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Kreditgefährdung - Schadensersatz für die Verbreitung von Unwahrheiten
Schutz der wirtschaftlichen Wertschätzung von Unternehmen und Einzelpersonen

Veröffentlicht am

Wenn Unwahrheiten in Presse und Medien über Unternehmen oder Unternehmer verbreitet werden, kann das schwere Folgen für das wirtschftliche Ansehen der Betroffenen haben. Aus diesem Grund ist die Kreditgefährdung gesetzlich verboten. Wir helfen den Betroffenen, wenn ihr guter Ruf trotzdem geschädigt wird.

 

gulden röttger rechtsanwälte

Ansprechpartner
Karsten Gulden, LL.M. Medienrecht

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht &
Gesellschafter von gulden röttger rechtsanwälte

06131 240950
karsten.gulden@ggr-law.LÖSCHEN.com

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Wem helfen wir in Fällen der Kreditgefährdung?

Wir helfen hauptsächlich Unternehmen und Selbstständigen, wenn es um Kreditgefährdungen geht - wenn also der gute Ruf auf dem Spiel steht. Zudem kommen oft Politker zu uns, die einen entsprechenden Konflikt mit den Medien haben und um ihren guten Ruf fürchten. Hier beraten wir, nehmen Kontakt zu Presse und Medien auf, um pragmatische Lösungen herbeizuführen. Nur wenn das nicht gelingt, setzen wir die klassischen Rechtsmittel ein (Abmahnung, einstweilige Verfügung, Klage).

Wofür schützt die Vorschrift der Kreditgefährdung - § 824 BGB?

Die Vorschrift zur Kreditgefährdung schützt den guten Ruf im Wirtschaftsleben. Das Kundenvertrauen in die eigene Zuverlässigkeit, die Kompetenz der Mitarbeiter oder die Plagiatfreiheit von Schriften. All diese Beispiele sind Teilaspekte dessen, was § 824 BGB schützen möchte. Eine Gemeinsamkeit haben alle diese Werte: Durch falsche Behauptungen in der Öffentlichkeit steht das Vertrauen in all diese positiv anhaftenden Eigenschaften plötzlich auf dem Spiel. Das kann Politiker ebenso treffen, wie auch Unternehmer oder Großkonzerne und DAX-Unternehmen.

Beispiele für Kreditgefährdungen aus der Praxis

Hier ein paar Beispiele von Behauptungen, die zu einer Kreditgefährdung führen können:

  • Verlag arbeite mit Geschichtsfälschungen (Köln NJW 88, 2892)
  • Bezeichnung einer Religionsgemeinschaft als Nazisekte (Heidelberg, NJW 92, 2035)
  • Bezeichnung einer Person als einer solchen Sekte nahestehend (Saarbrücken, NJW-RR 10,1349)
  • Bezeichnung als korrupt (Koblenz MMR 14, 633)
  • Unregelmäßigkeiten eines Geschäftsführers
  • Nichtstun eines Beamten
  • Tierquälerische Großbestände bei Mastviehhaltung (Nürnberg NJW-RR 03,40)
  • Bezeichnung eines Produkts als Plagiat (Köln MJW-RR 02, 1341)
  • Bezeichnung eines Produkts als "Gen-Milch" (BGH NJW 08, 2110)

Würden Sie sich auf Geschäfte mit diesen Menschen und Unternehmen einlassen? Vermutlich nicht, und viele andere auch nicht. Schnell kann so der wirtschaftliche Erfolg ausbleiben, und das nur, weil jemand eine falsche Tatsachenbehauptung verbreitet hat. Egal wie anständig die Genannten in Wirklichkeit sind, es bleibt immer etwas hängen.

Der Gesetzgeber hat dieses Problem gesehen und entschieden, dass derjenige, der eine solche Aussage verbreitet, für den wirtschaftlichen Schaden einstehen sollte.

Und die Haftung, die in § 824 BGB festgeschrieben wurde ist sehr weitreichend. Hier der Normtext:

Kreditgefährdung durch Presse und Medien

Auch Presse und Medien können den Kredit und damit den guten Ruf von Unternehmen oder Einzelpersonen nachhaltig zerstören, wenn sie die journalistischen Sorgfaltspflichten nicht einhalten. Das gilt insbesondere, wenn über einen Verdacht berichtet wird.

824 Absatz 1 BGB:

(1) Wer der Wahrheit zuwider eine Tatsache behauptet oder verbreitet, die geeignet ist, den Kredit eines anderen zu gefährden oder sonstige Nachteile für dessen Erwerb oder Fortkommen herbeizuführen, hat dem anderen den daraus entstehenden Schaden auch dann zu ersetzen, wenn er die Unwahrheit zwar nicht kennt, aber kennen muss.

Allerdings haftet die Presse nicht, wenn sie ordentlich recherchiert hat und sich die Unwahrheit erst im Nachhinein herausstellt und die Berichterstattung von öffentlichem Interesse ist:

§ 824 Absatz 2 BGB:

(2) Durch eine Mitteilung, deren Unwahrheit dem Mitteilenden unbekannt ist, wird dieser nicht zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse hat.

Unsere Erfahrung:

Da wir sowohl Verlage als auch Betroffene vertreten sehen wir immer wieder, dass gegen die journalistischen Sorgfaltspflichten verstoßen wird, auch wenn keine böse Absicht dahintersteckt. Ein fehlender Vorsatz führt allerdings nicht dazu, dass Presse und Medien nicht hafte können.

Eine Kreditgefährdung ist schnell begangen

Aus Absatz 1 lassen sich zwei besonders wichtige Punkte ablesen. Erstens reicht es bei der behaupteten Tatsache, dass diese „geeignet“ ist, dem wirtschaftlichen Ansehen zu schaden. Zweitens muss der Täter gar nicht wissen, dass die Tatsache falsch ist. Es reicht, wenn er Unwahrheit hätte kennen müssen.

Dennoch ist die Rechtsfolge sehr hart: Absatz 1 gewährt dem von der unwahren Tatsachenbehauptung Betroffenen Ersatz für sämtliche dadurch adäquat kausal verursachten Vermögensschäden.

Jedoch gibt es noch eine wichtige Ausnahme. Weiß der Verbreiter der Aussage trotz sorgfältiger Prüfung nichts von der Unwahrheit, gibt es für den Betroffenen keinen Schadensersatz, wenn ersterer die Verbreitung dennoch für erforderlich halten durfte. Klassisches Beispiel: Eine Zeitung deckt einen Skandal auf, berichtet dabei aber unverschuldet auch Unrichtiges. Schadensersatz gibt es aus § 824 BGB in diesem Fall in der Regel nicht.

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Ansprechpartner

Karsten Gulden

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und zertifizierter Mediator

Karsten Gulden, LL.M. Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und zertifizierter Mediator

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+49-6131-240950

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