Eintragung
Der Markenschutz entsteht durch die Eintragung der Marke in das Register vom Patentamt, § 4 Markengesetz. Die Eintragung einer Marke erfolgt, wenn ein tauglicher Inhaber ein Zeichen anmeldet, dem keine absoluten Eintragungshindernisse entgegenstehen. Dies muss vorab im Einzelfall geprüft werden.
Innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dem Tag der Veröffentlichung der Eintragung der Marke gemäß § 41 kann von dem Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung mit älterem Zeitrang gegen die Eintragung der Marke Widerspruch erhoben werden.