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Interview mit der Süddeutschen Zeitung zu den Grenzen der Öffentlichkeitsfahndung über Soziale Netzwerke

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Private Fahndungsaufrufe über Facebook sind verboten. Legal sind Fahndungen der Polizei, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Die Polizei nutzt die Sozialen Netzwerke wie Facebook zur Fahndung nach Straftätern. Private Fahndungsaufrufe sind hingegen verboten. Der Grund: In Deutschland gilt die Unschuldsvermutung. Wenn nun jeder Privatmann zur wilden Hetzjagd über Facebook und Co. aufruft kann das fatale Folgen für die vermeintlichen Täter haben. Stellt sich dann im Nachhinein auch noch heraus, dass die gesuchte Person die Tat nicht begangen hat, bleibt der Schaden dennoch. Oft sind die Folgen irreparabel: Jobverlust und soziale Ächtung. Aus diesem Grunde darf nur die Polizei nach Straftätern über Soziale Netzwerke fahnden und auch dies nur unter strengen Voraussetzungen.

Wer private Fahndnungsaufrufe startet kann dafür bestraft werden. Wenn die Person, die das Bild verbreitet, weiß, dass der Verdächtige nicht schuldig ist, droht eine Anzeige wegen Verleumdung. Das ist strafbar. 

Unzulässig ist es auch, die Leser dazu auffordern, den Gesuchten zu verprügeln oder gar zu töten. Hierbei wird dann auch gerne mal die Adresse des Gesuchten veröffentlicht. Mit einer solchen Öffentlichen Aufforderung zu Straftaten macht man sich strafbar. 

Weitere Informationen zur Thematik im Interview mit der Süddeutschen Zeitung.

Ansprechpartner

Karsten Gulden
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht LL.M. und Mediator

Karsten Gulden ist Rechtsanwalt & Mediator; Mitgründer und Gesellschafter der Kanzlei gulden röttger rechtsanwälte, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht seit 2009, Wahlfachprüfer beim Justizministerium Mainz/Rheinland-Pfalz und Mitglied im NetzDG-Prüfausschuss der FSM.
Zudem ist er ein Familienmensch, der das Klettern, die Berge & das Campen liebt. Die meiste freie Zeit verbringt er mit der Familie & den Pferden in freier Natur.

[email protected]
+49-6131-240950

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