Bei der Veröffentlichung von Kinderfotos müssen Schulen, Kindergärten, öffentliche Einrichtungen und Vereine darauf achten, dass die Einwilligung der sorgeberechtigten Eltern vorliegt. Auf der anderen Seite sollten Eltern aktiv werden, wenn Bilder ihrer Kinder veröffentlicht werden ohne dass vorher um Erlaubnis gebeten wird. Hier geht es zum Download der "Muster-Einwilligungserklärung Kinderfotos für Kitas und Eltern" Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass es kein allgemeingültiges Muster gibt und die Einwilligungserklärung an die jeweiligen Umstände angepasst werden sollte.
Ansprechpartner Tobias Röttger, LL.M. Medienrecht
Rechtsanwalt & Gesellschafter von gulden röttger rechtsanwälte
Einwilligung in die Veröffentlichung von Kinderfotos
Kinder haben Persönlichkeitsrechte
Auch Kinder haben Persönlichkeitsrechte. Genau wie bei Erwachsenen, dürfen keine Bilder von Kindern veröffentlicht und verbreitet werden, wenn keine Einwilligung der Abgebildeten oder von deren gesetzlichen Vertretern vorliegt. Grundsätzlich muss mindestens ein Teil der sorgeberechtigten Eltern in die Veröffentlichung und Verbreitung der Kinderfotos einwilligen.
Sind sich beide sorgeberechtigten Elternteile über die Veröffentlichung eines oder mehrerer Bilder ihrer Kinder nicht einig, muss gegebenenfalls das Familiengericht über die Veröffentlichung entscheiden.
Sorgerecht bei einem Elternteil
Liegt das Sorgerecht ausschließlich bei einem Elternteil, darf der andere Elternteil Bilder seines Kindes nicht ohne die Einwilligung des sorgeberechtigten Elternteils veröffentlichen. Das Recht über die erforderliche Einwilligung zu entscheiden, liegt ausschließlich bei dem allein sorgeberechtigten Elternteil. So steht es im Gesetz: §§ 1626, 1626 a Abs. 2, 1627, 1629 BGB.
Auch Verwandte müssen Einwilligung der Eltern einholen
Auch Verwandte, wie Großeltern, Tanten oder Onkels müssen die Einwilligung der sorgeberechtigten Eltern einholen, wenn sie die Bilder ihrer Enkel oder Nichten veröffentlichen und verbreiten wollen. Das abgebildete Kind und die sorgeberechtigten Eltern haben gegenüber der Person, die das Bild des Kindes ohne ihre Einwilligung veröffentlicht hat, rechtliche Ansprüche und könnten die eigene Verwandtschaft kostenpflichtig abmahnen.
Gruppen- und Klassenbilder
Kitas, Kindergärten, Schulen und sonstige private oder öffentliche Einrichtungen benötigen ebenfalls eine Einwilligung der Eltern in die Veröffentlichung der Kinderfotos, wenn es um die Veröffentlichung von Gruppen- oder Klassenbildern geht.
Dies gilt selbst dann, wenn auf diesen Fotos mehr als 30 Kinder abgebildet werden.
Benötigt man für die Veröffentlichung und Verbreitung des Bildes auch die Einwilligung des abgebildeten Kindes?
Je nach Alter und Einsichtsfähigkeit, bedarf es zur Veröffentlichung und Verbreitung von Kinderfotos - neben der Einwilligung der sorgeberechtigten Eltern - auch der Einwilligung des abgebildeten Kindes. Die notwendige Einsichtsfähigkeit des Kindes liegt dann vor, wenn dieses in der Lage ist, die Bedeutung und Tragweite seiner Einwilligung zu überblicken. In der Regel geht man davon aus, dass spätestens ab der Vollendung des 14. Lebensjahres von einer solchen Einsichtsfähigkeit ausgegangen werden kann. In diesen Fällen dürfen auch die sorgeberechtigten Eltern die Bilder, auf denen ihre Kinder abgebildet sind, im Internet nur dann veröffentlichen und verbreiten, sofern die Kinder damit einverstanden sind.
Rechtliche Folgen, wenn die Einwilligung fehlt
Wer Bilder von minderjährigen Kindern ohne die erforderliche Einwilligung bspw. auf Facebook eingestellt, kann von dem betroffenen Kind bzw. den sorgeberechtigten Eltern abgemahnt werden. Eine solche Abmahnung kostet schnell ein paar hundert Euro, die der Verwender der Bilder berappen muss. Sollte es sich dabei auch noch um Bilder handeln, die das abgebildete Kind in einer besonders peinlichen Situation zeigen, kann dem Kind sogar eine Geldentschädigung zustehen.
Desweiteren müssen sich die Verwender der Kinderfotos darüber im Klaren sein, dass eine ungenehmigte Veröffentlichung und Verbreitung von Kinderbildern nicht nur zivilrechtliche Folgen haben kann. Auf Antrag (§33 KUG) kann die Verbreitung der Kinderbilder ohne Einwilligung sogar strafrechtlich verfolgt werden.
Wie sollten Kitas und Schulen in der Praxis vorgehen?
Kitas, Schulen und alle öffentlichen wie auch privaten Einrichtungen sollten frühzeitig die Einwilligung der Eltern in die Veröffentlichung der Kinderfotos einholen. Damit sowohl die Eltern als auch die Einrichtungen wissen, was mit den Bildern geschehen soll ist es ratsam, die Einwilligung in Form einer schriftlichen Erklärung festzuhalten. Sollte es tatsächlich mal zum Streit kommen fällt es im Nachhinein auch leichter zu klären, ob eine Einwilligung in die Veröffentlichung der Bilder vorlag und welchen Umfang die Einwilligung hatte (siehe Muster Einwilligung).
Was sollten Eltern beachten?
Eltern sollten aktiv werden, wenn es um die Verwendung der Kinderbilder durch Einrichtungen wie Kitas, Schulen oder Vereine geht. Der erste und wichtigste Schritt zum Schutz der Persönlichkeitsrechte der Kinder ist die Übermittlung einer Einwilligungserklärung der Eltern an die Einrichtungen, wenn diese selbst keine schriftlichen Einwilligungserklärungen fordern.
Wichtig: Die Erklärung sollte genutzt werden, wenn die Einrichtungen überhaupt keine Einwilligung von den Eltern verlangen oder ein Erklärungsmuster vorlegen, das keine Wahlmöglichkeiten bezüglich der Nutzung der Bilder vorsieht, sondern lediglich eine pauschale Einwilligung in die Veröffentlichung der Bilder. So können die Eltern den Einrichtungen bspw. erlauben, die Bilder und Fotos ihrer Kinder für interne Zwecke zu verwenden, aber gleichzeitig einen Riegel davor schieben, wenn es um die Weitergabe der Fotos an Dritte geht. Ebenso können Eltern den Einrichtungen untersagen, die Bilder im Internet zu veröffentlichen, aber gleichzeitig gestatten, dass die Bilder im Kindergarten veröffentlicht werden.
Grundsätzlich gilt also: Bilder von minderjährigen Kindern dürfen nur dann veröffentlicht und verbreitet werden, wenn die Einwilligung der sorgeberechtigten Eltern vorliegt.