Rechtsanwalt & Gesellschafter von gulden röttger rechtsanwälte
Hier finden Sie häufig gestellte Fragen und Antworten aus dem Datenschutz.
mehrDiese Frage lässt sich eigentlich durch einen Blick ins Gesetz leicht beantworten. In § 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG alt) ist der Zweck geregelt. Demnach wäre der Zweck des Datenschutzes "den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird." Beim Datenschutz geht es also um den Umgang mit personenbezogenen Daten und deren Schutz vor Missbrauch.
Die sächsische Verfassung beschreibt es sehr schön in Artikel 33 (Recht auf Datenschutz).
"Jeder Mensch hat das Recht, über die Erhebung, Verwendung und Weitergabe seiner personenbezogenen Daten selbst zu bestimmen. Sie dürfen ohne freiwillige und ausdrückliche Zustimmung der berechtigten Person nicht erhoben, gespeichert, verwendet oder weitergegeben werden. In dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden."
Das Grundrecht auf Schutz der eigenen personenbezogenen Daten wurde durch das „Volkszählung Urteil“ des Bundesverfassungsgerichtes geschaffen. In diesem Urteil leitete das BVerfG erstmals das Recht auf informationelle Selbstbestimmung als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes ab.
Jeder Einzelne hat aufgrund des informationellen Selbstbestimmungsrechts ein Recht darauf, selbst entscheiden, welche Daten zu seiner Person andere erhalten und was diese damit machen dürfen.
Unsere Verfassung gewährleistet folglich allen Bürgern das Recht, grundsätzlich selbst über die Erhebung, Verwendung und Weitergabe ihrer persönlichen Daten (personenbezogenen Daten) zu bestimmen. Beim Datenschutz handelt es sich sozusagen um den Schutz elementarer Grundrechte und dient der Sicherung des deutschen Grundgesetzes.
Was ist Datenschutz in einem Satz?
Maßnahmen zum Schutz von Personen bei der Verarbeitung ihrer Daten.
Aufgabe des Datenschutzrechts ist es, zu klären, ob konkret das Interesse der betroffenen Person am Schutz ihrer personenbezogenen Daten überwiegt oder Einschränkungen im Interesse des Gemeinwohles oder eines Dritten hinzunehmen sind.
Die DSGVO ersetzt damit die Richtlinie 95/46/EG und in den grundlegenden Bereichen das bislang bestehende nationale Datenschutzrecht. Durch die DSGVO werden die Regeln zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch private Unternehmen und öffentliche Stellen EU-weit vereinheitlicht.
Durch die neue DSGVO möchte Europa den Datenschutz mehr Geltung verschaffen. Die Sanktionen nach Art. 84 (1) DSGVO müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Deutlich wird dies durch die erhebliche Anhebung drohender Geldbußen. Die neuen Geldbußen sollen wehtun und diese Schmerzen müssten die Unternehmen auch spüren. Bei Verstößen können Geldbußen von bis zu 20 000 000 EUR oder bis zu 4 % des gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes erhoben werden.
In Deutschland änderte sich nicht viel, da hier bereits ein strenger Datenschutz galt. Folgende Grundsätze sollten beachtet werden, ein kurzer Überblick:
Ob durch die DSGVO wirklich alles besser wird, kann man noch nicht abschließend beantworten. Was jedoch feststeht ist, dass es für die Verbraucher noch einfacher wird Herr über Ihre Daten zu bleiben. Im Vergleich zu anderen Ländern, waren die Regeln für Datenschutz in Deutschland auch vor dem Erlass der neuen Grundverordnung schon recht streng. Bisher war der Datenschutz ein sogenannter „zahnloser Tiger“, weil Verstöße recht selten verfolgt wurden und die Bußgelder auch nicht die Höhe hatten, wie sie nun die DSGVO vorsieht. Verbraucher waren auch vor der DSGVO nicht schutzlos gestellt. Leider wussten sehr wahrscheinlich nur wenige über ihre Rechte Bescheid und übten diese auch nur selten aus. Man kann davon ausgehen, dass sich durch die neue Präsenz in den Medien, die Wahrnehmung über die eigenen Daten ändern wird. Verbraucher werden durch die DSGVO und die Datenskandale wie Cambridge Analytica usw. einen anderen Bezug zu ihren persönlichen Daten entwickeln.
Rechtsanwalt für Urheber- und Medienrecht
Rechtsanwalt Tobias Röttger, Medienrecht LL.M. – zertifizierter Datenschutzbeauftragter