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Neues Markenrecht: Kann ein Geruch eine Marke sein?

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Seit dem 14. Januar 2019 gelten neue Regeln im deutschen Markengesetz: Es geht um Digitales, aber auch um eine grundlegende Modernisierung, die Unternehmen neue Möglichkeiten eröffnen kann, ihre Produkte zu schützen. Sind etwa Gerüche bald schutzfähig?

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Es weht ein neuer Wind im deutschen Markenrecht. Mit dem etwas sperrig klingenden „Markenrechtsmodernisierungsgesetz“ (MaMoG) hat der deutsche Gesetzgeber sich daran gemacht, die Markenrechtsrichtlinie der EU (2015/2436) umzusetzen.

Das bringt einige Veränderungen. Aber erst einmal von vorne: 

Was ist überhaupt eine Marke und wie kann sie geschützt werden?

Eine Marke ist das Erste, was ein Kunde mit einem Unternehmen in Verbindung bringt. Das kann etwa ein besonders einprägsames Logo sein. Ein gutes Beispiel hierfür ist das Logo des Sportartikelherstellers Nike: Wer den „Swoosh“ - das geschwungene Symbol des Unternehmens - sieht, muss den Schriftzug nicht mehr lesen, er weiß: „Hier geht’s um Produkte von Nike“.

In Paragraf 3 des Markengesetzes (MarkenG) steht geschrieben, welche Zeichen grundsätzlich geschützt werden können. Abbildungen, Buchstaben, Klänge, die bloße Form einer Ware, die Verpackung und sogar Farbenzusammenstellungen sind beispielsweise schutzfähig. Zentrale Voraussetzung stets: Das „Zeichen“ macht das Produkt Ihres Unternehmens von dem eines anderen unterscheidbar. Das leuchtet ein, denn der Wert einer Marke liegt schließlich gerade in Ihrem Wiedererkennungswert.

Laut dem Statistik-Portal „Statista“ war Apple im vergangenen Jahr mit einem Markenwert von rund 214 Milliarden US-Dollar die mit Abstand wertvollste Marke. Google (ca. 156 Milliarden), Amazon (ca. 101 Milliarden) und Microsoft (ca. 93 Milliarden) folgten auf den Elektro-Riesen.

Erfahren Sie hier im Detail, warum diese Unterscheidbarkeit von Markenzeichen rechtlich so wichtig ist: und warum sich der Markenschutz für Unternehmen allgemein lohnen kann.

Was ändert sich nun durch das neue Gesetz?

Ziel der aktuellen Rechtsänderung ist es, das Zusammenspiel von europäischem und nationalem Markenrecht zu verbessern. Neu ist etwa die sogenannte Gewährleistungsmarke, die Siegel und Zertifikate schützt. Auch die bloße Absicht, etwas lizensieren zu lassen, kann künftig ins Markenregister eingetragen werden.

Diese beiden Aspekte zu erörtern, würde den Rahmen dieses Beitrags allerdings sprengen. Im Fokus soll daher die Änderung lediglich eines Satzes stehen:

„Von der Eintragung sind als Marke schutzfähige Zeichen im Sinne des § 3 ausgeschlossen, die sich nicht grafisch darstellen lassen“ (Paragraf 8 MarkenG alte Fassung) Diese Begrenzung durch sogenannte „absolute Schutzhindernisse“ schob besonders abstrakten Markenzeichen, wie Gerüchen, bisher einen Riegel vor - selbst wenn sie die oben genannten Kriterien erfüllten.

Dem neuen Wortlaut nach kommt es auf die grafische Darstellbarkeit allerdings nicht mehr an. Stattdessen muss ein Zeichen nur noch so wiederzugeben sein, „dass die zuständigen Behörden und das Publikum den Gegenstand des Schutzes klar und eindeutig bestimmen können.“ (Paragraf 8 MarkenG neue Fassung).

  • Wären nun auch Geruchsmarken denkbar, die an der bisherigen Gesetzesnorm scheiterten?
  • Können Sie als Unternehmer bald den spezifischen Geruch eines Produkts als Marke eintragen lassen?
  • Der Duft eines Parfüms als Marke?

Wohl eher nicht. Denn nach dem neuen Wortlaut müsste der Geruch zwar nicht grafisch darstellbar, aber dennoch eindeutig und klar bestimmbar sein. Die Angabe der chemischen Formel gibt keine Gewissheit über den Geruch, unterschiedliche chemische Formeln können einen fast identischen Geruch erzeugen. Auch verbal lässt sich ein Geruch nicht objektiv beschreiben, meinte der EuGH vor einigen Jahren (Urt. v. 27.10.2005, Az. T-305/04).

Wenn es um Parfüm geht, wird wohl in Zukunft weiter eine Marke, nämlich der Markenname des Unternehmens, ausreichen müssen. Dennoch könnte es sich vor dem Hintergrund der Gesetzesänderung künftig lohnen, schon zu den Akten gelegte Anmeldeversuche noch einmal hervorzukramen. Wer sagt etwa, dass sich ein Tast-Muster eines Produkts – die spezifische Beschaffenheit der Oberfläche - nicht eindeutig bestimmen ließe?

Ansprechpartner

Tobias Röttger
Rechtsanwalt LL.M. Medienrecht

Rechtsanwalt Röttger ist Gründer und Gesellschafter von gulden röttger rechtsanwälte. Tobias Röttger hat sich konsequent auf das geistige Eigentum, Social Media, die Persönlichkeitsrechte, Medienrecht und sich die daraus ergebenden Datenschutzprobleme fokussiert. Rechtsanwalt Röttger ist zertifizierter Datenschutzbeauftragter TÜV©.

[email protected]
+49-6131-240950

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