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Bildnis
Nachschlagewerk zum Persönlichkeitsrecht

Veröffentlicht am

Ein Bildnis ist die für Dritte erkennbare Darstellung eines lebenden oder toten Menschen. Sachen und künstlerisch Erschaffenes sind daher keine Bildnisse. Die Darstellungsform ist irrelevant. Bildnisse können in Form von Fotografien, Bildern, Gemälden, Statuen, Grafiken, Karikaturen, Puppen, Comics etc. entstehen. Entscheidend ist, dass die Bildnisse die Gesichtszüge der realen  Person erkennen lassen. Dies gilt auch für Doppelgänger prominenter Personen. Die Zulässigkeit der Darstellung, Abbildung oder Veröffentlichung eines Bildnisses bestimmt sich meist nach dem Kunsturhebergesetz, vgl. §§ 22, 23 KunstUhrG.

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