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Datenschutzrecht

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I. Überblick

Gegenstand des Datenschutzrechts ist der Schutz des Rechts der informationellen Selbstbestimmung des Einzelnen und der Schutz von Geheimnissen (z.B. Betriebsgeheimnisse, Telekommunikations- und Postgeheimnis). Demgegenüber steht das Interesse von privaten und / oder öffentlichen Stellen, die Daten von Betroffenen zu erheben, zu speichern und zu übermitteln. Das Datenschutzrecht soll einen Ausgleich zwischen den Interessen der Beteiligten schaffen und insbesondere die Privatsphäre von Personen schützen.

Geregelt ist das Datenschutzrecht in der BRD insbesondere im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und im Telemediengesetz (TMG), während auch andere Gesetze Vorschriften zum Datenschutzrecht beinhalten (z.B. Gendiagnostikgesetz).

Verankert ist das Datenschutzrecht im Grundgesetz u.a. in den Artikeln 1, 2 GG (allgemeines Persönlichkeitsrecht, Recht auf informelle Selbstbestimmung) sowie im Artikel 10 GG (Brief– bzw. Postgeheimnis).

Darüber hinaus wurden auch verschiedene Richtlinien vom Rat der Europäischen Union bzw. dem Europäischen Parlament erlassen und in innerstaatliches Recht umgesetzt, so etwa die Richtlinie 95/46/EG (Datenschutzrichtlinie), 2005/24/EG (Telekommunikations-Datenschutzrichtlinie) sowie die Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung 2006/24/EG.


II. Rechtsfragen

Grundsätzlich ist das Erheben, Speichern, Weiterverarbeiten und Übertragen von personenbezogenen Daten nur mit Einwilligung (der im Vorfeld erklärten Zustimmung) des Betroffen zulässig, es sei denn, dass die o.g. Tätigkeiten gesetzlich zulässig sind.

Zulässig ist etwa die Erhebung und Speicherung von Daten einer Partei eines zivilrechtlichen Vertrages zur Abwicklung und Abrechnung desselben. Während die Angabe von Namen und Adresse einer natürlichen Person ohne Weiteres personenbezogene Daten sind, ist die Frage, ob eine IP-Adresse für sich genommen bereits ein personenbezogenes oder personenbeziehbares Datum ist, noch weitestgehend ungeklärt. Inwieweit ist daher für einen Webseiten-Betreiber oder einem Anbieter von Tracking-Leistungen oder Web-Analytics das Loggen von IP-Adressen und / oder Time-Stamps zulässig? Muss ich als Webseitenbetreiber eine Datenschutzerklärung bereit halten? Diese Fragen klären unsere Anwälte für unsere Mandanten.

Auch Nutzer von sozialen Netzwerken wie Facebook und StudiVZ hinterlassen eher bewusst als unbewusst zahllose Informationen über sich im Internet. Wir beraten Sie, wenn Sie Auskunft über die  Daten erhalten möchten, die im Netzwerk gespeichert sind  und wie Sie die zuständige Stelle im Zweifel zur Auskunft oder Löschung auffordern und notfalls gerichtlich zwingen können.

Im Bereich des Arbeitsrechts ist das Datenschutzrecht ebenfalls von großer Bedeutung, gerade bei der Frage der privaten und dienstlichen Nutzung von Email und Internet, aber auch wenn Sie als Arbeitnehmer mit personenbezogenen Daten Dritter in Berührung kommen. Datenschutzerklärungen und entsprechende Klauseln im  Arbeitsvertrag stellen die Spielregeln für den Umgang mit den personenbezogenen Daten auf und sollten idealerweise über Umfang und Reichweite der arbeitgeberseitigen Überwachung aufklären. Aus Sicht des Arbeitgebers ist die Überwachung von Email und Internet, aber auch die Videoüberwachung ohne eine entsprechende Aufklärung der Mitarbeiter und deren Einwilligung unzulässig und setzt den Arbeitgeber im Zweifel umfassenden Ansprüchen aus.

Jedes Unternehmen und jede Behörde, die personenbezogene Daten automatisiert verarbeitet, hat nach gemäß § 4f Absatz 1 BDSG grundsätzlich einen Datenschutzbeauftragen zu bestellen, der die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen überwacht. Der Datenschutzbeauftragte kann auch eine nicht mit der betroffenen Stelle organisatorisch verbundene Person sein, namentlich ist die Bestellung eines externen Datenschutzbeauftragten zulässig, so bspw. durch eine externe Kanzlei. Viele Unternehmen machen von dieser Möglichkeit aus organisatorischen Gründen Gebrauch – wir beraten Sie gerne.

 

III. Leistungen

gulden röttger rechtsanwälte bietet  im Bereich des Datenschutzrechts unter anderem folgende Leistungen an:

  • Beratung in allen Fragen des Datenschutzes öffentlicher und nicht-öffentlicher Stellen
  • Bestellung als externer Datenschutzbeauftragter
  • Erstellen und Prüfen von Datenschutzerklärungen bzw. Datenschutzklauseln zur Verwendung in Verträgen, auf Websites oder in AGB
  • Beratung hinsichtlich der Verwendung von Cookies, Tracking, Erstellen von Nutzerprofilen und Webseiten- Analysen
  • Durchführung von Auskunftsverfahren gemäß § 34 BDSG
  • Erstellen und Prüfen von Datenschutzklauseln in Arbeitsverträgen
  • Erstellen und Prüfen von Geheimhaltungsvereinbarungen / NDAs (Non-Disclosure Agreements)

 

Vereinbaren Sie gerne einen Besprechungstermin mit uns!

Datenschutzrecht

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