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Gewerbliches Ausmaß bei Urheberrechtsverletzungen
Wann liegt ein gewerbliches Ausmaß vor?

Veröffentlicht am

Wann besteht ein Auskunftsanspruch des Rechteinhabers gegenüber dem Internetprovider? Ist eine Rechtsverletzung gewerblichen Ausmaßes Voraussetzung für den Auskunftsanspruch? Mit diesen Fragen haben sich die Gerichte in der Vergangenheit insbesondere in Filesharing Prozessen auseinandergesetzt.

Auslegung des § 101 UrhG

Dabei geht es um die Auslegung des § 101 UrhG, der den Auskunftsanspruch regelt.

Das OLG Köln Az. 6W5/12 hat mit Beschluss vom 10.04.2012 den Auskunftsanspruch eines Rechteinhabers abgelehnt, da es an der in § 101 Absatz 2 UrhG normierten Voraussetzung des gewerblichen Ausmaßes der Rechtsverletzung fehle.

Das OLG Köln nimmt eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß an, wenn eine hinreichend umfangreiche Datei innerhalb ihrer relevanten Verwertungsphase öffentlich zugänglich gemacht wird. Die relevante Verwertungsphase endet in der Regel sechs Monate nach der Veröffentlichung des Werkes. Im vorliegenden Fall kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass die relevante Verwertungsphase eines Harry-Potter Hörbuchs beendet war. Zudem überwiege das Interesse auf Geheimhaltung der IP-Adressen (Art. 10 GG) gegenüber dem Interesse des Rechteinhabers an der Verfolgung seiner Rechte.

Mit diesem Ergebnis wollte sich der Rechteinhaber, der an der Verfolgung jeder einzelnen Rechtsverletzung interessiert ist, nicht zufrieden geben und legte Rechtsbeschwerde ein. Über diese Beschwerde hat nun der Bundesgerichtshof zu entscheiden.

Entscheidung des Landgerichts

Bereits am 19. April 2012 hatte der Bundesgerichtshof - ebenfalls in einer Rechtsbeschwerdesache - über einen vergleichbaren Fall zu entscheiden.

Antragsstellerin war ein Musikvertriebsunternehmen, welches die ausschließlichen Nutzungsrechte an dem Musikalbum „Xavier Naidoo – Alles kann besser werden“ besitzt. Diese beauftragte eine Firma zur Überwachung verschiedener Online-Tauschbörsen, um damit die dynamischen IP-Adressen der Anschlussinhaber zu ermitteln. Im nächsten Schritt beantragte die Antragstellerin die Herausgabe der zu den dynamischen IP-Adressen gehörenden Verkehrsdaten. Verkehrsdaten sind Namen und Anschriften der Anschlussinhaber.

Das Landgericht hatte den Antrag auf Auskunftserteilung abgelehnt, auch die Beschwerde blieb erfolglos. Dabei argumentierte das Gericht, wie im oben dargestellten Fall. Auch hier war die relevante Verwertungsphase abgelaufen. Besondere Umstände, die eine Fortdauer der relevanten Verwertungsphase begründen könnten, wie etwa ein besonders großer kommerzieller Erfolg des Werkes (Platzierung in den TOP 50) lagen nicht vor.

Diese Entscheidung hat der Bundesgerichtshof nun aufgehoben. Er ist zu dem Ergebnis gelangt, dass ein Anspruch auf Herausgabe der Verkehrsdaten besteht. Der Auskunftsanspruch setzt nach Ansicht des BGH keine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß voraus. Weder Wortlaut noch Gesetzessystematik erforderten das Vorliegen einer Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß.

Aufhebung durch den BGH

Der Auskunftsanspruch gegen den Internetprovider als Dritten ist ein Hilfsanspruch, der der Vorbereitung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen gegenüber dem Verletzer dient. Könnte der Auskunftsanspruch nur bei Rechtsverletzungen von gewerblichem Ausmaß geltend gemacht werden, würde der Verletzte schutzlos gestellt. Die Verfolgung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen wäre ihm mangels Auskunft über die Identität des Verletzers nicht möglich. Der BGH stellt weiterhin darauf ab, dass durch Tauschbörsen Urheberrechtsverletzungen in besonders großem Umfang begangen werden, wodurch auch ein besonderes Auskunftsinteresse begründet wird. Dies besteht auch wenn die einzelne Rechtsverletzung für sich genommen kein beträchtliches Ausmaß erreicht.

Das Auskunftsverlangen darf nicht ins Blaue hinein erfolgen. Voraussetzung ist eine offensichtliche Rechtsverletzung, die mit dem Anbieten von Dateien zum Download vorliege.

Die Entscheidung des BGH wird dazu führen, dass der Beschluss des OLG Köln Az. 6W5/12 aufgehoben wird.

Fazit:

Durch den Beschluss des BGH werden die Rechte von Urhebern und Inhabern ausschließlicher Nutzungsrechte gestärkt. Diesen wird die Verfolgung ihrer Rechte erleichtert, da es zukünftig auf die Frage des gewerblichen Ausmaßes einer Rechtsverletzung nicht mehr ankommt. Die Auskunft über die Verkehrsdaten des Anschlussinhabers wird also grundsätzlich erteilt werden.

Ansprechpartner
Rechtsanwalt Tobias Röttger, LL.M.

Tobias Röttger

Rechtsanwalt für Urheber- und Medienrecht

Rechtsanwalt Tobias Röttger, Medienrecht LL.M. – zertifizierter Datenschutzbeauftragter

[email protected]
+49-6131-240950

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