Designgesetz ersetzt Geschmacksmustergesetz
Markenrecht|FAQ
Geschmacksmustergesetz wurde durch das Designgesetz ersetzt
Das Geschmacksmustergesetz wurde damit durch das Designgesetz zu Jahresbeginn ersetzt.
Nunmehr ist das Design schutzfähig. Unter einem Design versteht man zwei oder dreidimensionale Erscheinungsformen von Produkten oder Teilen von Produkten. Voraussetzung ist, dass das Design „neu“ sein muss und eine gewisse Eigenart aufweisen muss, die das Produkt von bereits bestehenden Produkten unterscheidet. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann das Design in das so genannte Designregister bei dem Deutschen Patent und Markenamt (DPMA) eingetragen werden.
Design anmelden und Design eintragen - DPMA
Das Deutsche Patent und Markenamt (DPMA) prüft allerdings nicht, ob das Design des Produkts tatsächlich neu ist oder ob das Design des Produkts eine besondere Eigenart aufweist. Dies muss der Anmelder selbst prüfen. Insbesondere muss im Vorfeld geklärt werden, ob das Design nicht gegen Rechte Dritter verstößt. Kommt es zu einer rechtswidrigen Eintragung eines Designs in das Designregister, so kann dies kostenintensive Folgen nach sich ziehen. Derjenige, der sich durch die Eintragung des Designs in seinen Rechten verletzt sieht, kann ein so genanntes Nichtigkeitsverfahren bei dem DPMA durchführen mit dem Ziel, das Design aus dem Register löschen zu lassen.
Werbung mit dem eingetragenen Design
Das eingetragene Design eignet sich hervorragend zu Marketingszwecken. Ebenso wie eine eingetragene Marke - ® - kann auch ein eingetragenes Design nach außen hin transparent gemacht werden.
Community Design
Unternehmen, die einen europaweiten Designschutz für Ihre Produkte erlangen wollen können ein so genanntes Community Design auf europäischer Ebene eintragen lassen.
Tobias Röttger
Rechtsanwalt für Urheber- und Medienrecht
Rechtsanwalt Tobias Röttger, Medienrecht LL.M. – zertifizierter Datenschutzbeauftragter