Absolute Eintragungshindernisse
Markenrecht|Index
Absolute Eintragungshindernisse
Eintragungshindernisse sind gemäß § 8 Abs. 1 MarkenG schutzfähige Zeichen (§ 3 MarkenG), welche sich nicht graphisch darstellen lassen. Daneben sind von der Eintragung Marken ausgeschlossen, die bspw. gegen die guten Sitten verstoßen, denen jegliche Unterscheidungskraft fehlt oder die bösgläubig angemeldet worden sind, etc. vgl. § 8 Absatz 2 MarkenG. Absolute Eintragungshindernisse werden von Amts wegen vor der Eintragung einer Marke durch das Deutsche Patent- und Markenamt geprüft.