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Nacktbilder ohne Einwilligung veröffentlicht Schmerzensgeld

Nacktbilder ohne Einwilligung veröffentlicht Schmerzensgeld

Nacktbilder ohne Einwilligung veröffentlicht – habe ich einen Anspruch auf „Schmerzensgeld“?

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Von ihnen werden Nacktfotos ohne ihre Einwilligung im Internet verteilt? Ex-Freunde verschicken intime Videos von Ihnen per WhatsApp? Immer wieder werden sogenannte Nacktbilder ohne die Einwilligung der abgebildeten Person über das Internet oder per Whatsapp und andere Messenger verbreitet. Es stellt sich hier die Frage, welche Rechte haben die Opfer in diesen Fällen? Haben die gefilmten Personen Ansprüche auf Schmerzensgeld (Geldentschädigung) gegen den Täter?

Nichts ist peinlicher und unangenehmer als Nacktbilder von sich im Internet zu finden oder wenn diese die Runde bei Whatsapp machen. Die Gründe können vielseitig sein. Der Ex-Partner ist sauer und möchte sich auf diese Weise für das Beziehungsende „bedanken“ oder jemand erlaubt sich einen „Spaß“. Doch für die betroffene Person ist das meist gar nicht so lustig. Was sollen bloß Familie, Freunde und Arbeitskollegen denken? Die Frage, die bei den Betroffenen immer wieder auftaucht ist, ob diese gegen den Täter einen Anspruch auf Geldentschädigung haben, umgangssprachlich "Schmerzensgeld" genannt.

Geldentschädigung bei schwerwiegenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht

Die unerlaubte Veröffentlichung von Abbildungen eines anderen kann, selbst wenn er dessen Namen nicht erwähnt und der Abgebildete nicht erkennbar ist, das Persönlichkeitsrecht (Recht am eigenen Bild) des Betroffenen verletzen, weil er dessen Selbstbestimmungsrecht missachtet. Zu dem der Selbstbestimmung vorbehaltenen Persönlichkeitsbereich gehört auch die Entscheidung über die Veröffentlichung des eigenen Nacktbildes. Doch nicht jede Rechtsverletzung gewährt einen Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens (Geldentschädigung), sondern es sind gesteigerte Voraussetzungen zu erfüllen. Dies ist dann der Fall, wenn es sich aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann. Folglich kann der Betroffenen einen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB auf Zahlung einer angemessenen Geldentschädigung geltend machen.

Höhe der Geldentschädigung

Die Höhe des der Entschädigung richtet sich insbesondere nach der Art und Schwere der zugefügten Beeinträchtigung, die Nachhaltigkeit der Rufschädigung, der Grad des Verschuldens sowie Anlass und Beweggrund des Handelns. Dementsprechend variiert die Höhe der Geldentschädigung.

1.000 € Geldentschädigung für die Verbreitung von 10 intimen Bilder über Whatsapp

Vor dem AG Charlottenburg (Vergl. v. 15.01.2015, Az. 239 C 225/14) einigte sich eine 14-Jährige Schülerin mit ihrem, ebenfalls 14 Jahre alten, Ex-Freund auf die Zahlung von 1.000,-€ Geldentschädigung, nachdem dieser ca. 10 intime Fotos seiner Ex-Freundin an einen überschaubaren Personenkreis per Whatsapp verschickt hatte.

Niedrigere Entschädigungen bei Teilschuld für Verbreitung der Bilder

Weil sie Bilder von ihren Brüsten und ihres Genitalbereichs, welche für ihren damaligen Freund bestimmt waren, ausversehen auch an eine Freundin verschickte und diese die Bilder unerlaubt weiterleitete, erhielt eine junge Frau 500,-€ zugesprochen (OLG Oldenburg Beschl. v. 06.04.2018, Az. 13 U 70/17). Die Entschädigung viel deshalb so niedrig aus, weil die Betroffene durch die Aufnahme und das verschicken der Bilder eine wesentliche Ursache für die Weiterleitung gesetzt hatte.

Psychische Verletzungen durch die Verbreitung von Nacktbilder erhöhen die Geldentschädigung

Neben der Verletzung des Persönlichkeitsrechts und einem herben Reputationsverlust, müssen teilweise einige Betroffene auch mit krankhaften – psychischen – Folgen kämpfen. So sprach das OLG Hamm (Urt. v. 20.02.2017, Az.3 U 138/15) einer Klägerin 7.000,-€ zu. Der Ex-Freund der Betroffenen veröffentlichte nach Beendigung der Beziehung auf einer Internetplattform, die allgemein einsehbar ist und von den Freunden und Bekannten des Paares besucht wurde, Fotos vom Oralverkehr mit seiner damaligen Partnerin. Die Bilder verbreiteten sich anschließend über die sozialen Netzwerke, wodurch die Frau einen gesundheitlichen Schaden in Form einer sich sukzessiv über mehrere Jahre erstreckenden, psychischen Erkrankungen erlitt.

Stellungnahme

Wurden Nacktbilder von ihnen ohne ihr Einverständnis im Internet veröffentlicht oder per Whatsapp oder über andere Messenger verbreitet, sollten Sie schnellst möglich handeln. Im ersten Schritt sollten sie alle vorhandenen Beweise sichern und im zweiten Schritt sich an einen Rechtsanwalt wenden, der sich auf das Persönlichkeitsrecht mit Schwerpunkt Recht am eigenen Bild spezialisiert hat. Die ungenehmigte Verbreitung intimer Fotos / Nacktbilder stellt einen schwerwiegenden und strafbaren Eingriff in ihr Persönlichkeitsrecht dar. In vielen Fällen macht es Sinn, insbesondere um Beweise beim Täter zu sichern, Strafanzeige zu stellen. Hier kommt es dann immer wieder zu Hausdurchsuchungen beim Täter. Daneben kann mit Hilfe eines Rechtsanwalts gegen den Verbreiter auch zivilrechtlich vorgehen. Neben einem Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch hat der / die Betroffene in vielen Fällen auch einen Anspruch auf „Schmerzensgeld“. Selbst wenn der Ex-Partner die intimen Bilder / Nacktbilder noch nicht veröffentlicht hat und die Bilder ursprünglich mit dem Einverständnis des Partners erhalten hat oder anfertigen durfte, hat der oder die Abgebildete nach Beendigung der Beziehung einen Anspruch auf Löschung der Nacktbilder.

Ansprechpartner

Tobias Röttger
Rechtsanwalt LL.M. Medienrecht

Rechtsanwalt Röttger ist Gründer und Gesellschafter von gulden röttger rechtsanwälte. Tobias Röttger hat sich konsequent auf das geistige Eigentum, Social Media, die Persönlichkeitsrechte, Medienrecht und sich die daraus ergebenden Datenschutzprobleme fokussiert. Rechtsanwalt Röttger ist zertifizierter Datenschutzbeauftragter TÜV©.

[email protected]
+49-6131-240950

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