Privatsphärenschutz - Wann dürfen Bilder von Personen veröffentlicht werden?
Persönlichkeitsrecht|FAQ
Privatsphärenschutz – Wann dürfen Bilder von Personen veröffentlicht werden?
Personen dürfen nicht wahllos fotografiert werden. Grundsätzlich dürfen Bildnisse daher nur mit der Einwilligung des Abgebildeten veröffentlicht werden. Wie bei jedem Grundsatz gibt es aber auch hier Ausnahmen. Sso bedarf es keiner Einwilligung bei Bildnissen aus dem Bereich der Zeitgeschichte.
Bildnisse von Personen der Zeitgeschichte
Bildnisse von Personen der Zeitgeschichte können auch ohne deren Einwilligung veröffentlicht werden. Aber auch hier bestehen Grenzen, da auch die Privatsphäre von Personen der Zeitgeschichte grundsätzlich geschützt ist. Nach § 23 Absatz 2 Kunsturhebergesetz dürfen Bildnisse, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist seiner Angehörigen verletzt wird nicht verbreitet oder zur Schau gestellt werden.
Berechtigtes Interesse
Ein berechtigtes Interesse an der Nichtveröffentlichung besteht, wenn die Privat- und Intimsphäre des Abgebildeten verletzt wird. Die Frage, ob ein berechtigtes Interesse besteht ist zwischen den Parteien oft streitig und muss in vielen Fällen vor Gericht geklärt werden. So auch in einem Fall, der vor dem AG Charlottenburg verhandelt wurde. Hier hatte sich eine Schauspielerin gegen die Veröffentlichung eines Bildes in einer Zeitschrift gewandt. Auf dem Bild war die Schauspielerin während einer Drehpause mit Zigarette und im Bademantel zu sehen.
Darlegungs- und Beweislast
Streitentscheidend ist in den Fällen der Sachvortrag der Parteien. Wer was vortragen muss richtet sich dabei nach der Darlegungs- und Beweislast.
Die Darlegungs- und Beweislast erfolgt hier nach einem Regel- Ausnahmeverhältnis. Derjenige, der ein Bild verwendet ist für die Rechtmäßigkeit der Verwendung darlegungs- und beweispflichtig und muss im Zweifel darlegen, dass einer der Ausnahmetatbestände des § 23 Absatz 1 Kunsturhebergesetz vorliegt, also keine Einwilligung des Abgebildeten notwendig ist.
Die Zeitung, die das Bild veröffentlicht hatte, musste also darlegen, dass es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelte. Bei den Dreharbeiten zu dem Film handelte es sich unstreitig um ein zeitgeschichtliches Ereignis.
Die Abgebildete Schauspielerin musste also beweisen, dass sie durch die Veröffentlichung trotzdem in ihren berechtigten Interessen verletzt wurde. Hierzu trug sie vor, sie habe sich während der Drehpause zur Erholung zurückgezogen und daher in einem privaten Moment befunden.
Grundsätzlich besteht der Schutz der Privatsphäre auch außerhalb der eigenen vier Wände. Erforderlich ist aber, dass sich die Schauspielerin erkennbar in eine örtliche Abgeschiedenheit zurückgezogen haben muss, wie etwa in einen am Drehort aufgestellten Wohnwagen. Da die Aufnahme aber auf einem für die Öffentlichkeit einsehbaren Platz entstanden ist, hat das Gericht den Schutz der Privatsphäre verneint.
Die Abwägung zwischen Persönlichkeitsschutz sowie Presse- und Informationsfreiheit erfolgt am konkreten Einzelfall. Welchen Informationswert ein Bildnis hat ist dabei von zentraler Bedeutung, reine Sensationslust genügt nicht. Vorliegend hat das Gericht auch den hohen Informationswert des Fotos bejaht. „Ein öffentliches Interesse bestehe auch zum Ablauf der Dreharbeiten einschließlich der Aktionen in den Pausen, es handele sich nicht um pure Sensationslust.“
Es gilt insofern die Faustregel: Je größer das Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der Bildveröffentlichung, desto mehr muss das Schutzinteresse einer Person der Zeitgeschichte hinter den Informationsbelangen der Öffentlichkeit zurücktret
Tobias Röttger
Rechtsanwalt für Urheber- und Medienrecht
Rechtsanwalt Tobias Röttger, Medienrecht LL.M. – zertifizierter Datenschutzbeauftragter