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Promis - Ist satirische Werbung mit Bildern von Promis erlaubt?
Persönlichkeitsrecht|FAQ

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Soweit die Werbung einen satirischen Charakter hat und gleichzeitig Fragen von allgemeinem Interesse aufgreift, kann auch die Werbung mit Prominenten ohne deren Einwilligung erlaubt sein. Wenn sich die Anzeige in satirisch- spöttelnder Form mit einem in der Öffentlichkeit diskutierten Ereignis auseinandersetzt, an dem der Genannte beteiligt war, und wenn andererseits der Image- oder Werbewert des Genannten durch die Verwendung seines Namens nicht ausgenutzt und nicht der Eindruck erweckt wird, als identifiziere er sich mit dem beworbenen Produkt oder empfehle es.

Der Zigarettenhersteller Lucky Strike schwärzte in einer Werbekampagne Textstellen und versah die Plakate mit dem Untertitel “Schau mal, lieber Dieter, so einfach schreibt man super Bücher.“ Der Nichtraucher Bohlen klagte und verlor. Der BGH urteilte, eine Einwilligung sei in diesem Fall nicht nötig, da sich die Anzeige in satirisch spöttischer Form mit einem in der Öffentlichkeit diskutierten Ereignis auseinandersetze, zudem werde nicht der Eindruck erweckt, dass Bohlen für das Produkt werbe.

Auch als Satire wurde die Werbekampagne der Autovermietung Sixt eingestuft. Sixt warb mit einem Bild, das den Politiker Lafontaine und die übrigen damaligen Kabinettsmitglieder zeigte. Lafontaine- Entscheidung BGH

In diesen Fällen liegt keine unzulässige Kommerzialisierung vor. Die Beurteilung ist aber immer am konkreten Einzelfall vorzunehmen.

Insbesondere sollte geprüft werden, ob mit der Werbung gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht verstoßen wird. Eine eingehende rechtliche Prüfung vor Veröffentlichung erspart in vielen Fällen teure Gerichtsprozesse.

Ansprechpartner
Rechtsanwalt Tobias Röttger, LL.M.

Tobias Röttger

Rechtsanwalt für Urheber- und Medienrecht

Rechtsanwalt Tobias Röttger, Medienrecht LL.M. – zertifizierter Datenschutzbeauftragter

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