Vernichtung von Markenplagiaten
Markenrecht|FAQ
Ausgangssituation:
Markenprodukte sind von Produktfälschungen am häufigsten betroffen. Derartige Fälschungen, wie z.B. die Nachbildung von Bekleidungsartikeln oder dem Aufdrucken oder Aufbringen von gefälschten Markenzeichen, richten insbesondere bei dem betroffenen Rechtinhaber große Schäden an.
Die Zahl der durch den Zoll beschlagnahmten Markenplagiate steigt in den letzten Jahren immer weiter, seien es Bekleidungsartikel oder auch technische Artikel. Nicht nur auf Flohmärkten, auf Messen oder auch im Internet nimmt der Handel mit gefälschter Markenware zu.
Den betroffenen Unternehmen können dadurch beachtliche Schäden entstehen.
Auch bei Verbrauchern können Schäden durch Plagiate entstehen, da die gefälschten Produkte oftmals von schlechter Qualität sind, oder diese aufgrund des Erwerbes eines gefälschten Produkts vom Rechteinhaber u.a. auf Unterlassung und Auskunft über Herkunft und Vertriebswege der Piratenware in Anspruch genommen werden können.
Für das Unternehmen können mit dem Inverkehrbringen der Plagiate, aufgrund der fraglichen Qualität der Plagiate, auch enorme Imageschäden einhergehen. Es besteht die Gefahr, dass eine Aufweichung der Marke durch das Inverkehrbringen von gleichnamigen Billigprodukten erfolgt und die Qualitätserwartung der Verbraucher enttäuscht wird. Schließlich können die Fälschungen auch die Preispolitik von über Jahre aufgebauten Markenartikeln unterminieren.
Für die betroffenen Unternehmen gilt es, soweit eine Verletzung entdeckt worden ist, die schon in den Verkehr gebrachten Produkte zu vernichten, den entstandenen Schaden auszugleichen und zukünftigen Verletzungen vorzubeugen.
Schutz vor Plagiaten:
Mit der Eintragung eines Zeichens in das Register des Deutschen Patent- und Markenamtes stehen dem Rechteinhaber grundsätzlich die ausschließlichen Nutzungsrechte nach § 14 Abs. 1 MarkenG zu. Das ausschließliche Nutzungsrecht umfasst auch das Anbringen des Markenzeichens auf zu veräußernden Produkten. Die Herstellung und Veräußerung gefälschter Produkte durch Dritte stellt einen gravierenden Eingriff in diese Rechte des Markeninhabers dar.
Die Rechte des Inhabers werden durch § 14 MarkenG vor derartigen Eingriffen Dritter geschützt. Einzelheiten finden Sie hier: Markenrechtsverletzung im Internet - Was kann man dagegen tun?
Ansprüche gegen den Verletzer:
Dem Inhaber von Markenrechten stehen verschiedene Ansprüche gegen den Verletzer zu.
Unterlassung und Schadensersatz:
Der Markenrechtsinhaber hat gegen den Verletzer unter anderem ein Anspruch auf Unterlassen der Verletzung, als auch auf Schadensersatz.
Mit einer kostenpflichtigen Abmahnung können sowohl der Unterlassungsanspruch aus § 14 Abs. 5 MarkenG, als auch die Schadensersatzforderung aus § 14 Abs. 6 MarkenG verfolgt werden. Der Unterlassungsanspruch dient dabei dem Ausschluss der Wiederholungsgefahr und besteht verschuldensunabhängig. Der Anspruch auf Schadensersatz soll den durch den Vertrieb des Plagiats entstandenen Schaden bei dem Rechteinhaber kompensieren. Der Schadensersatz kann etwa in der Nachforderung einer fiktiven Lizenzgebühr oder im Abschöpfen der erzielten Gewinne bestehen.
Vernichtungsanspruch:
Dem Inhaber der Markenrechte steht auch ein Anspruch auf Vernichtung der gefälschten Produkte nach § 18 MarkenG zu. Ziel dieses Anspruchs ist es, alle den Markeninhaber in seinen Rechten verletzenden widerrechtlich gekennzeichneten Waren zu vernichten. Von diesem Anspruch sind auch sämtliche Materialien und Geräte umfasst, welche der Herstellung der Fälschungen dienten.
Der Anspruch besteht grundsätzlich gegen den Verletzer, den Besitzer oder Eigentümer der Piratenware - unabhängig von deren Verantwortlichkeit für die Verletzung selbst. Auch wenn der Unterlassungsanspruch erfüllt und damit die Wiederholungsgefahr ausgeräumt wurde, besteht der Anspruch auf Vernichtung weiter.
Der Anspruch ist zunächst auf die Vernichtung des Plagiats durch den Verletzer gerichtet, es kann jedoch auch auf die Herausgabe zum Zwecke der Vernichtung abgestellt werden. In diesem Fall hat der Verletzer die Kosten der Vernichtung zu tragen.
Die Vernichtung der gefälschten Markenware hilft sowohl den Verbrauchern als auch den geschädigten Unternehmen und bewahrt diese vor größeren Schäden.
Tobias Röttger
Rechtsanwalt für Urheber- und Medienrecht
Rechtsanwalt Tobias Röttger, Medienrecht LL.M. – zertifizierter Datenschutzbeauftragter