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Smartphone-Apps – Markenrechte beachten
Markenrecht|FAQ

Veröffentlicht am

Entwickler von Smartphone-Apps sollten entgegenstehende Markenrechte Dritter beachten.

Generell gilt, dass es Dritten untersagt ist, ohne Zustimmung des Inhabers einer Marke im geschäftlichen Verkehr ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn dadurch für das Publikum eine Verwechslungsgefahr entsteht (§ 14 Abs. 1 Nr. 1, 2 MarkenG).

Die Übereinstimmung oder Ähnlichkeit von Marke und App-Bezeichnung kann markenrechtlich relevant sein. Bekannt wurde jüngst ein Streit zwischen der Inhaberin der Markenrechte an dem bekannten Spiel „Stadt-Land-Fluss“, die gegen den Betreiber eine App vorging und diesen auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch nahm.

Die Übereinstimmung von Marke und dem App-Namen war unverkennbar, das Berliner Kammergericht kam dennoch zu einer Klageabweisung (Az.: 5 U 68/13).

Verwechslungsgefahr

Unter Zugrundelegung „eigener Sachkunde und eigenem Erfahrungswissen“ sah sich das Kammergericht im Stande, die Sichtweise eines Durchschnittsverbrauchers einzunehmen, um zu beurteilen, ob eine Verwechslungsgefahr gegeben war. Es kam zu dem Ergebnis, dass es sich bei dem Namen der App lediglich um die Beschreibung des Inhalts der App handelte. „Stadt, Land, Fluss“ stehe als Spieleklassiker und allgemeines Kulturgut im Vordergrund der Nutzung durch den App-Anbieter.

Abgrenzungsfunktion

Dem Namen kommt hingegen keine Abgrenzungsfunktion zu Apps ähnlichen Inhalts zu. Somit hatte das Kammergericht einen markenrechtlichen Verstoß zu verneinen.  Eine Einzelfallentscheidung, die auch gegenteilig hätte ausfallen können.

Lizenzierung

Ebenfalls kommt eine Lizenzierung des Namens und der Marke in Betracht. Hierzu ist es anzuraten, einen individuellen Lizenzvertrag zur Nutzung der Marke und des Namens für die Smartphone-App zu erstellen.

Streitwert

Der Anbieter der umstrittenen App wurde vor Beginn des Prozesses mit einem Streitwert von 100.000 € konfrontiert. Diese finanzielle Größenordnung sollte den App-Entwicklern, die  markenrechtlich geschützten Namen für ihre Apps verwenden wollen, Anreiz genug sein, sich vor der Verwendung des Namens durch einen Fachanwalt beraten zu lassen. Sonst drohen schnell eine Abmahnung oder eine Klage auf Unterlassung und Schadensersatz wegen der Verwendung der Marke im Zusammenhang mit der Smartphone-App.

Ansprechpartner
Rechtsanwalt Tobias Röttger, LL.M.

Tobias Röttger

Rechtsanwalt für Urheber- und Medienrecht

Rechtsanwalt Tobias Röttger, Medienrecht LL.M. – zertifizierter Datenschutzbeauftragter

[email protected]
+49-6131-240950

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