Grenzbeschlagnahme
Markenrecht|FAQ
Aussetzung der Überlassung – Wann sollen Händler ihre Zustimmung zur Vernichtung eingeführter Markenware erteilen?
Markenhandel in der Praxis
In der Praxis des Markenhandels kommt es mitunter vor, dass Händler Post von Anwaltskanzleien bekommen, die Markenartikler vertreten. Von diesen werden die Händler dann darüber informiert, dass der Zoll Markenware der Mandantschaft in der Überlassung ausgesetzt hat, da es sich um Falsifikate handele. Der Händler wird dann aufgefordert, seine Zustimmung zur Vernichtung der Waren meist im vereinfachten Verfahren zu erteilen.
Die Möglichkeit der Grenzbeschlagnahme ist gesetzlich geregelt. Meist erfolgt diese auf Grundlage der Artikle 11 VO (EG) 1383/2003 i.V.m. & 150 III, 3 Markengesetz.
Erforderlich ist ein Antrag bei der hierfür zuständigen Zolldienststelle.
Um das Verfahren effektiv durchführen zu können, sollen möglichst konkrete Merkmale angegeben werden, anhand derer die Zollstellen erkennen können, ob es sich um rechtsverletzende Waren handelt oder nicht. Hierzu gehören die Beschreibung der Waren, Informationen zu möglichen Plagiaten sowie die Darlegung der Rechteinhaberschaft.
Zudem hat der Antragssteller eine Erklärung abzugeben, wonach er sich verpflichtet, bei dem Fall des ungerechtfertigten Eingriffs der Zollämter, welchen der Antragssteller zu vertreten hat, zu haften und die Kosten wie z.B. für Lagerung, Übersetzung oder Vernichtung zu tragen sowie eine entsprechende Sicherheitsleistung zu erbringen.
Ohne Grenzbeschlagnahmeantrag kann die Zollbehörde die Überlassung der Ware für drei Arbeitstage aussetzen, wenn der hinreichende Verdacht besteht, dass die Ware geistige Eigentumsrechte verletzt. Dadurch wird dem Inhaber des Rechts Gelegenheit gegeben, einen Antrag auf Tätigwerden bei der zuständigen Zolldienststelle zu stellen.
Die rechtswidrig hergestellten Vervielfältigungsstücke werden dann bei ihrer Ein- oder Ausfuhr von der Zollbehörde beschlagnahmt.
Rechtsverletzend sind nachgeahmte Waren. Darunter fallen identische oder nicht zu unterscheidende Waren, Kennzeichnungsmittel sowie mit Marken versehene Verpackungen. Parallelimporte oder Waren die unter Verstoß gegen Lizenzbestimmungen eingeführt wurden fallen nicht hierunter.
Der Verdacht einer Rechtsverletzung muss zudem hinreichend offensichtlich sein.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt setzt die Zollbehörde die Überlassung der Ware an den Anmelder aus und unterrichtet die Beteiligten unverzüglich von der erfolgten Beschlagnahme.
Mögliche Fehler gegenüber der Zollbehörde
Händler sollten nun nicht den Fehler machen, ihre Zustimmung zur Vernichtung zu erteilen, es sei denn, sie wissen mit Sicherheit, dass es sich um Plagiate und Fälschungen handelt. Ist dies allerdings unklar, sollte umgehend über einen Anwalt Widerspruch gegen die beantragte Vernichtung gegenüber der Zollbehörde abgeben werden. Unterlässt der Händler dies muss er die Kosten für die Vernichtung tragen und steht am Ende ohne Beweismittel dar. Den Nachweis, dass es sich nicht um Fälschungen handelte kann der Händler nach der Vernichtung nicht mehr führen.
Tobias Röttger
Rechtsanwalt für Urheber- und Medienrecht
Rechtsanwalt Tobias Röttger, Medienrecht LL.M. – zertifizierter Datenschutzbeauftragter