Einstweilige Verfügung
Einstweilige|Verfügung
Einstweilige Verfügung
Der Erlass einer einstweiligen Verfügung wird in der Praxis der Markenwelt häufig beantragt, wenn sich die Beteiligten einer Markenstreitigkeit außergerichtlich, z. B. im Abmahnverfahren, nicht einigen können. Die einstweilige Verfügung ist ein effektives Mittel zur vorübergehenden Sicherung der Rechte des Markeninhabers.
Allerdings muss nicht jede einstweilige Verfügung vom Markenverletzer akzeptiert werden. So kann der Markenverletzer Widerspruch gegen den Erlass der einstweiligen Verfügung einlegen, wenn die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.
Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens in Markensachen hat der Markenverletzer zu tragen, sofern er keinen erfolgreichen Widerspruch einlegen kann. Einstweilige Verfügungen werden von den Landgerichten erlassen. Dort herrscht für alle Beteiligten eines Markenrechtsstreits der gesetzlich vorgeschriebene Anwaltszwang, d. h., die Beteiligten müssen sich anwaltlich vertreten lassen und können keine eigenen Eingaben vor Gericht machen.