Vereinfachtes Vernichtungsverfahren
Markenrecht|Index
Vereinfachtes Vernichtungsverfahren
Nach erfolgter Grenzbeschlagnahme wird in der Praxis oftmals das vereinfachte Vernichtungsverfahren nach Art. 11 EG-PrPVO iVm § 150 Absatz 3 Markengesetz.
Seit dem 1. September 2008 wird auch in Deutschland das vereinfachte Verfahren zur Vernichtung von Waren durchgeführt, dieses hat sich insbesondere im Bereich der klassischen Produktpiraterie als zweckmäßig erwiesen.
In dem vereinfachten Verfahren können die beschlagnahmten Waren, ohne eine gerichtliche Feststellung der Schutzrechtsverletzung, vernichtet werden.
Voraussetzung ist neben einem entsprechenden Antrag des Rechtsinhabers grds. die Vorlage eines Fälschungsgutachtens und die Zustimmung des Anmelders, Besitzers oder Eigentümers der entsprechenden Waren.
Zunächst wird eine schriftliche Zustimmung zur Vernichtung erwartet. Diese gilt aber auch als erteilt, wenn seitens des Anmelders nicht innerhalb von zehn Tagen der Verwertung widersprochen wird. Bei leicht verderblichen Waren läuft eine verkürzte Frist von drei Tagen.
Nur bei fristgemäßem Widerspruch wird das Sachentscheidungsverfahren eingeleitet, in welchem gerichtlich geklärt wird, ob die beschlagnahmten Waren tatsächlich die Rechte des Antragsstellers verletzen.
Die Vernichtung der Waren erfolgt auf Kosten und Verantwortung des Rechtsinhabers. Im Falle eines schuldhaften Verstoßes erfolgt in der Praxis sodann eine Regressnahme beim Händler.