Verzicht
im Markenrecht nach § 48 MarkenG
Der Inhaber eine Marke kann gemäß § 48 MarkenG auf den Schutz einer auf ihn eingetragenen Marke verzichten.
Die Verzichtserklärung sowie der Antrag auf Löschung sind beim DPMA einzureichen.
Ab dem Zeitpunkt der Löschung ist das Zeichen frei und kann auf Antrag von jedermann erneut als Marke eingetragen werden. Mit der Verzichtserklärung kann ein gegen die Marke anhängiges Löschungs- oder Widerspruchsverfahren in der Hauptsache erledigt werden.