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Löschungsreife
Löschungsreife im Markenrecht - Grundlagen

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Löschungsreife

Eine Marke kann unter bestimmten Umständen gelöscht werden, wenn sie nicht mehr den rechtlichen Anforderungen entspricht oder die gesetzlichen Schutzvoraussetzungen nicht mehr erfüllt. Die Löschungsreife tritt ein, wenn ein Antragsteller nachweisen kann, dass die Voraussetzungen für die Löschung vorliegen.

Es gibt verschiedene Gründe, aus denen eine Marke in Deutschland gelöscht werden kann. Dazu gehören beispielsweise:

  • Absoluter Löschungsgrund: Die Marke ist nicht unterscheidungskräftig genug, um als Herkunftshinweis für bestimmte Waren oder Dienstleistungen zu dienen.
  • Relative Löschungsgründe: Die Marke kollidiert mit älteren Rechten, wie beispielsweise identischen oder ähnlichen Marken, die bereits eingetragen oder bekannte Kennzeichen sind.
  • Verwirkung der Marke: Wenn der Markeninhaber seine Marke über einen längeren Zeitraum nicht verwendet und dadurch die ernsthafte Benutzungspflicht verletzt.
  • Verfall der Marke: Wenn die Marke zu einem beschreibenden Begriff für die Waren oder Dienstleistungen geworden ist und somit die Unterscheidungskraft verloren hat.

Die genauen Voraussetzungen und Verfahren für die Löschung einer Marke sind im Markengesetz (MarkenG) geregelt. Wenn die Löschungsreife vorliegt, kann ein Antragsteller beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) oder vor Gericht einen Antrag auf Löschung der Marke stellen. Das DPMA oder das Gericht prüfen dann die gegebenen Gründe und entscheiden über die Löschung der Marke.

Eine Marke ist also löschungsreif, wenn wenn eine Marke aufgrund von Kollisionen mit älteren Rechten, Verfallsgründen, absoluten Schutzhindernissen oder anderen Hindernissen nach ihrer Eintragung löschungsreif ist, kann eine Löschungsklage erhoben werden. In diesem Rahmen kann der Einwand der Löschungsreife geltend gemacht werden.

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