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Alles zum Thema Recht am eigenen Bild

Was ist das Recht am eigenen Bild?

Recht am eigenen Bild
Achtung Foto: Wann Personen gezeigt werden dürfen

Veröffentlicht am

Heutzutage veröffentlicht jeder Bilder so schnell wie nie zuvor. Genauso schnell verletzt dies leider auch die Rechte derer, die darauf zu sehen sind. Wer hier nicht aufpasst, riskiert Abmahnungen, im schlimmsten Fall sogar Klagen. Hier erfahren Sie, was Sie wissen müssen, bevor Sie Fotos veröffentlichen.

gulden röttger rechtsanwälte

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Tobias Röttger, LL.M. Medienrecht

Rechtsanwalt & Gesellschafter von gulden röttger rechtsanwälte

06131 240950
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Auf Instagram gilt es genauso wie auf der Unternehmenswebseite oder im Werbeprospekt: Es braucht Menschen im Bild. Mitarbeiterfotos machen den Internetauftritt jedes Arbeitgebers persönlicher und auch eine Jacke verkauft sich besser, wenn ein Mensch sie präsentiert. Laxer Umgang mit dem Fotorecht ist hier ein verlockender, weil schneller Weg, der sich aber rächen kann.

Ausgangspunkt ist das sogenannte Recht am eigenen Bild. Dieses ist Teil des Persönlichkeitsrechts. Jeder Mensch kann demnach darüber entscheiden, ob, wo und wie sein Bildnis verbreitet und veröffentlicht wird – auch im Zeitalter des Internet. Geschützt werden dabei sowohl die ideellen als auch die kommerziellen Interessen des Menschen.

In anderen Worten: Ohne Einverständnis kommen Sie meist nicht weit, wenn Sie Fotos veröffentlichen wollen.

Das Kunsturhebergesetz: Keine Regel ohne Ausnahme

Geschützt wird das Recht am eigenen Bild insbesondere durch das Kunsturhebergesetz (KUG -Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und Photographie). Dort ist auch abschließend geregelt, wann es ausnahmsweise keiner Zustimmung der abgebildeten Personen bedarf.

Eine wichtige Rolle spielt auch das Datenschutzrecht, genauer gesagt die DSGVO. Je nachdem wer die Fotos veröffentlicht, müssen nämlich unterschiedliche Gesetze beachtet werden. Hier ein kleiner Überblick.

Übersichtstabelle: KUG versus DSGVO
Für wen gilt was beim Veröffentlichen?

Wer Fotos veröffentlicht, verarbeitet personenbezogene Daten. Da werden Datenschützer hellhörig. Als europäisches Recht steht die maßgebliche DSGVO im Rang über dem deutschen Kunsturhebergesetz, das lange alleiniger Maßstab im Fotobereich war. Heute gilt das KUG nur noch dort, wo die DSGVO Raum dafür lässt. Hier eine kleine Übersicht, was für wen beim Veröffentlichen gilt:

Kunsturhebergesetz

Privatpersonen – soweit die Bilder nicht einer unbegrenzten Zahl von Personen zugänglich gemacht werden („Haushaltsausnahme“)

Journalisten und Pressefotografen – sie können sich auf das „Medienprivileg“ berufen

Fotografen, die analog fotografieren und weder einscannen noch ein Dateisystem führen

Datenschutzgrundverordnung

Influencer und Blogger – wenn sie nicht journalistisch arbeiten

Behörden

Gewerbliche Fotografen

Kommunikationsabteilungen in Unternehmen (PR)

Hoch umstritten ist derzeit vor allem, ob sich Unternehmen und gewerbliche Fotografen noch am KUG orientieren dürfen. Das Bundesinnenministerium behauptete dies zwar in einer Mitteilung, doch schafft dies auch keine Rechtssicherheit. Höchstrichterliche Rechtsprechung gibt es dazu nicht.

Achtung: Wir gehen in unserer Rechtsberatung aktuell davon aus, dass das KUG für gewerbliche Fotografen, PR-Abteilungen oder Werbeagenturen nicht mehr gilt. Hier muss allein die DSGVO beachtet werden.

Wann müssen Abgebildete zustimmen?

Eine Einwilligung braucht es nach dem KUG, wenn eine Person erkennbar ist auf dem Foto.

Beispiel: So kann es für eine Zustimmungspflicht ausreichend sein, wenn die Person von hinten fotografiert wurde, aber eine Tätowierung trägt, die erkennen lässt, um wen es sich handelt.

Ein Balken über den Augen oder ein verpixeltes Gesicht reichen nicht, wenn andere Merkmale eine Zuordnung erlauben.

Übrigens: Das KUG gilt nicht nur für Fotos, sondern für alle „Bildnisse“ von Menschen. Hat ein Künstler eine andere Person erkennbar gezeichnet oder ein Schauspieler sie glaubhaft imitiert, muss die erkennbare Person grundsätzlich zustimmen.

Der Maßstab ist hier streng. Eine Person gilt selbst dann noch als erkennbar, wenn nur noch der engere Bekanntenkreis sie identifizieren kann.

Außerdem kommt es darauf an, ob das Foto „verbreitet“ oder „öffentlich zur Schau gestellt“ wird. Nur dann muss zugestimmt werden. Zurschaustellen bedeutet, dass Sie die Möglichkeit schaffen, dass Bildnis in irgendeiner Form wahrzunehmen. Die Hürde ist als denkbar gering. Jedes Posten auf Social Media reicht beispielsweise aus.

Sonderfall: Wenn schon das Fotomachen verboten ist

Es gibt Fälle, in denen muss ein Abgebildeter nicht erst der Verbreitung zustimmen, sondern bereits der Anfertigung des Bildes. Hält sich ein Fotograf nicht daran, kann er sich im Ausnahmefall sogar strafbar machen. Strafbar ist schon das Fotomachen z.B. bei

  • Bildnissen, die die Intimsphäre betreffen
  • Hilflosigkeit einer anderen Person 
  • Zurschaustellung einer Krankheit der Peron

Der Oberbegriff ist hier der „höchstpersönliche Lebensbereich“. Diesen will § 201 a Strafgesetzbuch schützen.

Zu diesem Thema haben wir einen eigenen Artikel verfasst. Diesen finden Sie hier. Darin geht u.a. um Party- und Nacktbilder. Strafbar kann es auch sein, heimlich zu filmen.

Geht es um das Verbreiten von Sexvideos, kann auch dies strafbar sein, wenn die Aufnahmen aus dem sog. höchstpersönlichen Lebensbereich stammen.  

Was ist eine Einwilligung?

Die nötige Zustimmung heißt im Rechtsjargon Einwilligung. Dies ist nichts anderes als eine zeitlich vor der Verbreitung liegende Erklärung des Betroffenen, mit der geplanten Verwendung einverstanden zu sein.

Wirksam ist eine Einwilligung nur, wenn der Betroffene weiß, wie und in welchem Umfang sein Bildnis verwendet werden soll. Der Abgebildete entscheidet damit über alle Nutzungsrechte an seinem Bildnis. Zeitlich, räumlich und sachlich kann er sie beschränken – oder ganz unbeschränkt erteilen.

Beispiel: Ein Protagonist einer Zeitungsreportage lässt ein Foto von sich anfertigen, mit dem der Text über ihn illustriert werden soll. Was er nicht möchte, ist, dass sein Bild auch auf Facebook zu sehen ist. Der Zeitungsverlag darf sein Bild daher abdrucken, den Artikel mitsamt Bild aber nicht auf Facebook posten. Ohne Bild, kann der Text dann natürlich trotzdem gepostet werden.

Die Einwilligung kann ausdrücklich, aber auch konkludent und damit still erteilt werden. Vorsicht: Wer eine Aufnahme bloß hinnimmt, hat trotzdem noch lange nicht erklärt, dass das entstandene Bild für Werbung, Erotik oder Merchandising verwendet wird.

Beispiel: Jemand wird von einem Kamerateam des ZDF zwar regelrecht überrollt, antwortet dann aber vor laufender Kamera auf eine Reporterfrage. Wer hier mit Blick in die Kamera spricht, kann damit rechnen, Teil eines Fernsehbeitrags zu werden. Das Einverständnis erklärt er konkludent. Das ZDF darf eine Einzelaufnahme aber nicht einfach so auf Postkarten drucken und Besuchern auf dem Lerchenberg als Geschenk mitgeben.

Wird der Abgebildete bezahlt, spricht dies auch für eine stille Zustimmung. Einwilligen kann man mündlich oder schriftlich.

Beispiel: Schreibt der vom Fernsehteam interviewte Passant auf einen Zettel „Ich stimme der Verbreitung meines Bildnisses zu“, beschränkt er den Umfang der Einwilligung ausdrücklich nicht. Trotzdem muss man hier den Kontext beachten, in dem das Schriftstück angefertigt wurde. Eine so pauschale Einwilligung kann unwirksam sein.

Sonderfall Kinder:

Bis zum Alter von sieben Jahren, kommt es nur darauf an, ob die Eltern einwilligen. Bilder von Kindern, die älter sind und von Teenagern unter 18 dürfen auch nur mit Zustimmung der Eltern verbreitet werden. Ab ungefähr einem Alter von 14 Jahren muss zusätzlich der Minderjährige einwilligen. Der genaue Zeitpunkt hängt von der Einsichtsfähigkeit des Einzelnen ab.

Sonderfall Tote:

Ist der Abgebildete verstorben, bedarf es dennoch einer Einwilligung in die Verbreitung und Zurschaustellung des Bildnisses – zumindest für die Dauer von 10 Jahren. § 22 S.3 und 4 KUG: „Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.“

Wie muss eine Einwilligung ausgestaltet sein?

Angesichts all dieser Unwegsamkeit ist eine rechtssicher gestaltete Einwilligung enorm wichtig. Und die holen Sie am besten folgendermaßen ein:

  • Verlassen Sie sich nicht auf das Wort des Abgebildeten, sondern setzen Sie auf die Schriftform. So können Sie später leichter Beweis führen. Denn wer ein Foto verwenden will, muss selbst beweisen, dass die Abgebildeten einverstanden sind.
  • Kommt eine schriftliche Erteilung nicht in Frage, setzen Sie auf Zeugen bei der mündlichen Erklärung.
  • Beschreiben Sie in der schriftlichen Einwilligung konkret und möglichst genau den beabsichtigten Einsatzzweck des Bildes und wie lange es verwendet werden soll. Ein Rechtsanwalt kann hier bei der richtigen Formulierung helfen.

Löschen von Nackt- und Intimbilder nach Beziehungsende

Beispiel: Eine Beziehung ist zu Ende. Ein Partner hat dem anderen früher einmal Nacktbilder zugesendet. Nach der Trennung sind die Bilder oft zu löschen: „Fertigt im Rahmen einer intimen Beziehung ein Partner vom anderen intime Bild- oder Filmaufnahmen, kann dem Abgebildeten gegen den anderen nach dem Ende der Beziehung ein Löschanspruch wegen Verletzung seines Persönlichkeitsrechts zustehen, wenn er seine Einwilligung in die Anfertigung und Verwendung der Aufnahmen auf die Dauer der Beziehung -konkludent- beschränkt hat.“ – so der BGH (Urteil vom 13.10.2015 - VI ZR 271/14) Mehr zu diesem Thema und zum Verfahrensgang finden Sie hier. Gut zu wissen: Wer nach Beziehungsende intime Videos als „Rachepornos“ verbreitet, macht sich sogar strafbar.

Wann braucht es ausnahmsweise keine Einwilligung?

Das Gesetz regelt einige Situationen, in denen das Persönlichkeitsrecht der Fotografierten hintenanstehen muss. Dies sind allesamt Ausnahmen. Hier, so die Annahme, ist das öffentliche Interesse an einem Bild typischerweise so groß, dass eine öffentliche Zurschaustellung hingenommen werden muss – ganz ohne Einwilligung.

Fall 1: Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte

Wieder kommt es auf eine Abwägung an: Meinungsfreiheit versus Persönlichkeitsrecht. Je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit, desto eher ist des dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen und darf abgebildet werden.

Die zentrale Frage ist immer: Hat die Gesellschaft an diesem bestimmten Ereignis ein Informationsinteresse. Oft ist das der Fall bei sozialen, wirtschaftlichen und politischen Angelegenheiten. Dient ein Foto aber nur der Unterhaltung, überwiegt meist das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen.

Unter den Begriff „Zeitgeschichte“ fällt z.B. die Bildberichterstattung über aktuelle bzw. historische Geschehnisse oder Personen aus den Bereichen des politischen, kulturellen, sozialen und wirtschaftlichen Lebens, an denen die Öffentlichkeit ein Informationsinteresse hat. Dabei habe das Interesse der Leser an bloßer Unterhaltung gegenüber dem Schutz der Privatsphäre regelmäßig ein geringeres Gewicht.

Tipp vom Anwalt: Ein Bildnis zu Werbezwecken ohne Einwilligung zu verwenden ist in der Regel unzulässig.

Mehr Details zu dieser Ausnahme gibt es hier.

Diese Kriterien gelten auch, wenn Bilder von Prominenten und von Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens ohne Einwilligung verbreitet werden.

Sie müssen nicht jede Form der Bildberichterstattung ohne Einwilligung dulden. Allerdings stehen Personen der Zeitgeschichte stärker im Fokus der Öffentlichkeit. Daher darf öfter über diese Personen auch ohne Einwilligung berichtet werden, wenn über diese und im Zusammenhang über ein Ereignis aus dem Bereich der Zeitgeschichte berichtet wird. Personen der Zeitgeschichte sind alle Personen, die im Licht der Öffentlichkeit stehen und die Gesellschaft prägen. Sport, Politik, Wirtschaft, Kultur, High Society sind die bekanntesten Bereiche, aus denen die Personen der Zeitgeschichte hervorgehen. Erforderlich ist aber auch hier, dass über ein bestimmtes Geschehen – ein aktuelles Ereignis – berichtet wird, das von Interesse für die Öffentlichkeit ist.

Personen, die nur vorübergehend im Fokus stehen, müssen eine Berichterstattung nur im Rahmen ihrer Rolle ohne Einwilligung dulden (Trash-Shows, Casting-Shows, Soaps). Die kurzfristige Bekanntheit führt nicht dazu, dass diese Personen zu Personen der Zeitgeschichte erwachsen.

Auch Straftäter sind vom Recht am eigenen Bild geschützt und müssen keine ungefragte Bildberichterstattung dulden. Dies gilt zumindest für Kleinkriminelle, deren Taten keine Auswirkungen auf die Gesellschaft haben. Im Gegensatz dazu müssen es Schwerkriminelle dulden, dass die Medien in angemessener Art und Weise über sie berichten. Unzulässig sind hingegen private Fahndungsaufrufe, die oft über die Sozialen Netzwerke verbreitet werden. Hierbei spielt es auch keine Rolle, ob Private nach einem Schwer- oder Kleinkriminellen „fahnden“. Diese Befugnis obliegt allein den Behörden, § 24 KUG.

Auch die Familien, Partnerschaften und vor allem die Kinder von Prominenten sind durch das Recht am eigenen Bild geschützt. Die Privatheit allein darf nicht zum Gegenstand der Bildberichterstattung werden (Urlaub, Einkaufen, Spaziergang). Liegt keine Einwilligung vor, dann ist die Bildberichterstattung in diesem Zusammenhang meist unzulässig und es liegt ein Verstoß gegen das Recht am eigenen Bild vor.

Fall 2: Personen als Beiwerk

Ohne Einwilligung der abgebildeten Personen dürfen Bilder (nicht Bildnisse!), auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen verbreitet und veröffentlicht werden, § 23 Absatz 1 Nr.2 KUG. Entscheidend ist der Gesamteindruck. Die Person darf nicht zum zentralen Bildinhalt werden. Würden Sie die Person aus dem Bild streichen, dürfte der Charakter des Bildes dadurch nicht verloren gehen. Denn die Person darf schließlich nur eine untergeordnete Rolle spielen

Fall 3: Versammlungen, Aufzüge und ähnliche Vorgänge

Eine weitere Ausnahme macht das Gesetz bei Bildern von Versammlungen und Aufzügen. Hier besteht ein allgemeines Informationsinteresse der Öffentlichkeit an einer Bildberichterstattung, über das Ereignis informiert zu werden. Der einzelne Teilnehmer spielt insoweit keine Rolle – er ist lediglich ein Teil eines Mosaiks.

Definition: Unter Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen in der Öffentlichkeit werden alle Personenansammlungen verstanden, die sich in der Öffentlichkeit zusammenfinden, um ihre innere Verbundenheit zu einem bestimmten Thema zum Ausdruck zu bringen. Nicht hierunter fallen daher private Veranstaltungen wie Hochzeiten oder Beerdigungen.

Einzelaufnahmen und Porträts einzelner Teilnehmer sind folglich nicht zulässig. Aber nicht falsch verstehen: Ein Bild muss eine Versammlung nicht immer voll und ganz abbilden. Genauso gut kann ein repräsentativer Ausschnitt gezeigt werden. Im Mittelpunkt dürfen dann sogar einzelne Teilnehmer stehen. Die Voraussetzung: Sie haben eine wichtige Rolle auf der Veranstaltung.

Fall 4: Bildnisse der Kunst

Ohne die nach § 22 KUG erforderliche Einwilligung dürfen Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind verbreitet und zur Schau gestellt werden, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.

Für das Foto brauche ich keine Einwilligung
Muss ich trotzdem noch etwas beachten?

Wie das immer so ist: Keine Ausnahme von der Regel ohne Ausnahme von der Ausnahme. Selbst wenn es im konkreten Fall ohne Einwilligung erlaubt ist, ein Bild zu verbreiten, gibt es Fälle, in denen das nicht gilt.

Berechtigte Interessen des Abgebildeten sind hier das Stichwort. Diese können nämlich im Einzelfall so gewichtig sein, dass es eben doch nicht fair wäre, den Betroffenen nicht zu schützen.

Beispiele, bei denen berechtigte Interessen überwiegen und ein Verbreiten ohne Einwilligung verboten ist:

  • Foto zu Werbezwecken
  • Verächtlichmachung
  • Privatsphäre oder höchstpersönlicher Lebensbereich betroffen

Welche Ansprüche haben Abgebildete, wenn ich ihr Recht am eigenen Bild verletze?

Wenn Sie das Recht am eigenen Bild eines Menschen verletzen, kann es schnell richtig teuer werden. Ein Betroffener kann von Ihnen fordern:

  • Löschung
  • Unterlassung
  • Schadensersatz
  • Herausgabe von gemachtem Gewinn
  • Geldentschädigung in schwerwiegenden Fällen
  • Auskunft über Art und Ausmaß der Verwendung
  • Herausgabe des Bildmaterials

Details zum Thema Geldentschädigung finden Sie hier:

Als Übersicht über die Ansprüche haben wir am Beispiel Nacktbilder für Sie einen eigenen Artikel erstellt. Was das bei Nacktbildern konkret kostet, haben wir hier zusammengefasst. Dazu gibt es außerdem ein eigenes Video:

Nacktbilder Videos über WhatsApp

YouTube Video: Nacktbild Nacktfoto Nacktvideos über WhatsApp Snapchat und jetzt?
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Nacktbild Nacktfoto Nacktvideos über WhatsApp Snapchat und jetzt?

Was ist anders bei der DSGVO?

Wie eingangs erwähnt, ergibt sich aus der DSGVO die ein oder andere Besonderheit, wenn es um das Veröffentlichen von Fotos geht. Gewerbliche Fotografen aber auch Unternehmen müssen hier fit sein. Wir empfehlen daher unserem Video  
„Eventfotografie & Datenschutz – best practice für Unternehmen“  

YouTube Video: Eventfotos, Bildrechte & DSGVO – Best Practice für Unternehmen
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Eventfotos, Bildrechte & DSGVO – Best Practice für Unternehmen

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Es sind Nacktbilder von Ihnen im Umlauf?

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Häufig gestellte Fragen zum Recht am eigenen Bild

Das Recht am eigenen Bild gibt jedem die Möglichkeit darüber zu entscheiden, ob überhaupt und in welchem Zusammenhang Bilder oder Videos von ihm angefertigt und veröffentlicht werden. Es handelt sich um eine besondere Form des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und kann auch als Konkretisierung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung verstanden werden. Seine besondere gesetzliche Ausformung hat das Recht am eigenen Bild in den §§ 22 bis 24 KUG gefunden. Diese regeln in welchen Fällen Bildnisse veröffentlicht werden dürfen. Soll ein Bild einer anderen Person veröffentlicht werden, bedarf es grundsätzlich der Einwilligung der abgebildeten Person (§ 22 KUG). Liegt die Einwilligung nicht vor oder wurde sie verweigert, darf das Bild nicht veröffentlicht werden, sofern nicht eine Ausnahme des §23 Abs. 1 KUG vorliegt.

Das Recht am eigenen Bild findet Anwendung, wenn es um die Veröffentlichung und/oder Verbreitung von Bildnissen einer Person geht, denn die §§ 22 -24 KUG erfassen nicht das Anfertigen von Bildnissen. Von dem sog. Bildnisschutz umfasst sind Abbildungen von Personen, in einer für Dritte erkennbaren Weise. Entscheidend ist das Merkmal der Erkennbarkeit. Nur wenn dieses erfüllt ist, kann das Recht am eigenen Bild auch Anwendung finden. Woraus sich letztlich die Erkennbarkeit ergibt – sei es aufgrund der Gesichtszüge, der Frisur, der Kleidung oder einer Bildunterschrift – spielt keine Rolle.

Was vielfach – insbesondere von Eltern und Verwandten – vergessen wird, auch Kinder haben ein Recht am eigenen Bild. Wenn also Freunde und Bekannte eure Kinder fotografieren und dies Bilder in den sozialen Netze teilen möchten, müssen sie vorher die Einwilligung der Eltern einholen. Aber auch die Eltern sollten sich im Klaren darüber sein, was sie von ihren Kindern im Internet zeigen.

Das Recht am eigenen Bild findet dagegen keine Anwendung, wenn es leidglich um das Anfertigen, also das Herstellen einer Fotografie oder eines Videos, geht. Dieser Fall ist von den §§ 22 – 24 KUG nicht erfasst.

Auf das Recht am eigenen Bild kann man sich ebenfalls nicht berufen, wenn eine der Ausnahmen greift. § 23 Abs. 1 KUG regelt die Fälle, in denen es keine Einwilligung der abgebildeten Person bedarf, u.a. für die Bereiche der Zeitgeschichte, Bilder von Versammlungen oder wenn die abgebildete Person nur als Beiwerk zu einer Landschaft erscheint. Soll also ein Foto einer berühmten Persönlichkeit, bspw. eines Politikers oder Sportlers, veröffentlicht werden, ist grundsätzlich eine Einwilligung nicht erforderlich. Ebenso, wenn die abgebildete Person in den Hintergrund der dargestellten Örtlichkeit tritt .

Auch dürfen Behörden ohne Einwilligung Bildnisse vervielfältigen, verbreiten und veröffentlichen, wenn dies einem öffentlichen Zweck gem. § 24 KUG dient (z.B.: Fahndungsfotos).

Das Anfertigen von Bildnissen ist vom Anwendungsbereich des KUG nicht erfasst. Das heißt jedoch nicht, dass man beliebig Menschen fotografieren oder filmen darf, solange man diese Aufnahmen nicht veröffentlicht. Die Grenze bildet das allgemeine Persönlichkeitsrecht und die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Den Personenbildnisse sind personenbezogene Daten. Man muss sich also fragen, ob die Person überhaupt möchte, dass man sie fotografiert und die vorherige Einwilligung einholen. Insbesondere Aufnahmen aus dem höchstpersönlichen Lebensbereich, der Intimsphäre, sind gem. § 201a StGB verboten. Das können bspw. Nacktbilder oder Bilder sein, die in der Wohnung der abgebildeten Person angefertigt wurden oder die Person in einer peinlichen Situation zeigen.

Ja! Das hat der Europäische Gerichtshof bereits im Jahr 2014 für Videoaufnahmen von Personen entschieden (Urteil vom 11. Dezember 2014 – C-212/13) entschieden. Somit stellt das Anfertigen von Bildern stellt nämlich eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Datenschutzgrundverordnung dar.

Das kann passieren, wenn die nötige Einwilligung fehlt. Denn eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten bedarf einer Rechtsgrundlage  gem. Art. 6 Abs.1 DSGVO. Typische Rechtsgrundlagen sind die Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO), der Vertrag (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO – Model-Release) oder das berechtigte Interesse (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO). Hierunter fällt neben dem Veröffentlichen bereits auch das Anfertigen von Fotos. Allerdings muss unterschieden werden, wer und zu welchem Zweck fotografiert und veröffentlicht wird. So fallen privat gemachte Aufnahmen oder solche die im Rahmen einer journalistischen Tätigkeit gemacht werden (Medienprivileg) nicht in den Anwendungsbereich der DSGVO. Hingegen benötigen etwa gewerbliche Fotografen, z.B. der Hochzeitsfotograf oder auch der Arbeitgeber eine Einwilligung gem. Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO, wenn sie Fotos veröffentlichen wollen.

Grundsätzlich dürfen nur die Bilder veröffentlicht werden, zu welchen man auch eingewilligt hat oder wenn einer der anderen Rechtsgrundlagen (Vertrag, berechtigtes Interesse) vorliegt. Im Umkehrschluss heißt das: Fehlt die entsprechende Rechtsgrundlage wie dieEinwilligung, dürfen die Bilder nicht veröffentlicht werden. Die Ausnahme bilden solche Bilder, die keiner Einwilligung nach dem KUG (§ 23 Abs. 1 KUG) oder der DSGVO (bspw. berechtigtes Interesse Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) bedürfen.

Wer andere Personen filmen möchte, braucht ebenfalls die Einwilligung der abgebildeten Personen. Hier gelten die gleichen Grundsätze wie beim Fotografieren.

Nicht gefilmt werden darf hingegen der höchstpersönliche Lebensraum anderer Personen (z.B.: versteckte Kamera im Hotelzimmer). Hierbei handelt es sich um eine Straftat nach § 201a StGB. Ebenfalls können heimliche Aufnahmen auch die Vertraulichkeit des gesprochenen Wortes nach § 201 StGB verletzten, wer heimlich ein Gespräch mitfilmt.

Es darf nur derjenige Bilder von einem veröffentlichen, der entweder die notwendige Einwilligung für die Veröffentlichung, ein Vertrag (Model Release Vertrag) vorliegen hat oder ein berechtigtes Interesse nachweisen kann. Journalisten / Zeitungen können von einem ein Foto veröffentlichen, wenn man Gegenstand der Berichterstattung (§ 23 Abs.1 Nr. KUG) ist.

Das kommt auf das jeweilige Bild drauf an. Wer ein normales Bild einer anderen Person verschickt macht sich nicht strafbar. Doch für bestimmte Arten von Bildern kann man sich auch strafbar machen. Denn gem. § 201a StGB macht sich strafbar, wer unerlaubt Bilder hergestellt oder verbreitet, die den höchstpersönlichen Lebensbereich verletzen. Hierunter fallen Bilder, die in einem besonders geschütztem Raum (z.B.: Wohnung, Hotelzimmer, Umkleidekabine) angefertigt wurden oder die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellen (z.B.: Unfallopfer, Betrunkene). Ebenso strafbar ist es ein Bild zu verbreiten, wenn es dazu geeignet ist dem Ansehen der Person erheblich zu schaden. Hierzu zählen insbesondere peinliche und entwürdigende Situationen. Der häufigste Fall ist das Verschicken von Nackt- und Intimbilder ohne die notwendige Einwilligung der abgebildeten Person. Die Strafe beträgt bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. 
Man sollte sich daher gut überlegen, ob man überhaupt solche Bilder anfertigt und diese etwa per Whatsapp verschickt oder im Internet hochlädt.

Ja kann man und ist sogar notwendig, wenn es sich um Bilder handelt, die den Tatbestand des § 201a StGB (Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs) erfüllen. Dies ist ein sog. Antragsdelikt, welches nur auf Antrag des Geschädigten verfolgt wird.

Alles was erlaubt ist. Wer gerne Landschaften fotografiert, muss sich keine Sorgen machen, dass er jemanden um Erlaubnis fragen muss. Daran ändert sich auch nichts, wenn etwa ein Person auf dem Bild zu sehen ist, solange sie nur als „Beiwerk“ erscheint. Gerade an touristischen Orten ist es oftmals schwierig das perfekte Foto zu machen auf dem man nur die Landschaft erblickt. Jedoch darf man nicht gezielt Personen in der Öffentlich fotografieren, sofern man nicht deren Einwilligung hat.

Aber was ist mit Gebäuden (z.B.: Mainzer Dom) oder Kunstwerken (z.B.: Gutenberg Statue)? Grundsätzlich darf man Werke, die sich an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befindet, fotografieren. Das regelt die in § 59 UrhG festgelegte Panoramafreiheit. Besonderheiten gibt es aber bei bei Kulturgütern wie etwa Schlössern oder Parkanlagen, die sich nicht auf öffentlichem Gelände befinden. Hier kann der Eigentümer untersagen, dass Bilder zu gewerblichen Zwecken vom Grundstück aus angefertigt und veröffentlicht werden. Kein Problem ist es, wenn man das Gebäude von der Straße aus fotografiert.

Auf der Homepage darf ich die Bilder veröffentlichen, die ich selbst angefertigt habe, also dessen Urheber ich bin. Sind Personen auf den Bildern zu erkennen, brauche ich die die Einwilligung aller abgebildeten Personen – wenn kein Ausnahmefall vorliegt – bevor ich diese veröffentliche.

Bin ich nicht der Urheber eines Bildes, kann ich diese nur auf meiner Homepage verwenden, wenn ich die erforderliche Nutzungsberechtigung habe. Hier ist ein Blick auf die entsprechenden Lizenzen wichtig.

Vielfach hält sich der Irrglaube, dass man bei Gruppenbildern mit einer bestimmten Personenanzahl – mehr als 10 oder 15 Personen – keine Einwilligung der abgebildeten Personen braucht. Das ist aber falsch! Auch wenn eine größere Anzahl an Personen auf einem Bild vorhanden ist, muss die Einwilligung jeder einzelnen Personen vorhanden sein.

Ausnahmen kann es für Gruppenbilder die aufgrund eines berechtigten Interesses angefertigt und veröffentlicht werden, bspw. wenn ein Sportverein ein Mannschaftsfoto macht.

Ansprechpartner
Rechtsanwalt Tobias Röttger, LL.M.

Tobias Röttger

Rechtsanwalt für Urheber- und Medienrecht

Rechtsanwalt Tobias Röttger, Medienrecht LL.M. – zertifizierter Datenschutzbeauftragter

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