Sharenting: Wenn Eltern zu viel über ihr Kind öffentlich ausbreiten
Sharenting – gemeint ist die Manie von manchen Eltern, alles über das eigene Kind öffentlich auszubreiten. Eltern nutzen die Sozialen Medien wie Facebook und Instagram, um sich mit den Bildern des eigenen Kindes zu schmücken. Der Begriff „Sharenting setzt sich aus zwei Bestandteilen zusammen:
"Share": Teilen und "parenting": Kindererziehung= Sharenting
Sharenting ist höchst bedenklich, da das Kindeswohl stark gefährdet wird. Medien haben hierüber bereits berichtet.
Eltern sollten sich darüber bewusst sein, dass ihre Kinder eigene Persönlichkeiten darstellen – von Geburt an. Die Eltern sind nicht mehr als Sachwalter der Rechte ihrer Kinder. Das ist nicht gerade wenig, führt aber nicht dazu, dass Eltern alles dürfen, wenn es um die eigenen Kinder geht.
Je nach Alter und Einsichtsfähigkeit, bedarf es zur Veröffentlichung und Verbreitung von Kinderfotos neben der Einwilligung der sorgeberechtigten Eltern auch die Einwilligung des abgebildeten Kindes. Auch Kinder haben ein Recht am eigenen Bild. Die notwendige Einsichtsfähigkeit des Kindes liegt vor, wenn dieses in der Lage ist, die Bedeutung und Tragweite seiner Einwilligung zu überblicken. In der Regel geht man davon aus, dass spätestens ab der Vollendung des 14. Lebensjahres von einer solchen Einsichtsfähigkeit ausgegangen werden kann. In diesen Fällen dürfen auch die sorgeberechtigten Eltern nur dann die Bilder ihrer Kinder im Internet veröffentlichen und verbreiten, sofern die Kinder damit einverstanden sind.
Grundsätzlich muss mindestens ein Teil der sorgeberechtigten Eltern zur Veröffentlichung und Verbreitung eines Kinderfotos einwilligen.
Sind sich beide sorgeberechtigten Elternteile über die Veröffentlichung eines oder mehrerer Bilder ihrer Kinder nicht einig, muss gegebenenfalls das Familiengericht über die Veröffentlichung entscheiden.
Liegt das Sorgerecht ausschließlich bei einem Elternteil, darf der andere Elternteil Bilder seines Kindes nicht ohne die Einwilligung des sorgeberechtigten Elternteils veröffentlichen. Das Recht über die nach § 22 KUG erforderliche Einwilligung zu entscheiden, liegt gemäß §§ 1626, 1626 a Abs. 2, 1627, 1629 BGB ausschließlich bei dem allein sorgeberechtigten Elternteil.
Auch Verwandte, wie Großeltern, Tanten, Onkel etc. müssen die Einwilligung der Sorgeberechtigten Eltern einholen, wenn sie Bilder von deren Kindern veröffentlichen und verbreiten wollen. Dies wird im Alltag oft übersehen. Viele wissen aber auch gar nicht, dass Nachfragen nicht nur nett wäre, sondern vom Gesetzgeber sogar gefordert wird.
Fürsorgliche Eltern sollten sich immer die Frage stellen, ob das Kind selbst überhaupt mit der Verbreitung des ihn zeigenden Bildes einverstanden wäre. Was manche Eltern süß oder lustig finden, kann für das Kind sehr peinlich sein. Solche Bilder sind dann häufig ein gefundenes Fressen für die Klassenkameraden, was zu schwerwiegenden Mobbingattacken führen kann.
Kitas, Kindergärten & Schulen – auch hier muss eine Einwilligung vorliegen
Egal ob Einzelbilder oder Gruppen- und Klassenbilder, auch Kitas Kindergärten und Schulen benötigen die Einwilligung der sorgeberechtigten Eltern, wenn Bilder ihrer Kinder veröffentlicht oder verbreitet werden sollen. Dies ist auch bei Gruppen-und Klassenfotos der Fall, auch wenn auf diesen Bildern teilweise über 30 Kinder abgebildet sind. Solche Klassen Bilder und Gruppenfotos fallen nicht unter die Ausnahme des § 23 Abs. 1 Nr. 3 KunstUrhG.
Kinder können ihre Eltern verklagen
Kinder können ihre Eltern verklagen. Das hört sich merkwürdig an, ist aber auch tatsächlich schon geschehen. Eltern sollten sich auch über diese Tatsache bewusst sein.
Fazit: Immer das Kind um Erlaubnis bitten
Kinder sollten stets gefragt werden, ob sie mit der Veröffentlichung ihrer Bildnisse einverstanden sind, auch wenn diese Nachfrage im Einzelfall aus rechtlichen Gründen nicht notwendig wäre.