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Ungeimpft Judenstern - Corona Holocaust Vergleich
Was ist erlaubt, wann mache ich mich strafbar?

Veröffentlicht am

Was erlaubt ist und wann Holocaust-Vergleiche unter den Straftatbestand der Volksverhetzung fallen, wollen wir in diesem Beitrag aufzeigen. Ganz besonders im Rahmen der aktuellen Debatte, um die Impfpflicht und CoViD-19 (Corona) Maßnahmen ist dies aktueller denn je.

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Coronamaßnahmen und Judenverfolgung

Der Spiegel berichtete Ende Dezember 2021 von einem Urteil, in dem einem Rechtspopulisten untersagt wurde, die Coronamaßnahmen der niederländischen Regierung mit der Judenverfolgung gleichzusetzen.

Leitsatz des Urteils war: Wer die Coronapolitik mit der Judenverfolgung vergleicht – was in keinerlei Verhältnis stehe -, der bagatellisiere das Schicksal der Millionen europäischen Juden implizit.

Angestrengt hatten die Klage u.a. jüdische Organisationen, die seit 1945 gegen Antisemitismus vorgehen. Also teilweise die Nachfahren derer, die Opfer des Holocaust waren.

Schwerpunkt eines Urteils, das Äußerungen verbietet, ist immer die Abwägung, ob sich der Äußernde noch auf die Meinungsfreiheit berufen kann oder ob die Grenzen derart deutlich überschritten sind, dass keine Meinung mehr vorliegt.

Auch in den Niederlanden läuft hier keine scharfe Grenzziehung und es kommt immer auf den Einzelfall an – immer auch unter dem Lichte der besonderen Bedeutung der Meinungsfreiheit.

Volksverhetzung

Gerade aufgrund der besonderen Stellung der Meinungsfreiheit für die freiheitlich demokratische Grundordnung nach Art. 5 Abs.1 Grundgesetz (GG) darf mit Verboten jeglicher Äußerungen nicht leichtfertig umgegangen werden. Zum Schutze dieses hohen Gutes müssen auch geschichtsvergessende Meinungen oder abscheuliche Vergleiche geduldet und ausgehalten werden. Das kann im Einzelfall schwerfallen – dient aber gerade der Verhinderung der Zustände, die wir in Deutschland im Dritten Reich und in der DDR bereits erlebt haben.

Dennoch gibt es Grenzen, nämlich den Tatbestand des § 130 Abs.3 StGB, wenn es um die Billigung, Leugnung oder Verharmlosung des nationalsozialistischen Völkermordes geht.

Billigen, Leugnen oder Verharmlosen des Nationalsozialistischen Völkermordes

Die sog. Holocaust-Leugnung erfasst der Tatbestand des § 130 Abs.3 StGB als eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören. § 6 Abs.1 des Völkerstrafgesetzbuches (VStGB) regelt den Völkermord durch verschiedene Tatbestandsvarianten, zu denen auch der sog. Holocaust zählt. Hier geht es nicht exklusiv um den Holocaust – aber dieser ist als Völkermord i.S.d. des VStGB zu verstehen.

§ 130 Abs.4 StGB erfasst zudem die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft, die die Opfer in ihrer Menschenwürde verletzt.

Tragen des Judenstern mit der Aufschrift umgeimpft

Eine weitere Straftat kann begehen, wer den Judenstern mit der Aufschrift „ungeimpft“ öffentlich trägt. Das kann als Volksverhetzung strafbar sein. Der Vergleich der Corona-Schutzmaßnahmen und Impfungen mit den Massenmord an Jüdinnen und Juden verharmlost die Greueltaten im Nationalsozialismus. 

Was war der Holocaust?

Holocaust – der Begriff stammt aus dem altgriechischen und heißt „vollständig verbrannt“.

Genutzt wird der Begriff fast ausschließlich für den nationalsozialistischen Völkermord an 5,6 – 6,3 Millionen europäischen Juden. Dieser hat in der Zeit von 1941 bis 1945 teilweise industriell und systematisch durch sog. Konzentrationslager und Gaskammern stattgefunden. Ausgeführt von Deutschen und den Helfern des NS-Regimes. Dieses Verbrechen gegen die Menschlichkeit ist auf die rassische-antisemitische Ideologie in der NS-Zeit zurückzuführen, die Juden als minderwertige Menschen 2ter Klasse und als nicht lebenswürdig angesehen hat. Ziel dieser Tötungsmaschinerie war die Ausrottung aller europäischen Juden.

In stetiger und gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) ist der Holocaust eine sog. offenkundige Tatsache als geschichtlicher Fakt (Grundsatzentscheidung BGH, Urteil vom 15. März 1994 – 1 StR 179/93 –, BGHSt 40, 97-106). Das heißt, sie ist jedem bekannt und muss nicht bewiesen werden. Ganz besonders dann nicht, wenn ein Angeklagter in einem Prozess wegen Leugnung eben jenes Holocausts beantragt, ihm müsse das Gegenteil bewiesen werden. Derartige Anträge sind im Rahmen der Verteidigung nicht unüblich, daher auch die klare Sprache des BGH.

Billigen, Leugnen, Verharmlosen – wann liegt ein Holocaust-Vergleich vor?

Eingeführt wurde der Tatbestand im Jahre 1960 zur wirksamen Bekämpfung rechtsextremer Propaganda. Das bedeutet, unter Strafe gestellt war die Behauptung, es gäbe eine sog. Ausschwitz-Lüge oder anderweitige Billigung von Völkermorden primär auf öffentlichen Versammlungen.

Aktuell müssen sich allerdings Anspielungen wie „Impfen macht frei“ oder andere historisch fragwürdige Vergleiche an den Voraussetzungen der Tatbestände messen lassen, die nicht per se aus dem rechten Spektrum stammen – sondern auch von verzweifelten Teilen der Bevölkerung stammen können, die sich durch plakative und krasse Vergleiche Aufmerksamkeit erhoffen. Es wird hier bewusst mit einer roten Linie gespielt.

Ob diese Aussagen bereits eine Verharmlosung des Holocaust zum Gegenstand haben, ist im Rahmen einer Auslegung zu prüfen. Entscheidend ist, wie ein objektiver Durchschnitts-Empfänger diese Aussage verstehen würde. Billigen oder Leugnen liegt hier regelmäßig nicht als Tathandlung vor – jedoch aber unter Umständen ein Verharmlosen.

Rechtskräftige Entscheidungen der Strafgerichte zu Corona-Holocaust-Vergleichen gibt es noch nicht, ein Verharmlosen liegt aber immer dann vor, wenn der Holocaust dadurch heruntergespielt wird, dass er bagatellisiert oder in seinem Unwertgehalt relativiert wird. Das wird immer dann bejaht werden können, wenn die Anzahl der Opfer quantitativ heruntergespielt wird oder mit Verbrechen anderer Staaten ins Verhältnis gesetzt wird.

Letzteres ist gerade der Ansatzpunkt, der für Corona-Vergleiche hilfreich sein mag:

Die Verharmlosung liegt darin, dass man zwei Vorgänge miteinander vergleicht, die nicht vergleichbar sind:

Die Maßnahmen im Rahmen des Corona-Infektionsschutzes sind ein rechtsstaatliches Mittel zum Schutze der Bevölkerung

Der Holocaust war eines der schrecklichsten Verbrechen gegen die Menschlichkeit, die die Ausrottung einer gesamten religiösen/ethnischen Gruppe zum Ziele hatte

Beides steht nicht in Relation. Bezugspunkt ist hier, dass das Leid Millionen europäischer Juden mit den Unannehmlichkeiten einzelner Corona-Schutzmaßnahmen gleichgesetzt wird – die Überlenden Opfer des Holocaust dadurch also mit Füßen getreten werden.

Im Vergleich selbst liegt bereits eine Verharmlosung, weil sich beide Sachverhalte eines Vergleiches entziehen.

Der Holocaust ist derartig einzigartig in seinem Schrecken, dass er nicht – und schon gar nicht – mit bevölkerungsschützenden Maßnahmen des Infektionsschutzes zu vergleichen ist.

Wer sich eines solchen Vergleiches bedient, der drückt aus, beides stehe auf einer Stufe – darin liegt der Kern der Verharmlosung.

In der Relativierung des Holocaust, der aber in der Geschichte einmalig und ohne Vergleich ist – und auch bleiben soll liegt der Unwertgehalt.

Vergleiche mit der Judenverfolgung jedenfalls beziehen sich nicht unmittelbar auf Straftaten nach dem § 6 VStGB. Die Aussagen sind im Einzelfall immer nach dem objektiven Empfängerhorizont auszulegen und genau zu prüfen was relativiert wird.

Holocaust Vergleiche - Wann ist die Grenze zur Strafbarkeit erreicht?

Weil Meinungsfreiheit eines der höchsten Güter unserer Demokratie ist, dürfen Aussagen nicht leichtfertig unter Strafe gestellt werden.

Aus diesem Grund enthält § 130 Abs.3 StGB ein Korrektiv – die Eignung zur Friedensstörung (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 22. Juni 2018 – 1 BvR 2083/15). Das liegt dann vor, wenn sich in Deutschland lebende Nachfahren der Opfer eines in dieser Form historisch einmaligen Völkermords erneut verunsichert fühlen müssen, weil das besondere Schicksal der europäischen Juden geleugnet wird. 

Es muss also eine Art „geistige Brandstiftung“ vorliegen. Hier kommt es immer darauf an, ob durch die Aussage das geistige Klima der jeweiligen Zeit verunsichert oder gar aufgestachelt wird.

„In dem sich bspw. Querdenker als Opfer von quasi-nationalsozialistischen Methoden darstellen bringen sie sich in eine Position in der sie als Opfer der Corona-Maßnahmen ihren Widerstand nicht mehr sachlich-rechtfertigen müssen und so leicht zum Widerstand anderer aufrufen können. Man versucht sich in die Position eines legitimen Widerstands zu rücken – wie etwa mit Vergleichen zu Sophie Scholl“

Indiz für eine Störung des öffentlichen Friedens ist daher etwa, ob die Äußerung auf einen Aufruf zum Widerstand abzielt oder lediglich als Ventil in sozialen Medien gesehen werden kann. Wurde sie als Kommentar unter einem Video des Gesundheitsministers abgegeben oder auf einer ohnehin schon dynamischen Versammlung?

Derjenige, der seinen Frust über die Impfpflicht in geschmackloser Weise loslassen will, ist nicht unbedingt auch geistiger Brandstifter.

Hate-Speech im Netz – Was müssen Dienstanbieter und Nutzer beachten?

Dienstanbieter haften für Rechtsverstöße Dritter innerhalb der von ihnen angebotenen Dienste ab Kenntnis der Rechtsverstöße (notice-and-take-down) oder wenn sie sich die Aussagen durch Linksetzung o.ä. zu Eigen machen.

Relevant könnte allerdings sein, dass sich strafbare Äußerungen auch zu Eigen gemacht werden können. Auch wenn es sich nicht um eigene Inhalte handelt, nämlich dann, wenn man Inhalte teilt.

Reagieren Dienstanbieter nicht bei Kenntnis der Äußerungen – so machen sie sich u.U. mit haftbar. Erlangt ein Dienstanbieter daher Kenntnis – etwa in Form einer Meldung – ist der entsprechende Beitrag unverzüglich zu prüfen und soweit er strafbare Inhalte darstellt zu löschen.

Viele Dienstanbieter etwa Soziale Netzwerke wie Facebook enthalten auch eigene Community-Standards die Hate Speech verbieten und Inhalte daher gelöscht werden.

In den allermeisten Fällen werden Beiträge von Nutzern als Verstoß gegen das NetzDG gemeldet. Der entsprechende Beitrag wird dann möglicherweise der FSM (Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia-Dienstanbieter e.V.) vorgelegt und von einem unabhängigen Prüfausschuss auf einen Verstoß gegen das NetzDG überprüft.

Sind Beiträge rechtswidrig sollten diese gelöscht werden und auch die Daten der Täter herausgegeben werden, BVerfG - 1 BvR 1073/20 – Beschluss vom 19.12.2021 – Fall Künast

Fazit

Wie in jeder äußerungsrechtlichen Fragestellung ist es kompliziert zwischen geschichtsverachtender und strafbarer Äußerung zu unterscheiden.

Ganz besonders die sog. Holocaust-Leugnung stellt einen besonderen Fall dar, weil sie bereits inhaltlich auf ganz bestimmte Äußerungen eingegrenzt ist. Der Gesetzgeber will dadurch aber bewusst verhindern, dass sich aus der Mitte der Bevölkerung Propaganda entwickelt, die die Dynamik etwa der sog. „Dolchstoßlegende“ vor dem 1. Weltkrieg hat.

Die Deutschen müssen sich mit ihrer Geschichte auseinandersetzen hieß es damals von Fritz Bauer (Hessischer Generalstaatsanwalt und verantwortlich für das Auffinden Adolf Eichmans in Argentinien, sowie die Frankfurt Ausschwitzprozesse). Lügen und Verharmlosungen der Geschichte stellt das Gesetz daher unter strengen Voraussetzungen unter Strafe.

In politischen und gesellschaftlichen Krisen wie etwa die CoVid-19 Pandemie wird die Meinungsfreiheit auf eine Belastungsprobe gestellt. Der gesellschaftliche Diskurs wird schärfer und unsachlicher.

Die Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens – und damit auch die Grenze der Strafbarkeit - liegen immer dann vor, wenn Corona Vergleiche dem Zwecke dienen, „geistige Brände“ zu stiften und nicht nur Stilmittel einer rhetorischen Hilflosigkeit sind, sondern zugleich Aufruf zum Widerstand.

Gerade im Netz ist es daher wichtig, potenzielle Verstöße gegen das NetzDG zu melden und Propaganda frühzeitig aufzuzeigen. Nur so kann Hate-Speech effektiv Einhalt geboten werden.

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Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und zertifizierter Mediator

Karsten Gulden, LL.M. Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und zertifizierter Mediator

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