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Vernichtungsanspruch § 37 KUG
Nachschlagewerk zum Presserecht

Veröffentlicht am

Der durch ein verbreitetes Bildnis in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht Verletzte hat einen Anspruch auf Vernichtung aus § 37 KUG. Voraussetzung ist, dass der Verletzer im Besitz der herauszugebenden Gegenstände ist.

Ihm steht danach ein Anspruch auf Vernichtung der veröffentlichten Exemplare, der Herstellungsmittel sowie des widerrechtlich erstellten Bildnisses zu.

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