Dieses Urteil spielt eine wichtige Rolle, wenn es um die Frage geht, wer wen bewerten darf.
Das OLG Schleswig Holstein hat aktuell geurteilt, dass es Sache des Bewerters ist, sich im Vorfeld zu vergewissern, dass die geäußerte Kritik auf einem Bewertungsportale auch den Richtigen trifft, 9 U 111/17, Urteil vom 16.05.2018.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde der Mandant über ein Google Bewertungskonto negativ bewertet. Tatsächlich war der Mandant jedoch weder an der Anbahnung des Geschäfts beteiligt noch gab es überhaupt einen Kontakt zwischen ihm und dem Bewerter.
Das OLG hierzu:
Auch wenn die Gefahr einer Verwechslung verschiedener Firmen bestehe, muss sich der zu Unrecht Bewertete die bestehende Verwechslungsgefahr nicht zurechnen lassen. Zur Überzeugung des Senats verbietet sich eine derartige Zurechnung bei höchstpersönlichen Rechtsgütern wie der persönlichen Ehre.
Danach ist die herabsetzende Würdigung eines Geschäftskontakts und die entsprechende Bewertung rechtswidrig, wenn für die getroffene Äußerung und Bewertung keinerlei tatsächlichen Anknüpfungspunkte bestehen. Dies ist immer dann der Fall, wenn das Unternehmen, welches bewertet wird, keinen Kontakt zu dem Bewerter hatte.
Im Übrigen wurde nochmals klargestellt, dass die schlechtmöglichste Bewertung mit nur einem Stern geeignet ist, die Betroffenen in ihrem sozialen Geltungsanspruch als auch in ihrer wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit zu verletzen.
Tipp für die Praxis:
Dieses Urteil spielt eine wichtige Rolle, wenn es um die Frage geht, wer wen bewerten darf. Der Bewerter muss sich im Vorfeld vergewissern, dass er auch das Unternehmen bewertet, zudem der geschäftliche Kontakt bestand und nicht etwa eine Tochterfirma oder eine andere Gesellschaft aus dem geschäftlichen Umfeld.
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