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Was ist ein Widerspruchsverfahren?
Markenrecht|FAQ

Veröffentlicht am

Werden die Rechte Dritter durch die Anmeldung und Eintragung einer Marke verletzt, besteht die Möglichkeit, Widerspruch gegen die Anmeldung und Eintragung der Marke einzulegen.

Eine neue Markenanmeldung greift in Ihre bestehende Marke ein

Wird eine identische oder ähnliche Marke durch einen Dritten als Marke angemeldet, können Sie als Inhaber der „älteren“ Marke dagegen Widerspruch einlegen oder über uns einlegen lassen. Der Widerspruch muss innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach dem Tag der Veröffentlichung der Eintragung der „jüngeren“ Marke eingelegt werden und bestenfalls auch juristisch begründet werden. Im Rahmen dieses Widerspruchsverfahrens begründen wir für Sie gegenüber dem Markenamt ausführlich, warum die gegnerische Marke und die dahinterstehenden Dienstleistungen / Produkte identisch oder ähnlich mit den Ihrigen sind und daher die „jüngere“ Marke gelöscht werden muss. Der erfolgreiche Widerspruch führt zur Löschung der angegriffenen Marke.

Gegen Ihre Markenanmeldung wurde Widerspruch eingelegt

Wurde gegen Ihre Markenanmeldung Widerspruch eingelegt, überprüfen wir den Widerspruch und erarbeiten für Sie eine Verteidigungsstrategie. Bestehen Chancen gegen den Widerspruch erfolgreich vorzugehen, führen wir für Sie vor dem Markenamt das Widerspruchsverfahren. Zudem besteht die Möglichkeit, dass eine vertragliche Übereinkunft mit der Gegenseite getroffen wird, die die weitere Nutzung der Marke(n) für die Zukunft regelt (Abstandsvereinbarung oder Abgrenzungsvereinbarung).

Ansprechpartner
Rechtsanwalt Tobias Röttger, LL.M.

Tobias Röttger

Rechtsanwalt für Urheber- und Medienrecht

Rechtsanwalt Tobias Röttger, Medienrecht LL.M. – zertifizierter Datenschutzbeauftragter

[email protected]
+49-6131-240950

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