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Wie läuft ein Widerspruchsverfahren beim EUIPO?
Cooling-Off-Frist

Veröffentlicht am

Widerspruchsverfahren vor dem EUIPO (Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum)

Wird Widerspruch gegen eine EU-Marke eingelegt, ergeht eine Mitteilung an den Anmelder der Marke durch das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentumt aus Alicante (Entscheidung über die Festlegung des Tages der Eröffnung des kontradiktorischen Teils des Widerspruchsverfahrens). Kommt das EUIPO zu dem Ergebnis, das der Widerspruch für zulässig befunden wurde, ist diese Entscheidung zusammen mit der Endentscheidung über den Widerspruch anfechtbar. Der Widerspruch muss von dem Widersprechenden sodann innerhalb einer bestimmten Frist substantiiert werden. Die maßgeblichen Fristen für das Widerspruchsverfahren vor dem EUIPO lauten wie folgt:

  • Cooling-off-Frist
  • Frist des Widersprechenden zur Substantiierung der älteren Rechte und zur Vorlage weiterer Nachweise
  • Frist zur Einreichung einer Stellungnahme durch den angegriffenen Markeninhaber

Cooling-Off-Frist - Die Cooling-Off-Frist bietet den Beteiligten die Möglichkeit, das Widerspruchsverfahren ohne weitere Kosten zu beenden. Beispiel: Der Widersprechende nimmt den Widerspruch zurück, der Widerspruchsgegner nimmt seine Marke zurück oder es erfolgt eine Beschränkung des Widerspruchs auf bestimmte Klassen und Dienstleistungen. Die Beteiligten können dann "frei" verhandeln, ohne dass es zu einer Kostenentscheidung seitens des EUIPO kommt.

Ansprechpartner
Rechtsanwalt Tobias Röttger, LL.M.

Tobias Röttger

Rechtsanwalt für Urheber- und Medienrecht

Rechtsanwalt Tobias Röttger, Medienrecht LL.M. – zertifizierter Datenschutzbeauftragter

[email protected]
+49-6131-240950

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