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Herstellung (Bild/Bildnis)
Nachschlagewerk zum Persönlichkeitsrecht

Veröffentlicht am

Nicht nur das Verbreiten und Veröffentlichen von Bildnissen kann eine Rechtsverletzung darstellen, sondern bereits die Herstellung kann einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten begründen. Grundsätzlich ist bei der Herstellung von Personenfotos die Einwilligung des Abgebildeten einzuholen. Aufnahmen, die die Intimsphäre verletzen sind grundsätzlich nicht erlaubt. Die Herstellung eines Bildes, das den höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, begründet zudem den Straftatbestand des § 201a StGB. Hierunter fallen heimliche Aufnahmen von Personen, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblicke besonders geschützten Raum befinden.

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