Zum Hauptinhalt springen Zum Seiten-Footer springen

Verbreitung von Gerüchten - Welche Rechte haben Betroffene?
Was müssen Presse und Medien beachten?

Veröffentlicht am

Wenn Presse und Medien Gerüchte ungeprüft aufnehmen und hierüber berichten, können sie sich dabei nicht auf die Pressefreiheit berufen und dafür haftbar gemacht werden. Das gilt auch für Personen, die der Presse nicht angehören. Wir erklären, was Gerüchte im rechtlichen Sinne sind und was in rechtlicher Sicht beachtet werden muss bzw. getan werden kann, wenn Presseberichte Gerüchte verbreiten und dabei die journalistischen Grundsätze missachten.

gulden röttger rechtsanwälte

Ansprechpartner
Karsten Gulden, LL.M. Medienrecht

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht &
Gesellschafter von gulden röttger rechtsanwälte

06131 240950
karsten.gulden@ggr-law.LÖSCHEN.com

Kontaktformular

Was ist ein Gerücht im rechtlichen Sinn?
Abgrenzung zu einem Verdacht

Gerüchte sind ungeprüfte Nachrichten, für die es keine belastbaren tatsächlichen Anknüpfungspunkte gibt. Das unterscheidet ein Gerücht auch von einem Verdacht. Bei einer Verdachtslage gibt es wenigstens einen Mindestbestand an Beweistatsachen, die dafür sprechen, dass etwas so ist, wie es dann auch beschrieben wird. Presse und Medien müssen ausdrücklich darauf hinweisen, dass es sich lediglich um ein Gerücht handelt und sich auch ausdrücklich vom Inhalt distanzieren, sonst haften sie als Verbreiter in vollem Umfang.

Verbreitung von Gerüchten durch Pressebericht

Geschichten erzählen sich die Menschen seit Anbeginn der Zeit. Fiktion und Sachbericht sind dabei oft zu neuem Erzählstoff verschmolzen – sei es nur zum Ausschmücken des Gesagten, zu Gunsten des Spannungsbogens oder einfach so aus einer Laune heraus. Da gehören selbstverständlich auch Gerüchte dazu. Heute übernehmen Presse und Medien die Funktion, die Öffentlichkeit mit Informationen und auch mit Unterhaltung zu versorgen. Schnell kann es hier jedoch zu Grenzüberschreitungen kommen, wenn Gerüchte verbreitet werden, an denen tatsächlich nichts dran ist.

Ein Fall hierzu aus unserer Kanzlei:

Die Presse berichtete, dass 


"Der Kommunalpolitiker XY wurde vorzeitig geimpft. Auch seine Frau soll fast zeitgleich geimpft worden sein."

 

Dies berichtete die Presse mehrfach. Der Politiker teilte mit, dass er nicht vorzeitig geimpft worden sei und seine Frau auch nicht. Tatsächlich hatte der Politiker damit nichts zu tun und es gab auch keine tatsächlichen Anknüpfungspunkte, wie sich später herausstellte.

Hier bekam der Politiker Recht, da die Presse es versäumte, seine konkrete Stellungnahme abzuwarten bzw. diese zu verifizieren. Man hätte den Fall sicherlich auch gegenteilig entscheiden können. Dennoch zeigt der Fall gut, wie nah Freud und Leid beianderliegen, wenn es um die Verbreitung von Gerüchten geht.

Presse und Medien ist daher dringend anzuraten, auf "sensationelle Geschichten" zu verzichten, wenn es keine Beweise für die Vorwürfe gibt und die Grundlage sich im "Hören-Sagen" erschöpft.

Gerüchte: Diese Rechte haben Betroffene

Wenn Gerüchte durch Presse und Medien verbreitet werden, die haltlos und falsch sind, können die Betroffenen in rechtlicher Hinsicht aus dem vollen Schöpfen.

Die können von dem Verlag und / oder Journalisten verlangen, dass das Gerücht nicht weiter verbreitet wird und jegliche Berichterstattung dahingehend untersagen. Sind durch die Verbreitung des Gerichts bereits Schäden entstanden, die auf die konkrete Berichterstattung nachweislich zurückzuführen sind, kann auch Schadensersatz gefordert werden. In der Praxis lässt sich der Schadensersatz allerdings schwer durchsetzen. Hierzu beraten wir Sie gerne ausführlich.

Gerne entscheiden sich betroffene Mandanten auch für eine Gegendarstellung, um ihre Sicht der Dinge darlegen zu können.

Welches Mittel im jeweiligen Fall eingesetzt werden sollte, entscheiden wir nicht allein nach rechtlichen Kriterien, da dies in vielen Fällen kontraproduktiv ist, wenn mit dem "juristischen Vorschlaghammer" vorgegangen wird. Wir versuchen stets, Lösungen zu erarbeiten, die nachhaltige Verhältnisse schaffen.

 

Die Verbreitung von Gerüchten kann strafbar sein

Rechtlich gesehen, kann die Verbreitung von abträglichen Gerüchten untersagt werden. In Ausnahmefällen kann die Verbreitung von Gerüchten auch strafbar sein:

Nach § 186 StGB macht sich strafbar, wer „in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, […] wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist“. 

Allerdings muss man dazu erwähnen, dass sich Presse und Medien in der Regel nicht strafbar machen, wenn Gerüchte verbreitet werden, da meist kein Vorsatz dahintersteckt.

Gerüchte - Faktencheck!

Klagt der Betroffene vor dem Zivilgericht wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung, kann es teuer werden. Handelt es sich bei dem Gerücht nicht um einen Fall, der die strengen Standards der journalistischen Verdachtsberichterstattung erfüllt, droht dem Verlag oder dem Journalisten eine Verurteilung gleich bezüglich mehrerer Ansprüche. Zum einen kann ein von einem Gerücht Betroffener einen sogenannten Unterlassungsanspruch geltend machen, inklusive Löschungsanspruch, wenn der Inhalt im Internet abrufbar ist. In beiden Fällen muss der verklagte Verlag Anwalts- und Gerichtskosten zahlen. Zum anderen droht bei der Verbreitung besonders intimer Informationen (Liebesleben, Gesundheitsdaten, Finanzen) ein Geldentschädigungsanspruch, der im schlimmsten Fall mehrere zehntausend Euro teuer sein kann.

Empfehlung für Presse und Medien:

Niemlas allein auf das "Hören-Sagen" verlassen und im Zweifel von der Verbreitung des Gerüchts absehen, wenn nicht zumindest ein "Mindestbestand an Beweistatsachen vorliegt (ähnlich wie auch bei der Verdachtsberichterstattung)

Weiterführende Artikel:

Was tun bei übler Nachrede?

Vorgehen bei strafbaren Äußerungen

Üble Nachrede ist als Ehrdelikt eine Straftat. Wenn ein Täter Tatsachen über sein Opfer behauptet oder verbreitet, die nicht als eindeutig wahr beweisbar sind.

mehr

Sind Beleidigungen, Verleumdungen und Üble Nachreden auf Facebook strafbar?

wie stoppt man die Täter?

Beleidigungen, Verleumdungen und Üble Nachreden auf Facebook sind strafbar. Welche Strafen drohen, erklären wir auf dieser Seite

mehr

Strafanzeige wegen Verleumdung, Beleidigung oder übler Nachrede einer Person auf Facebook

Persönlichkeitsrecht|FAQ

mehr
Ansprechpartner

Karsten Gulden

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und zertifizierter Mediator

Karsten Gulden, LL.M. Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und zertifizierter Mediator

[email protected]
+49-6131-240950

Icon XingIcon linkedInIcon E-MailIcon Drucken
gulden röttger rechtsanwälte hat 4,83 von 5 Sternen243 Bewertungen auf ProvenExpert.com