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Widerspruchsverfahren
Widerspruchsverfahren

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Widerspruchsverfahren

Die eingetragene Marke verleiht dem Inhaber der Marke ein verbrieftes Recht. Dieses kann jedoch gelöscht werden, wenn die Marke identisch oder ähnlich ist mit einer älteren oder notorisch bekannten Marke. Zu beachten ist hierbei, dass auch ein Verstoß gegen Marken möglich ist, die nicht eingetragen sind, aber dennoch Markenschutz genießen, bspw. weil sie einen überragenden, deutschlandweiten oder weltweiten Bekannheitsgrad haben (sog. notorisch bekannte Marken).

Innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dem Tag der Veröffentlichung der Eintragung der Marke kann von dem Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung mit älterem Zeitrang gegen die Eintragung der Marke Widerspruch vor dem DPMA erhoben werden.

Die Einlegung des Widerspruchs muss dabei schriftlich erfolgen und unterliegt strengen formalen Voraussetzungen. So kommt bspw. eine Fristverlängerung nicht in Betracht. Fehler gehen zu Lasten des Widersprechenden. Das Deutsche Patent- und Markenamt verlangt derzeit für die Einleitung des Widerspruchsverfahrens eine Gebühr in Höhe von 120 Euro.

Inhaltlich wird im Rahmen des Widerspruchsverfahrens geprüft, ob die Marken und dahinterstehenden Dienstleistungen/ Produkte identisch oder ähnlich sind. Ist dies der Fall, kommt es zur Löschung der jüngeren Marke. In der Praxis kommt es mitunter auch nur zur teilweisen Löschung einer Marke. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn zwar die Marken ähnlich sind, nicht aber alle Dienstleistungen oder Produkte. Der erfolgreiche Widerspruch führt zur Löschung der angegriffenen Marke.

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