Recht am Bild – Darf ich mein Recht am Bild mit Gewalt verteidigen?
Persönlichkeitsrecht|FAQ
Das Recht am Bild ist ein Persönlichkeitsrecht und damit ein Rechtsgut, das unter Umständen möglicherweise sogar mit Gewalt verteidigt werden darf. Dies stellte das OLG Hamburg fest.
Ein Angeklagter hatte sich bei einem Gerichtsverfahren mit Gewalt gegen einen Journalisten gewehrt, der ihn trotz wiederholter Aufforderung, dies zu unterlassen, fotografiert hatte. Das Landgericht Hamburg verurteilte ihn wegen gefährlicher Körperverletzung, das dortige OLG jedoch hob das Urteil auf und verwies den Fall zurück an das Landgericht, weil nicht geklärt worden war, ob nicht etwa Notwehr vorlag.
F: Ist Notwehr nicht nur im Falle eines tätlichen Angriffs möglich?
A: Im § 32 StGB, dem so genannten Notwehrparagraphen, ist nicht von tätlichen Angriffen die Rede, sondern von (rechtswidrigen) Angriffen ganz allgemein. Damit sind nach allgemeiner Rechtsauffassung Angriffe auf geschützte Rechtsgüter gemeint, zu denen außer dem Leben und der Gesundheit auch Dinge wie Eigentum, Ehre und eben Persönlichkeitsrechte wie das Recht am eigenen Bild gehören.
F: Das Recht am eigenen Bild als Grundrecht?
A: Das Recht am eigenen Bild wird im Kunsturhebergesetz zwar genannt und begründet dort die Einschränkungen bezüglich der Statthaftigkeit der Veröffentlichung von Bildern, die bestimmte Personen zeigen. Es ist aber Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes, des umfassenden Rechtes auf Achtung und Entfaltung der Persönlichkeit, das in Artikel 2 des Grundgesetzes der BRD festgeschrieben ist.
F: Wann darf ein Journalist einen Menschen trotzdem ohne dessen Einwilligung fotografieren und das Bild veröffentlichen?
A: Im Prinzip nur wenn er oder sie eine Person der Zeitgeschichte ist, also das, was man landläufig als Prominenten bezeichnet.
F: Wird dabei dann nicht das Persönlichkeitsrecht des Prominenten verletzt?
A: Das Persönlichkeitsrecht des Prominenten kann in der Tat verletzt sein. Deswegen ist in solchen Fällen auch immer zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten und dem Recht der Öffentlichkeit auf Information abzuwägen.
F: Schwerverbrecher oder Terroristen dürfen doch offenbar auch im Gerichtssaal oder auf dem Weg von und zum Gericht fotografiert werden. Genießen solche Leute anders als „kleine Fische“ kein allgemeines Persönlichkeitsrecht?
A: Wer ein aufsehenerregendes Verbrechen begeht, wird damit – zwar im negativen Sinne, aber eben doch – eine Person der Zeitgeschichte. Das ist ein typischer Fall, bei dem allgemein das Recht der Öffentlichkeit auf Information höher zu bewerten ist, als das Recht des Betroffenen am eigenen Bild. In Fällen der Kleinkriminalität wie dem vorliegenden – es ging um ausgeuferte Nachbarschaftsstreitigkeiten – ist dies nach Auffassung des OLG Hamburg jedoch nicht der Fall.