädigung wurde ebenfalls nicht angenommen. Voraussetzung hierfür sei ein schwerwiegender Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht, vgl. BGH GRUR 2010, 171 – „Esra“. Ein solch unabwendbares Bedürfnis sei hier aufgrund der Umstände des Falles nicht zu erkennen. Zumindest sei im konkreten Fall eine solche schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht dargelegt.

Streitwert

Der Streitwert wurde auf 280.000 Euro festgesetzt. Die Höhe resultiert u.a. aus der Summe der Anträge (13). Verallgemeinerungsfähig ist die Annahme des Gerichts, für jede Herkunftsseite 10.000 Euro anzusetzen und für jeden zusätzlichen Link 5.000 Euro.

Einschätzung

Das Urteil bestätigt die europäische Tendenz (Google Spain, auotcomplete, Safe Harbor), den Schutz der Persönlichkeitsrechte im Internet zu stärken. Dies ist zu begrüßen. Google haftet künftig mit Kenntnisnahme der Rechtsverletzung für die Darstellung von Suchergebnissen, die zur Abrufbarkeit von Inhalten auf Drittseiten führen. Über Gebühr wird die Haftung von Google nicht ausgedehnt - die Verpflichtung zum Einsatz von Filtersoftware wird auch künftig zu diskutieren sein. Eine gänzliche Unzumutbarkeit sehe ich für Google nicht. Die getroffenen Ausführungen zur Inkenntnissetzung Googles und zur internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte im Falle von Persönlichkeitsrechtsverletzungen können auch in zukünftigen Verfahren angewendet werden - auch wenn es um die Problematik zum Recht auf Vergessenwerden geht.

Ansprechpartner

Karsten Gulden
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht LL.M. und Mediator

Karsten Gulden ist Rechtsanwalt & Mediator; Mitgründer und Gesellschafter der Kanzlei gulden röttger rechtsanwälte, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht seit 2009, Wahlfachprüfer beim Justizministerium Mainz/Rheinland-Pfalz und Mitglied im NetzDG-Prüfausschuss der FSM.
Zudem ist er ein Familienmensch, der das Klettern, die Berge & das Campen liebt. Die meiste freie Zeit verbringt er mit der Familie & den Pferden in freier Natur.

[email protected]
+49-6131-240950

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