Impressum von Tochterunternehmen
Instagram, Twitter & Co. Social Media
Social Media Kanäle sind beliebt und werden mittlerweile auch von Banken genutzt. Die Kanäle bieten die Möglichkeit, mit den Kunden auf unbürokratische Art und Weise in Kontakt zu treten und sich entsprechend zu präsentieren.
Impressumspflicht
Derjenige, der einen Social Media Kanal betreibt, muss auch ein Impressum vorhalten. Wenn also eine Bank eine Facebook Seite betreibt, muss dort auch ein Impressum angelegt werden. Auf Facebook ist dies möglich. Anders sieht das auf Instagram und Twitter aus. Auf diesen Kanälen kann man kein eigenes Impressum anlegen. Es muss daher einen Link auf die Impressumsseite der Homepage der Bank gesetzt werden, die den Kanal betreibt.
Tochtergesellschaften
Kompliziert wird es, wenn ein Tochterunternehmen der Bank einen Social Media Account selbstständig betreiben soll. in diesem Fall ist anzuraten, für die Tochtergesellschaft eine eigene Internet-Impressumsseite anzulegen, auf die über Instagram verlinkt wird.
Ansonsten besteht die Gefahr, dass bei Verstößen auf Instagram auch die Bank in Haftung genommen wird, wenn diese ebenfalls im Impressum genannt ist. Dann muss die Bank zunächst mal den Nachweis führen, dass sie mit dem Account nichts zu tun hat und für die Inhalte nicht verantwortlich ist. Außerdem wäre auch das Instagram-Impressum falsch, wenn dort sowohl die Bank als auch die Tochtergesellschaft aufgeführt werden. Diese Arbeit und diesen Ärger kann man sich ersparen.
Fazit:
Banken sollten darauf achten, dass auch in den sozialen Medien stets ein Impressum vorgehalten wird. Zudem sollte darauf geachtet werden, dass Tochtergesellschaften ein eigenes Impressum vorhalten, wenn diese den jeweiligen Kanal bedienen.
Tobias Röttger
Rechtsanwalt für Urheber- und Medienrecht
Rechtsanwalt Tobias Röttger, Medienrecht LL.M. – zertifizierter Datenschutzbeauftragter