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Framing / Embedded Content
Was ist erlaubt, was ist verboten?

Veröffentlicht am

Framing oder Embedded Content bezeichnet die Einbindung von Inhalten auf einer Homepage, die von Fremdanbietern stammen. Beim Framing kann es dabei zu Urheberrechtsverletzungen kommen, ohne dass der Websitebetreiber dies bemerkt, da die Inhalte ja nicht von ihm, sondern vom Fremdanbieter stammen.

Fragen zum Framing und Embedded Content

Embedded Content ist eine einfache Möglichkeit, interessante Inhalte wie Videos oder aktuelle Nachrichten ohne großen Aufwand mit Hilfe von Inline-Frames auf einer Website einzubinden. Problematisch kann es dabei jedoch werden, wenn die Fremdinhalte gegen das Urheberrecht oder sonstige Rechte verstoßen.

Gibt es bereits eine Rechtsprechung zu Urheberrechtsverletzungen durch Framing?

In einem Urteil vom 16.03.2012 (Az.: 6 U 206/11) sah das Oberlandesgericht Köln eine Urheberrechtsverletzung in Fällen des Framing als nicht gegeben. Es ging dabei konkret um die Frage, ob der Betreiber einer Website für Urheberrechtsverletzungen auf einer Fremdseite verantwortlich ist, die er als Embedded Content anzeigt.

Stellt Framing tatsächlich ein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne von § 19a UrhG dar?

Genau dies bezweifelt das OLG Köln in dem angeführten Urteil – und zwar deswegen, weil der Anwender von Embedded Content die betreffenden Inhalte nicht auf seinem eigenen Server bereitstellt. Allerdings wurde die Frage im Urteil dann schließlich doch offen gelassen.

Begeht ein Website-Betreiber eine Verletzungshandlung im Sinne des UrhG, wenn auf seiner Seite beim Framing plötzlich urheberrechtliche geschützte Inhalte ohne Erlaubnis des Rechteinhabers angezeigt werden?

Dies verneinte das OLG Köln in dem erwähnten Urteil und begründete seine Ansicht damit, dass in dem ihm zugrunde liegenden Falle kein mittelbares oder mittäterschaftliches Handeln des Beklagten erkennbar sei.

Spielt es eine Rolle, ob der Embedded Content klar als solcher zu erkennen ist?

Dass keine Mittäterschaft und somit keine Urheberrechtsverletzung vorliege, gilt laut dem Urteil des OLG Köln nur, wenn der Embedded Content klar als nicht vom Seitenbetreiber zu verantwortender Fremdinhalt zur erkennen sei.

Kann ein Website-Betreiber zumindest zivilrechtlich als Störer haftbar gemacht werden, wenn auf seiner Website mittels Framing unerlaubt urheberrechtlich geschützte Inhalte angezeigt werden?

Im dem Urteil zugrunde liegenden Fall kam für das OLG Köln auch keine Störerhaftung in Frage, da der Beklagte die strittigen Inhalte nach Erhalt der Abmahnung ausreichend schnell entfernt hatte. Diese Ansicht beruht offenbar auf der gängigen rechtlichen Sichtweise, dass Prüfpflichten im Sinne der Störerdogmatik frühestens dann entstehen können, wenn der Störer von Rechtsverletzungen erfährt.

Kann man die grundsätzliche Sichtweise des oben erwähnten Urteils des OLG Köln auch auf in eine Website eingebundene YouTube-Videos übertragen?

Ja, und zwar deswegen, weil YouTube-Videos bei Anwendung des zur Verfügung gestellten Embedding-Codes eindeutig als solche zu erkennen und von den anderen Inhalten der Website zu unterscheiden sind.

Ansprechpartner
Rechtsanwalt Tobias Röttger, LL.M.

Tobias Röttger

Rechtsanwalt für Urheber- und Medienrecht

Rechtsanwalt Tobias Röttger, Medienrecht LL.M. – zertifizierter Datenschutzbeauftragter

[email protected]
+49-6131-240950

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