Unzumutbare Belästigungen – Wann liegt ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vor?
Wettbewerbsrecht|FAQ
Geschäftliche Handlungen, die andere Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigen, sind unzulässig. Dies ist nach § 7 UWG regelmäßig bei Werbung der Fall, wenn der Empfänger diese erkennbar nicht wünscht. Danach gelten deutliche Restriktionen bei Anrufen („Cold-Calling“), dem Versand von Faxen oder Emails. So ist der Anruf bei oder der Versand von Emails an Verbraucher grundsätzlich nur zulässig, soweit dem Unternehmer die ausdrückliche Einwilligung des Verbrauchers vorliegt („Opt-In“). Bereits der Erhalt einer einzigen unerwünschten Email muss nicht geduldet werden und kann kostenpflichtig (für den Absender) abgemahnt werden.