Zum Hauptinhalt springen Zum Seiten-Footer springen

postmortaler Bildnisschutz
Schutz der Persönlichkeitsrechte auch über den Tod hinaus

Veröffentlicht am

Der Schutz des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts endet nicht mit dem Ablauf des Lebens, sondern reicht 10 Jahre über den Tod hinaus. Dies ist mittlerweile gesetzlich im sogenannten Kunst- und Urhebergesetz festgehalten und wurde seinerzeit vom Bundesverfassungsgericht in seiner berühmten „Mephisto“-Entscheidung, BVerfGE 30,173 manifestiert.

Das Bundesverfassungsgericht betonte, dass dem Verstorbenen in einem gegenständlich beschränkten Umfang ein postmortaler Persönlichkeitsschutz hinsichtlich solcher Nachwirkungen und Ausstrahlungen gewährt würde, die wie die Ehre und das Ansehen in der Erinnerung der Nachwelt einen von dem Lebensbild des Verstorbenen nicht zu trennenden Wert darstellten

Jeder Mensch wird seitdem durch sein postmortales Persönlichkeitsrecht auch über den Tod hinaus davor geschützt, dass Abbildungen von ihm ohne Einwilligung verbreitet werden. Unzulässig ist sowohl die Verbreitung von Bildern, die zu Lebzeiten gemacht wurden als auch von Abbildungen nach dem Tod.

Das Kunst und Urhebergesetz sieht vor, dass es nach dem Tode des Abgebildeten bis zum Ablauf von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten bedarf, wenn es um die Verbreitung oder Veröffentlichung von Bildnissen des Verstorbenen geht.

Zu den Angehörigen zählen der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass die Einwilligung von allen Angehörigen gemeinsam erteilt werden muss. Fehlt bspw. die Einwilligung der Kinder, wäre eine Verbreitung des Bildnisses des Verstorbenen unzulässig, auch wenn der Lebenspartner seine/ihre Einwilligung erteilt hätte.

Liegt eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts kann allerdings jeder Angehörige auch alleine Klage einreichen, bspw. auf Zahlung einer Geldentschädigung.

In einigen Konstellationen kann der Verstoß gegen das postmortale Persönlichkeitsrecht gleichzeitig auch die Persönlichkeitsrechte der Angehörigen verletzen, die dann zudem eigene Ansprüche geltend machen können.

Ansprechpartner
Rechtsanwalt Tobias Röttger, LL.M.

Tobias Röttger

Rechtsanwalt für Urheber- und Medienrecht

Rechtsanwalt Tobias Röttger, Medienrecht LL.M. – zertifizierter Datenschutzbeauftragter

[email protected]
+49-6131-240950

Icon XingIcon linkedInIcon E-MailIcon Drucken
gulden röttger rechtsanwälte hat 4,88 von 5 Sternen255 Bewertungen auf ProvenExpert.com