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Einwilligung
Nachschlagewerk zum Persönlichkeitsrecht

Veröffentlicht am

Willigt eine Person in eine Berichterstattung ein, schließt dies grundsätzlich eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus. Der Schutz des Persönlichkeitsrechts geht jedoch soweit, dass eine Einwilligung nicht immer zulässig ist. Die Rechtfertigung eines Eingriffes scheitert dann an mangelnder Einwilligungfähigkeit zu der beabsichtigten Beeinträchtigung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts.

So ist eine Einwilligung in entsprechender Anwendung des § 228 StGB dann nicht möglich, wenn die Darstellung gegen die guten Sitten verstößt. Ein Verstoß gegen die guten Sitten ist dann anzunehmen, wenn gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstoßen wird, d.h. die moralischen Anschauungen der angesprochenen Verkehrskreise erheblich erschüttert werden.

Zudem findet die zulässige Berichterstattung ihre Grenze, wenn gegen die Würde des Einzelnen verstoßen wird. Die Menschenwürde ist ein unantastbares Gut, auf welches nicht verzichtet werden kann.

Die Einwilligung im Hinblick auf eine Berichterstattung ist jedoch auf den konkreten Verbreitungszweck beschränkt und kann nur schwer widerrufen werden.

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