Markenparodie
Was ist erlaubt, wann liegt eine Verletzung bekannter Marken vor?
Neuer Trend: Junge Designer-Marken parodieren bekannte Designer-Labels und lassen die Unterschiede zwischen der Streetwear und der Luxusmarke verschwinden. Sind Markenparodien zulässig?
Sind parodierte Designs Fälschungen oder Plagiate?
Die Verwendung von Marken in verfremdeter Form wird als Markenparodie, -satire, -persiflage oder im Einzelfall als Markenverunglimpfung bezeichnet. Eine Fälschung oder ein Plagiat im engeren Sinn ist darin nicht zu sehen, die Rechtsfolgen bei einer widerrechtlichen Parodie sind jedoch identisch.
Schaden für Designermarken?
Die Parodien können dem Ruf der Marke ähnlich wie Fälschungen einen erheblichen Schaden zufügen. Bringt der Kunde die Parodie mit der bekannten Marke in Verbindung, kann dies z.B. bei schlechter Verarbeitung dem Ruf der bekannten Marke erheblich schaden. Außerdem kann es passieren, dass durch wiederholte Verwendung derartiger Parodien die ursprüngliche Marke verwässert wird und dadurch in ihrem Schutzumfang Einbußen hinnehmen muss.
Gehen Luxusmarken aus Angst vor Image-Schäden oder Verwechslungen gegen junge Designer-Marken rechtlich vor?
Nicht jede Parodie stellt eine rechtswidrige Markenverletzung dar. Die Rechtmäßigkeit einer Anlehnung an die ursprüngliche Marke hängt von mehreren Faktoren ab und wird von den Gerichten oft unterschiedlich bewertet.
Eine Marke fungiert in erster Linie als ein Herkunftshinweis für ein bestimmtes Unternehmen. Wird eine Parodie dergestalt verwendet, dass dem Betrachter schon im ersten Moment auffällt, dass mit der Verwendung kein Herkunftshinweis verbunden ist, handelt es sich nicht um eine Benutzung im Sinne des Markenrechts, sodass kein Verstoß vorliegt.
Bei berühmten Marken – darum geht es in den meisten Fällen der Parodie - bedarf es einer solchen markenmäßigen Verwendung regelmäßig nicht, da bei diesen Parodien eine Benutzung von identischen oder ähnlichen Zeichen meist dazu führt, dass der Betrachter, was ja gewollt ist, die Parodie mit der Marke assoziiert, sie gedanklich in Verbindung bringt. Ein solch „Gedankliches- in- Verbindung- bringen“ reicht bei einer bekannten Marke für eine Verletzungshandlung aus. Dann liegt ein Verstoß vor.
Wichtig ist also nicht, ob der Verwender mit seiner Parodie einen Herkunftshinweis für das Produkt schaffen möchte, sondern dass er sich zu einem bestimmten Zweck an die bekannte Marke anlehnt.
Anhand dieses Zwecks muss geprüft werden, ob es sich um eine rechtmäßige oder um eine rechtswidrige Markenparodie handelt.
Kunst als Rechtfertigung für eine Markenparodie
In dieser Prüfung sind die über Artikel 5 Abs. 1 GG geschützte Meinungs- und auch die Kunstfreiheit nach Artikel. 5 Abs. 3 GG dringend berücksichtigen. Diesbezüglich hat z.B. der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein markenrechtlicher Unterlassungsanspruch auf Grund der Kunstfreiheit nach Art. 5 III GG ausgeschlossen ist, wenn eine bekannte Marke bei der Aufmachung eines Produkts in witziger und humorvoller Weise verwandt wird. Eine Rechtfertigung kann auch dann bestehen, wenn eine kritische Auseinandersetzung mit dem in Bezug genommenen Produkt erfolgt, die unter den Schutz des Rechts auf freie Meinungsäußerung fällt.
Maßgeblich ist also die Frage, ob und in welchem Ausmaß sich die Kunst für ihren wirtschaftlichen Erfolg an der bekannten Marke anlehnen darf. Dabei muss insbesondere berücksichtigt werden, in welchem Umfang die Marke durch die Parodie beeinträchtigt wird.
Fazit:
Designer und Modeschöpfer sollten sich vor dem Inverkehrbringen ihres Labels vergewissern, ob sie damit nicht bereits existierenden Modelabels auf die Füße treten.
Wenn für die Markenparodie keiner der vorgenannten Rechtfertigungsgründe vorliegt und sich der Parodist lediglich an der bekannten Marke anlehnen will, um den guten Ruf des Zeichens auszunutzen bzw. er vordergründig nur wirtschaftliche Interessen verfolgt, dann stellt die Verwendung eine Markenrechtsverletzung dar, die Unterlassungs- und auch Schadensersatzansprüche hervorrufen kann.
Beispiele für Markenparodien
"Ain't Laurent without Yves" - Saint Laurent
"Cuntier" – Cartier
"Dunzo" – Kenzo
"Homiès" – Hermès,
"Féline" – Céline
Tobias Röttger
Rechtsanwalt für Urheber- und Medienrecht
Rechtsanwalt Tobias Röttger, Medienrecht LL.M. – zertifizierter Datenschutzbeauftragter