Unerlaubte Zusendung von Werbe-E-Mails ist Eingriff in Persönlichkeitsrecht – auch bei Werbung in Autoreplys bzw. automatisch generierten Eingangsbestätigungen
Persönlichkeitsrecht|FAQ
Das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt hat einem Versicherungsunternehmen untersagt, zum Zwecke der Werbung ohne Einverständnis per automatisch generierten E-Mails Kontakt zu Verbrauchern aufzunehmen. Die ohne vorherige Aufforderung seitens des E-Mail-Adressaten getätigte Zusendung von E-Mails zu geschäftlichen Zwecken stelle regelmäßig einen Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des von diesen E-Mails Betroffenen dar (Urteil v. 25.04.2014, Az.: 10 C 225/14).
Autoreply enthält Hinweise auf weitere Serviceleistungen
Geklagt hatte ein Verbraucher, der sich per E-Mail an die Versicherung wandte, damit diese den Eingang seiner Kündigung bestätigte. Die Versicherung bestätigte unter dem Betreff „Automatische Antwort“ den Eingang der Mail umgehend und wies unter „Übrigens“ auf weitergehende Serviceleistungen, u.a. kostenlose Unwetterwarnungen per SMS, für ihre Kunden hin. Der Kläger ist der Ansicht, bei den Autoreplys handele es sich um unberechtigte Werbung.
Beeinträchtigung der Lebensführung durch unerwünschte Werbung
Das Gericht gab dem Kläger Recht. Es liege hier ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers vor. Derartige Kontaktaufnahmen beeinträchtigen regelmäßig die Lebensführung des Betroffenen. Da sich der Betroffene mit den Mitteilungen auseinandersetzen muss, entstehe ein zusätzlicher Arbeitsaufwand.
Werbender Charakter auch bei bloßen Hinweisen auf Produkte
Die Autoreplys enthielten auch Werbung. Zwar habe die Beklagte unter der Überschrift „Übrigens“ nicht ausdrücklich auf ein von ihr vertriebenes Versicherungsprodukt hingewiesen, der Mitteilung komme jedoch trotzdem werbenden Charakter zu, da die Beklagte auf ihren Service hinweise und damit ihre Leistung offensiv anpreise. Bereits der Versuch, den Adressaten einer Mitteilung gleichzeitig mit Werbung zu überziehen, verletze diesen in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Maßgebend sei nicht, ob der Adressat die Mitteilung vollständig wahrnehme. Ausreichend sei bereits der Versuch, ein Produkt oder eine Leistung zu bewerben.
Keine Einwilligung in E-Mails mit „auch-werbendem“ Charakter
Die Zusendung der Werbung war auch rechtswidrig. Der Kläger habe für die Beklagte erkennbar nicht in die Übermittlung von E-Mails mit „auch-werbendem“ Charakter eingewilligt. Die Beklagte hätte Vorkehrungen treffen müssen, um der Versendung von Werbemaßnahmen vorzubeugen. Dies ist nicht geschehen.
Fazit
Verbraucher müssen sich immer wieder über unerwünschte Werbemails ärgern. Dies stellt einen Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht dar. Auch mit automatisch generierten Eingangsbestätigungen muss man sich zeitlich auseinandersetzen. Daher sind solche Autoreplys wie jede andere Werbemail zu behandeln. Die Übermittlung von Werbemails ohne Einwilligung des Empfängers ist verboten.
Tobias Röttger
Rechtsanwalt für Urheber- und Medienrecht
Rechtsanwalt Tobias Röttger, Medienrecht LL.M. – zertifizierter Datenschutzbeauftragter