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Ungewollt im Bild - Recht am eigenen Bild
Das sind Ihre Ansprüche

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Sind Sie heimlich gefilmt worden? Wurden Bilder von Ihnen ohne Einverständnis gemacht und sogar veröffentlicht? Akzeptieren müssen Sie das nicht, denn es verstößt oft gegen das Gesetz. Hier erfahren Sie, was Sie tun müssen.

gulden röttger rechtsanwälte

Ansprechpartner
Tobias Röttger, LL.M. Medienrecht

Rechtsanwalt & Gesellschafter von gulden röttger rechtsanwälte

06131 240950
tobias.roettger@ggr-law.LÖSCHEN.com

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Ob peinliche Schnappschüsse von der letzten Party oder Erinnerungsfotos intimer Momente: Nicht alles, was irgendwann einmal aufgenommen wurde, soll im Netz landen. Tut es leider doch oft. Diese Bilder herumzuzeigen oder per WhatsApp weiterzuleiten ist auch nicht die feine Art – aber heutzutage gang und gäbe. Wenn Sie nicht damit einverstanden sind, wer peinliche Fotos von Ihnen oder Videos mit Ihnen gerade sehen kann, müssen Sie zum Glück nicht tatenlos zusehen. Meistens haben Sie rechtliche Ansprüche gegen die Übeltäter. Diese machen sich manchmal sogar strafbar.

Wann sind meine Rechte verletzt?

Im deutschen Recht gibt es das sogenannte Recht am eigenen Bild. Dieses ist ein Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus unserer Verfassung (Art. 2 I, 1 I GG). Genauer beschrieben ist dies in §§ 22, 23 KUG.

Die Grundregel lautet hier: Sind Sie auf einem Bild zu erkennen, dürfen andere dieses grundsätzlich nur mit Ihrer Zustimmung verbreiten. Ausnahmen gibt es, wenn die Öffentlichkeit ein berechtigtes Interesse an der Veröffentlichung hat.

Infobox:

Weniger streng sind die Regeln, wenn Bilder lediglich aufgenommen, aber nicht verbreitet werden. Halten Sie sich zum Beispiel in der Öffentlichkeit auf, darf ein Pressefotograf wegen der Informationsfreiheit grundsätzlich ablichten.

Handelt es sich z.B. um gewerbliche Fotografen, fremde Privatleute oder Unternehmen ist schon die Aufnahme ohne Einwilligung oft verboten. Das liegt am hier geltenden strengen Datenschutzrecht. Wie sich der Datenschutz auswirkt, haben wir hier zusammengefasst.

Als „erkennbar“ gilt schon, wer anhand äußerer Merkmale von seinem Bekanntenkreis identifiziert werden kann (z.B. durch ein auffälliges Tattoo oder seine Kleidung.

Eine verbotene „Verbreitung“ liegt schon vor, wenn andere die Möglichkeit erhalten, die Aufnahme wahrzunehmen – weiterleiten in eine WhatsApp-Gruppe genügt.

Manchmal kommt es auf Ihre Einwilligung – gemeint: vorherige Zustimmung – nicht an. Liegt dem Bild etwa ein zeitgeschichtliches Ereignis zugrunde oder ist es auf einer Demonstration oder anderen Versammlung entstanden, kann eine Zustimmung entbehrlich sein. In jedem Fall wird am Ende überlegt, welche Interessen höher zu gewichten sind: Ihre Persönlichkeitsrechte oder das Interesse des anderen, das Bild zu verbreiten. Dabei wird immer unterschieden, wie persönlich die Aufnahme ist. Fotos aus dem Privatbereich oder der Intimsphäre sind besonders gut geschützt.

Ausführlicher erklären wir dieses System von Regeln und Ausnahmen in einem anderen Artikel.

Welche Ansprüche habe ich?
Für wen gilt was beim Veröffentlichen?

Verletzt jemand Ihr Recht am eigenen Bild, haben Sie zahlreiche rechtliche Ansprüche:

  • Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch
  • Anspruch auf Löschung und Vernichtung der Bilder/Filmaufnahmen
  • Anspruch auf Schadensersatz, wenn die Bilder kommerziell genutzt wurden
  • In schweren Fällen: Anspruch auf Geldentschädigung
  • Auskunftsanspruch über die erfolgte Nutzung

Dabei ist der Schadensersatz so hoch, wie das Entgelt für eine legale Nutzung üblicherweise gewesen wäre. Dies wird über eine sogenannte Lizenzanalogie berechnet. Geldentschädigung gebietet der Gedanke der Genugtuung. Dieser Anspruch soll ein Ausgleich für den nicht wiedergutzumachenden emotionalen Schaden sein, den eine Persönlichkeitsrechtsverletzung auslösen kann.

Was sind die typischen Fälle?

Das Recht am eigenen Bild kann auf die unterschiedlichsten Arten verletzt werden. Die häufigsten dieser Rechtsverstöße haben wir hier einmal aufgelistet.

Sexting unter Jugendlichen

Gemeint ist der einvernehmliche Austausch von Intimbildern, z.B. über WhatsApp oder den Instagram-Chat. Was bis zu diesem Punkt für beide Seiten in Ordnung zu sein scheint, wird zum Problem, wenn einer der beiden sich nicht an die Abmachung hält. Das Bildmaterial wird verbreitet an Freunde. Die Betroffenen schämen sich nun über die peinlichen Fotos und fühlen sich hilflos. Hier ist schnelles Handeln gefragt. Wenn schon nicht die Zeit, ist wenigstens das Recht auf Ihrer Seite.

So bekommen Sie die Nacktfotos Ihres Kindes aus dem Internet.

Schritt für Schritt: Wie Sie im Notfall vorgehen, sehen Sie auch im Video:

YouTube Video: Nacktbild Nacktfoto Nacktvideos über WhatsApp Snapchat und jetzt?
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Nacktbild Nacktfoto Nacktvideos über WhatsApp Snapchat und jetzt?

Übrigens: Wer derart Privates einfach verbreitet, kann nicht nur teuer zu stehen kommen, sondern wegen den privaten Nacktfotos auch vor dem Strafrichter landen.

Racheporno

Die Beziehung ist zu Ende, die Nacktbilder, Intimbilder und Videos werden vom Ex-Partner zu Rachezwecken im Internet veröffentlicht oder an Dritte weitergeleitet. Häufig passiert dies auch bei enttäuschten Erwartungen in einer Affäre. In Video erklären wir, was zu tun ist:

YouTube Video: Racheporno / revenge porn – ungewollt nackt im Netz
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Racheporno / revenge porn – ungewollt nackt im Netz

Auch hier macht derjenige, der diesen schweren Vertrauensbruch begeht, sich häufig strafbar.

Hoch umstritten ist derzeit vor allem, ob sich Unternehmen und gewerbliche Fotografen noch am KUG orientieren dürfen. Das Bundesinnenministerium behauptete dies zwar in einer Mitteilung, doch schafft dies auch keine Rechtssicherheit. Höchstrichterliche Rechtsprechung gibt es dazu nicht.

Heimliche Aufnahmen beim Sex

So etwas ist nicht nur respektlos, sondern ebenfalls strafbar nach § 201a StGB. In der Norm heißt es nämlich:

„Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer […] von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt, […]“

Werden unbefugt sexuelle Handlungen gefilmt oder fotografiert, sehen Gerichte dies stets als Teil des höchstpersönlichen Lebensbereichs. Schon das Aufnahmen ist strafbar. Was Sie tun können, wenn Sie heimlich gefilmt wurden, erfahren Sie hier.

Andere heimliche Aufnahmen

Warum heimliche Videoaufnahmen nicht nur beim Sex, sondern auch in anderen Lebenssituationen, wie zum Beispiel im Schulunterricht verboten sind, erfahren Sie hier:

YouTube Video: Heimlich im Unterricht gefilmt, darf man das❓
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Leider sind häufige Gründe für derartige heimliche Aufnahmen Mobbing und der Versuch dem gefilmten bewusst zu schaden. Häufig werden sie zu diesem Zweck auf YouTube veröffentlicht. Wie Sie am besten vorgehen, erfahren Sie hier.

Aufnahmen hilfloser Personen

Präsentiert eine Aufnahme einen Menschen in einer hilflosen Situation, betrifft dies meist die Privatsphäre oder sogar die Intimsphäre. Zu denken sei hier etwa an Bilder von Verletzten nach einem Autounfall. Aber auch wer volltrunken nicht mehr Herr seiner Sinner ist, muss in der Regel keine Verbreitung von „Beweisfotos“ dulden. Aufgepasst. Auch hier ist regelmäßig eine Strafbarkeit nach § 201a StGB gegeben. In der Norm heißt es nämlich auch:

„Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer […] eine Bildaufnahme, die die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellt, unbefugt herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt, […]“

Zivilrechtlich stehen Ihnen als betroffener Person alle Ansprüche zu, die oben erwähnt wurden.

Bilder auf Events oder auf der Straße

Das kann schnell passieren: Man wird auf einem Event oder auf der Straße angesprochen und gefilmt und es wird einem dabei nicht mitgeteilt, dass das Material veröffentlicht und vor allem wo es veröffentlicht werden soll. Ist das erlaubt?

Bei Events kommt es darauf an, ob Sie nicht schon beim Kauf derartigen Aufnahmen zugestimmt haben. Bei großen Musikfestivals ist es gang und gäbe, dass sich Veranstalter eine Einwilligung auf diese Weise geben lassen. Allerdings ist diese auch nur wirksam, wenn Sie vorher umfassend informiert wurden, wo diese Aufnahmen zu sehen sein sollen.

Wenn Sie trotz laufender Kamera auf Fragen antworten, kann aber auch das als sogenannte konkludente Einwilligung gelten (Zustimmung durch schlüssiges Verhalten). Aber auch hier gilt: Kennen Sie den Verwendungszweck nicht, können Sie diesem ja schlecht zustimmen.

Je nach Charakter des Events kann eine Veröffentlichung noch ausnahmsweise als ein Bild der Zeitgeschichte oder als Bild einer Versammlung zulässig sein. Mehr zu diesen Ausnahmen hier.

Fest steht: Entstehen Bilder bloß zu Werbezwecken oder aus kommerziellen Interessen eines Veranstalters, sind diese Ausnahmen nicht erfüllt. Ohne Einwilligung bleiben sie also unzulässig. Dasselbe gilt hier für Aufnahmen auf der Straße.

Partyvideos und -fotos

Die Problematik von ungewollten Fotos stellt oft auch auf Partys. Erst am nächsten Morgen finden sich die Bilder dann auf Plattformen wie Facebook, YouTube, Instagram oder TikTok.

Veröffentlichungsort ist meist die Veranstalterseite oder die eines gewerblichen Party-Fotografen. Die oben genannten Ausnahmen greifen hier nicht. Haben Sie nicht zugestimmt, dass der Fotograf oder Veranstalter sie veröffentlicht, haben Sie einen Anspruch auf Löschung der Bilder. Das gilt auch, wenn eine spontane mündliche Erlaubnis nicht schriftlich dokumentiert wurde: Der Fotograf muss nämlich beweisen, dass Sie eingewilligt haben.

Arbeitgeber veröffentlicht Fotos von Ex-Arbeitnehmer

Ein Arbeitnehmer arbeitet nicht mit der Firma und sein Bild wird trotzdem vom Arbeitgeber weiter veröffentlicht. Darf der Ex-Arbeitgeber das?

Nicht immer. Denn in der Regel braucht es eine Einwilligung. Ein Arbeitgeber musste einmal sogar 1000 Euro Schmerzensgeld zahlen. Im Video erfahren Sie alles zu Ihren Rechten und den einzelnen Ansprüchen in diesem Fall:

YouTube Video: Mitarbeiterfoto - Arbeitgeber zahlt 1.000 € Schmerzensgeld
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