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Herausgabeanspruch § 38 KUG
Nachschlagewerk zum Presserecht

Veröffentlicht am

Anstelle der Vernichtung im Sinne des § 37 KUG kann der Verletzte auch die Herausgabe der Bildnisse, Negative und sonstiger Kopien verlangen. Auch für diesen Anspruch ist Voraussetzung, dass der Verletzer im Besitz der herauszugebenden Gegenstände ist.

Zudem besteht der Anspruch lediglich wenn feststeht, dass die Veröffentlichung des Bildnisses zeitlich unbegrenzt unzulässig ist.

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